Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personal im Lebensmittelbereich

Stellen Sie gewerbsmäßig Lebensmittel her, behandeln Sie diese, bringen Sie Lebensmittel in Verkehr oder kommen Sie bei Ihrer Arbeit mit entsprechenden Bedarfsgegenständen wie z.B. Geschirr usw. in Berührung, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung gemäß § 43 IfSG.

Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder einen durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Unmittelbar nach Tätigkeitsaufnahme und im Verlauf alle zwei Jahre muss durch den Arbeitgeber eine Nachbelehrung stattfinden. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung inklusive der dazugehörigen Dokumentationspflicht nach und liegen keine Hinderungsgründe nach § 42 IfSG vor, behält die Bescheinigung lebenslange Gültigkeit.

Optionen zur Durchführung der Belehrung und Gebühren

Alle Landkreisbürger und -bürgerinnen haben die Möglichkeit die Belehrung online, zu jeder beliebigen Zeit durchzuführen. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Nach dem Ansehen der Video-Sequenzen müssen Sie Fragen dazu beantworten. Falsch beantwortete Fragen können Sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Für die Belehrung fallen Kosten in Höhe von 14,00 € an (GGebV Anlage 3, Pkt. 3.1.6).
Erst nach erfolgreicher Zahlung können Sie sich die Unterlagen ausdrucken und speichern.
Ein persönliches Erscheinen beim Gesundheitsamt entfällt.

Achtung! Onlinebelehrungen können derzeit ausschließlich mit Kreditkarte bezahlt werden.

Für Landkreisbürger, die keine Zugangsmöglichkeiten zur Online-Belehrung haben oder das Onlineangebot nicht nutzen möchten, bieten wir die Belehrung vor Ort im Gesundheitsamt in deutscher Sprache an. Sollten Ihre Sprachkenntnisse für die Belehrung nicht ausreichend sein, müssen Sie eine übersetzende Person mitbringen. Alternativ nutzen Sie bitte unsere Online-Belehrung, da diese in verschiedenen Sprachen durchführbar ist.

Zur Terminvereinbarung von Einzelbelehrungen im Gesundheitsamt senden Sie uns bitte eine E-Mail mit Angabe von Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum an gesundheitsamt-hygiene@landratsamt-paf.de.

Die Kosten in Höhe von 28,00 € richten sich nach der GGebV Anlage 3, Pkt. 3.1.6 und sind vor Ort am Tag der Belehrung in bar zu bezahlen.
Bringen Sie bitte einen Kugelschreiber und Ihr Ausweisdokument mit.

Sie haben auch die Möglichkeit den Termin bei Ihrem Hausarzt durchführen zu lassen, sofern dieser vom Gesundheitsamt Pfaffenhofen hierzu beauftragt wurde.

Belehrungen im Rahmen eines Schülerpraktikums sind kostenfrei, sofern eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird.

Bitte senden Sie für eine Terminvereinbarung eine E-Mail an gesundheitsamt-hygiene@landratsamt-paf.de. 

Zur Terminvereinbarung von Großbelehrungen für Vereine mit Kostenträger senden Sie uns bitte eine E-Mail an gesundheitsamt-hygiene@landratsamt-paf.de.

Für die Belehrung fallen Kosten in Höhe von 12,50 € (Grundgebühr) zzgl. 2,50 € pro Teilnehmer, maximal aber 280 € (GGebV Anlage 3, Pkt. 3.1.6) an.

Zur Terminvereinbarung von Sammelbelehrungen im Gesundheitsamt senden Sie uns bitte eine E-Mail mit Angabe von Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum aller Teilnehmenden an gesundheitsamt-hygiene@landratsamt-paf.de .

Die Kosten von 14 € pro Person richten sich nach der GGebV Anlage 3, Pkt. 3.1.6 und sind vor Ort am Tag der Belehrung in bar zu bezahlen.

Auch haben Sie die Möglichkeit, den Termin bei Ihrem Hausarzt durchführen zu lassen, sofern dieser vom Gesundheitsamt Pfaffenhofen hierzu beauftragt wurde.

Die Bescheinigung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird einmalig vom Gesundheitsamt Pfaffenhofen ausgestellt und hat lebenslange Gültigkeit.

Hierbei darf diese jedoch bei erstmaliger Aufnahme einer in § 42 Abs. 1 IfSG bezeichneten Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Auch die alten Zeugnisse gemäß §§ 17/18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) gelten weiterhin.

Bei Verlust der Bescheinigung ist keine erneute Belehrung notwendig.

Wenn Sie die (Online-) Bescheinigung vom Gesundheitsamt Pfaffenhofen erhalten haben, besteht die Möglichkeit zur Ausstellung einer kostenpflichtigen Zweitschrift. Hierzu werden Ihre Daten mind. 10 Jahre im Gesundheitsamt aufbewahrt.

Die Zweitschrift kann via E-Mail (gesundheitsamt-hygiene@landratsamt-paf.de) unter Angabe von Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum beantragt und gegen Barzahlung von 7,50 € abgeholt werden. Ein Postversand ist nicht möglich.

Ansprechpartner Telefon Telefax Zimmer
Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), Auskunft
Dienstleistung
+49 8441 27-1471, 1495, 1406, 1405 Krankenhausstraße 70a

Gesundheitsamt

AdresseGesundheitsamt
Krankenhausstraße 70a
85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm
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Fax: +49 8441 27-1420
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Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr
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Das Gesundheitsamt ist derzeit telefonisch wie folgt erreichbar:
Mo. - Fr. 08:00 - 12:00 Uhr,
Mo. - Do. 13:00 - 16:00 Uhr