Tierschutz

Tierschutz ist seit 1.8.2002 über Art. 20a in das Grundgesetz aufgenommen. Nicht nur hierüber ist der hohe Stellenwert des Tierschutzes in der Gesellschaft ersichtlich.

§ 1 Tierschutzgesetz formuliert es so: …Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 2 Tierschutzgesetz geht noch weiter und regelt dies im Detail:
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Die Aufgabe des Veterinäramtes ist es, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Daher werden Nutztierhaltungen, Schlachtbetriebe, Transportunternehmer, gewerbsmäßige Züchter und Halter von Tieren aber auch Tierbörsen und Zoohandlungen regelmäßig und risikobasiert von den Amtstierärzten kontrolliert.

Wenn Sie sich über die richtige Haltung von Tieren informieren wollen, stehen Ihnen im Netz anerkannte Stellen mit Informationen zur Seite:

Nach dem Tierschutzgesetz ist das routinemäßige Kürzen von Schweineschwänzen bereits seit 1991 verboten. Das Kupieren von Schwänzen darf somit nur dann durchgeführt werden, wenn Verletzungen an Ohren oder Schwänzen anderer Schweine entstanden sind und vor dem Kupieren andere Maßnahmen getroffen wurden, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden. Betroffen sind davon alle Schweinehalter mit schwanzkupierten Tieren (Betriebsgrößenunabhängig!)

Im Falle der Gewerbsmäßigkeit ist zum

  • Züchten und Halten von Wirbeltieren (außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild)
  • Handel mit Wirbeltieren
  • Unterhalten eines Reit- und Fahrbetriebs
  • zur Schau stellen von Tieren oder Tiere für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen (ohne Zirkusse und wandernde Tierschauen)
  • Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge
  • Ausbilden von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter

eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz notwendig.

Ansprechpartner Telefon Telefax Zimmer
Dr. Scholz, Maike
Amtstierärztin
+49 8441 27-5270 +49 8441 27-5250 Poststraße 3, EG, Zi P007

Veterinäramt

AdresseVeterinäramt
Poststraße 3
85276   Pfaffenhofen a.d.Ilm
Kontakt
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