Ausländische Fahrerlaubnis / Führerschein
Inhaber einer Fahrerlaubnis aus der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums und Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse haben grundsätzlich das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland im Umfang ihrer ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen.
Voraussetzung ist die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis. Mit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes gibt es - je nach Ausstellungsstaat des Führerscheins - rechtliche Konsequenzen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.
- Hauptwohnsitz im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm
- Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis muss vollständig ausgefüllt, unterschrieben und von der Meldebehörde bestätigt werden
- Beiblatt auf Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden
- Ausländischer Führerschein in Kopie und Original
- Gültiger Reisepass in Kopie und Original
- biometrisches Lichtbild neuesten Datums, 35 x 45 mm, Hochformat ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen in Frontalaufnahme, Lichtbild nicht älter als 6 Monate (gemäß Passverordnung)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung).
- Voraussetzung ist jedoch, dass eine zentrale Tagessehschärfe von 1,0/0,8 nicht unterschritten wird, ansonsten ist ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderlich
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Arzt ihrer Wahl)
- Falls nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) ein Fahrerqualifizierungsnachweis benötigt wird, ist ein zusätzlicher Antrag zu stellen.
- Anstatt des normalen behördlichen Führungszeugnisses ist ein behördliches erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG erforderlich
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung).
- Voraussetzung ist jedoch, dass eine zentrale Tagessehschärfe von 1,0/0,8 nicht unterschritten wird, ansonsten ist ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderlich
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Arzt ihrer Wahl)
- Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Falls nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) ein Fahrerqualifizierungsnachweis benötigt wird, ist ein zusätzlicher Antrag zu stellen.
- Führerschein - Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
- Führerschein – Beiblatt auf Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
- Führerschein - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Führerschein - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Führerschein - Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Führerschein - Antrag auf Erteilung eines Fahrerqualifizierungsnachweises
Führerschein - Fahrerlaubnisbehörde
Mo., Mi., Do. und Fr. 08:00 - 12.30 Uhr
Mo. und Mi. 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 14:00 - 17:00 Uhr
Persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nur zu diesen festen Zeiten unter der Tel. +49 8441 27-5070 telefonisch erreichbar:
Mo. und Mi. 14:00 - 16:00 Uhr und Do. 14:00 - 17:00 Uhr
Dienstag ganztägig ist Bearbeitungstag. Die Fahrerlaubnisbehörde ist am Dienstag ganztägig geschlossen, die Fahrerlaubnisbehörde ist weder persönlich noch telefonisch erreichbar.