Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder
Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter
Ab 1. August 2026 wird stufenweise bundesweit ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter eingeführt, zunächst für die Erstklässler im Schuljahr 2026/27, und weiter bis zum Schuljahr 2029/30 für alle Kinder der 1. bis 4. Klassenstufe. Dieser ist im neugefassten § 24 Absatz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) geregelt, welcher zum 01.08.2026 in Kraft tritt. Der Rechtsanspruch gilt mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage von Montag bis Freitag im Umfang von jeweils bis zu 8 Stunden. Dies gilt auch in den unterrichtsfreien Zeiten (Ferien) mit Ausnahme von 20 Werktagen (Schließzeiten).
Je nach Angebot können Teilnahmebeiträge und Verpflegungskosten anfallen.
Seit 01.04.2026 gilt in Bayern eine Frist, die es für Erziehungsberechtigte zu beachten gibt. Gemäß Artikel 45b des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und weiterer Rechtsvorschriften (AGSG) ist der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter bis spätestens 30.04. eines Kalenderjahres beim Jugendamt geltend zu machen.
Mit diesem Online-Formular können die Erziehungsberechtigten den Rechtsanspruch geltend machen:
| Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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+49 8441 27-118 | +49 8441 27-13118 | B124 | ganztagsbetreuung.grundschulkinder@landratsamt-paf.de |
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+49 8441 27-1205 | +49 8441 27-131205 | B124 | ganztagsbetreuung.grundschulkinder@landratsamt-paf.de |
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Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr