Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Hauptwohnsitz im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm

15 Jahre (Bayern) bei der Klasse AM
16 Jahre bei den Klassen A1, L, T
18 Jahre bei den Klassen A2, B, BE, C1, C1E
21 Jahre bei den Klassen C, CE, D1, D1E
24 Jahre bei den Klassen D, DE
24 Jahre bei Klasse A (Direkteinstieg)

  • Führerscheinantrag
  • Der Antrag muss vom zuständigen Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes bestätigt werden
  • 1 Unterschrift zur Herstellung des Kartenführerscheins. Diese können Sie unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei der Fahrerlaubnisbehörde, dem zuständigen Einwohnermeldeamt oder Ihrer Fahrschule leisten
  • Name und Anschrift der Fahrschule Ihrer Wahl
  • Kopie vom gültigen Ausweis
  • biometrisches Lichtbild neuesten Datums, 35 x 45 mm, Hochformat ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen in Frontalaufnahme, Lichtbild nicht älter als 6 Monate (gemäß Passverordnung)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (Bescheinigung ist immer gültig)
  • Karteikartenabschrift von der letzten Ausstellungsbehörde erforderlich, wenn eine bereits vorhandene Fahrerlaubnis nicht durch das Landratsamt Pfaffenhofen erteilt wurde
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle, eines Optikers, Augenarztes oder ein augenärztliches Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes
  • Gebühr für die Klassen L, T, AM: 38,80 Euro (Gebührenordnung Stand: 01.01.2021)
  • Gebühr für die Klassen A, A2, A1, B, BE: 39,60 Euro (Gebührenordnung Stand: 01.01.2021)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung).
    Voraussetzung ist jedoch, dass eine zentrale Tagessehschärfe von 1,0/0,8 nicht unterschritten wird, ansonsten ist ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderlich.
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Arzt ihrer Wahl)
  • Falls nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) ein Fahrerqualifizierungsnachweis benötigt wird, ist ein zusätzlicher Antrag zu stellen.
  • Gebühr für die Klassen C1, C1E, C oder CE:38,80 EUR (Gebührenordnung Stand: 01.01.2021)

Die Klassen C1, C1E, C, und CE sind nur für 5 Jahre gültig.
Bei Ablauf der Gültigkeit ist rechtzeitig 6 Monate vor Ablauf die Verlängerung zu beantragen, ansonsten erlöschen diese Klasse/n. Bei einer Antragstellung nach Erlöschen einer Fahrerlaubnisklasse/n ist dann zu prüfen ob noch die Befähigung zum Führen dieser Klasse/n besteht.
Berufskraftfahrer sind nach § 5 des Gesetzes jeweils alle fünf Jahre zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet.

  • Behördliches erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG (muss beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung).
    Voraussetzung ist jedoch, dass eine zentrale Tagessehschärfe von 1,0/0,8 nicht unterschritten wird, ansonsten ist ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderlich
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Arzt ihrer Wahl)
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung
  • Falls nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) ein Fahrerqualifizierungsnachweis benötigt wird, ist ein zusätzlicher Antrag zu stellen.
  • Gebühr für die Klassen D1, D1E, D oder DE:38,80 EUR (Gebührenordnung Stand: 01.01.2021)

Diese Fahrerlaubnisklassen sind nur für 5 Jahre gültig.

Bei Ablauf der Gültigkeit ist rechtzeitig 6 Monate vor Ablauf die Verlängerung zu beantragen, ansonsten erlöschen diese Klasse/n. Bei einer Antragstellung nach Erlöschen einer Fahrerlaubnisklasse/n ist dann zu prüfen ob noch die Befähigung zum Führen dieser Klasse/n besteht.

Berufskraftfahrer sind nach § 5 des Gesetzes jeweils alle fünf Jahre zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet.

Führerschein - Fahrerlaubnisbehörde

AdresseFührerschein - Fahrerlaubnisbehörde
Pettenkoferstraße 5
85276   Pfaffenhofen
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Telefon: +49 8441 27-5070
Fax: +49 8441 27-5979
Öffnungszeiten

Mo., Do. und Fr. 08:00 - 12.30 Uhr
Mo. und Mi. 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 14:00 - 17:00 Uhr
Persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung

     

Die Fahrerlaubnisbehörde ist nur zu diesen festen Zeiten unter der Tel. +49 8441 27-5070 telefonisch erreichbar:
Mo. und Mi. 14:00 - 16:00 Uhr und Do. 14:00 - 17:00 Uhr

    

Dienstag ganztägig und Mittwoch Vormittag ist Bearbeitungstag. Die Fahrerlaubnisbehörde ist am Dienstag ganztägig und Mittwoch Vormittag geschlossen, die Fahrerlaubnisbehörde ist weder persönlich noch telefonisch erreichbar.