Das Betreuungsgericht kann eine gesetzliche Betreuung anordnen, wenn bei einer volljährigen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf folgenden Krankheiten oder Behinderung beruht:
Psychische Krankheit
Geistige Behinderung
Seelische Behinderung
Dementielle Veränderungen im Alter
Körperliche Behinderungen (nur in seltenen Fällen)
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der Betroffene auf Grund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ebenso gut besorgt werden können.
Die Betreuungsbehörde wirkt am Betreuungsverfahren mit und berät Sie bei Fragen zum Betreuungsrecht. Sie erhalten außerdem Informationen zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
Weitere Informationen und Broschüren zum Betreuungsrecht und zu den Vorsorgemöglichkeiten erhalten Sie beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz.