Erlaubnis zur Ausstellung von Fischereierlaubnisscheinen

Die Ausstellung der Erlaubnisscheine muss von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde genehmigt werden.

  • Im Antrag müssen insbesondere Lage und Art des Gewässers, Art und Umfang des Fischereirechts sowie Art und Geltungsdauer der beantragten Erlaubnisscheine angegeben werden.
  • Die fischereifachliche Beurteilung der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern wird von der Kreisverwaltungsbehörde eingeholt.
  • Erlaubnisscheine dürfen für höchstens drei Jahre ausgestellt werden. Gebräuchlich sind Tages- und Jahreserlaubnisscheine. Diese sind nur gültig mit Siegel der Kreisverwaltungsbehörde.

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