Hinweisgeberschutzgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, hinweisgebende Personen vor Repressalien zu schützen und für Rechtsicherheit bei der Meldung bzw. Offenlegung von Informationen über Verstöße zu sorgen. Verstöße „sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit“, die entweder rechtswidrig sind oder den Regelungen in den in § 2 HinSchG genannten Vorschriften und Rechtsgebieten zuwiderlaufen. Der effektive Schutz von Hinweisgebenden ist zentral für die erfolgreiche Prävention sowie für die Aufdeckung von Verstößen und Fehlverhalten in einer Organisation.

Im Zentrum des neuen Hinweisgeberschutzrechts steht die Verpflichtung von Arbeitgebern zur Einrichtung interner Meldestellen, an die sich die Personen wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt haben.

Beim Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm übernimmt Herr Marcus Csiki diese Funktion.

Zu den Aufgaben der internen Meldestellen gehört der Betrieb der Meldekanäle, das Führen der Verfahren bei internen Meldungen sowie das Veranlassen gegebenenfalls notwendiger Folgemaßnahmen.

Unter folgendem Link erhalten Sie einen Einblick in das Hinweisgeberschutzgesetz:

Wenn Sie eine Meldung an die interne Stelle abgeben möchten, können Sie entweder eine E-Mail an die Adresse hinweisgeberschutzgesetz@landratsamt-paf.de senden, die Meldung telefonisch unter der Nummer +49 162 6425227 abgeben, oder ein formloses Schreiben per Post an Landratsamt Pfaffenhofen,  Interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm senden.

Auch ist eine Meldung an die externe Meldestelle möglich, hier besteht insofern ein Wahlrecht der meldenden Person. Die externe Meldestelle ist beim Bundesamt für Justiz angesiedelt und kann wie folgt erreicht werden:

Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn
E-Mail: hinweisgeberstelle@bfj.bund.de
Telefon: +49 228 99 410 6644