Förderung des Sports - Antragsfrist für die Vereinspauschale verlängert

12. März 2021: Aufgrund verschiedener Erleichterungen der Fördervoraussetzungen nach den Sportförderrichtlinien des Freistaates Bayern wurde die Antragsfrist für die Abgabe der Vereinspauschale 2021 ausnahmsweise bis zum 6. April 2021 verlängert.

„Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d.h. eine weitere Ausnahme- oder Härtefallregelung kommt hier nicht in Betracht“, so Corinna Wilkendorf vom Sachgebiet Kommunale Angelegenheiten am Landratsamt Pfaffenhofen. Im Übrigen sei, wie bereits im vergangen Jahr, die Vereinspauschale verdoppelt worden.

Folgende Erleichterungen bei den Fördervoraussetzungen nach den Sportförderrichtlinien wurden zugelassen:

  • Für im Jahr 2021 gestellte Anträge auf Vereinspauschale wird auf das Erfordernis eines Jugendanteils i.H.v. 10% verzichtet, wenn der jeweilige Verein die Voraussetzung im Jahr 2019 (siehe Beantragung Vereinspauschale 2020) noch erfüllt hat.
  • Sofern ein Verein das Mindest-Ist-Aufkommen von 70% des Soll-Aufkommens aufgrund der Corona-Pandemie nicht erreicht, kann alternativ das Ist-Aufkommen des Jahres 2019 herangezogen werden. Diese Erleichterung gilt nicht, wenn das geforderte Beitragsaufkommens nicht erreicht wird, weil der Verein Beitragsermäßigungen oder –freistellungen vorgenommen hat.

Da aufgrund der Coronapandemie seit März 2020 Sport in Sportvereinen nur sehr eingeschränkt ausgeübt werden kann, verzeichnen die Sportvereine teils erhebliche Mitgliederrückgänge. Für die Berechnung der Vereinspauschale 2021 können daher alternativ nach dem Günstigkeitsprinzip die zur Gewährung der Vereinspauschale 2020 ermittelten Mitgliedereinheiten, die durch die Anrechnung Erwachsener und sonstiger Mitglieder erzielt wurden, herangezogen werden. Die Anzahl der Mitglieder aus dem Förderjahr 2020 muss hierfür aber höher sein, als die für den aktuellen Antrag ermittelten Mitglieder. Zu beachten ist, dass sich diese Regelung nicht auf die durch Übungsleiterlizenzen erwirtschafteten Mitgliedereinheiten bezieht. Die nach dem Günstigkeitsprinzip herangezogenen Mitgliederzahlen sind dann auch für die sog. „Kappungsgrenze“ nach den Sportförderrichtlinien maßgeblich.

Die Bagatellgrenze mit ihren 500 Mitgliedereinheiten bleibt weiter aufrechterhalten. Hier werden keine Ausnahmen zugelassen.

Bei bereits eingereichten Anträgen überprüft das Landratsamt von Amts wegen, ob sich Erleichterungen für den Verein ergeben, es ist kein neuer Antrag erforderlich. Für Rückfragen, Informationen oder weitere Fragen steht Corinna Wilkendorf unter der Tel. +49 8441 27-452 oder unter corinna.wilkendorf@landratsamt-paf.de gerne zur Verfügung.