Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis

Hauptwohnsitz im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm

Vor Ablauf der Gültigkeit ist 6 Monate vorher die Verlängerung zu beantragen, damit der Führerschein rechtzeitig vor Ablauf des Gültigkeitsdatums ausgehändigt werden kann, um eventuelle Nachteile (z.B. Besitzstandswahrung, usw.) zu vermeiden.

  • Führerscheinantrag
  • Der Antrag muss vom zuständigen Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes bestätigt werden 
  • 1 Unterschrift zur Herstellung des Kartenführerscheins. Diese können Sie unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei der Fahrerlaubnisbehörde oder dem zuständigen Einwohnermeldeamt leisten
  • Kopie vom gültigen Ausweis
  • biometrisches Lichtbild neuesten Datums, 35 x 45 mm, Hochformat ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen in Frontalaufnahme, Lichtbild nicht älter als 6 Monate (gemäß Passverordnung)
  • Behördliches erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG erforderlich für die Klassen D1, D1E, D, DE (muss beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden)
  • Bisheriger nationaler Führerschein 
  • Karteikartenabschrift von der letzten Ausstellungsbehörde (erforderlich, wenn eine Fahrerlaubnis nicht durch das Landratsamt Pfaffenhofen erteilt wurde und noch kein Kartenführerschein vorliegt)
  • Gültiger Dienstführerschein
    Falls Sie bereits aus dem Dienst ausgeschieden sind: Bescheinigung des Dienstherrn über die erteilte Fahrerlaubnis und Angabe des Zeitpunkts der Beendigung des Kraftfahrdienstes
  • Falls nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) ein Fahrerqualifizierungsnachweis benötigt wird, ist ein zusätzlicher Antrag zu stellen.
  • Gebühr für die Verlängerung 38,80 EUR (Gebührenordnung Stand: 01.01.2021)
  • Fahrpraxisnachweis (vor Ablauf der Fahrerlaubnisklasse) zur Überprüfung der Befähigung
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Arzt Ihrer Wahl)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung).
    Voraussetzung ist jedoch, dass eine zentrale Tagessehschärfe von 1,0/0,8 nicht unterschritten wird, ansonsten ist ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderlich.
  • Ab dem 50. Lebensjahr ist für die Klassen D1, D1E, D und DE ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderlich 
  • Nachweis nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Weiterbildung 
  • Gebühr: für die Verlängerung 37,50 € mit Überprüfung der Weiterbildung und Eintragung der Schlüsselzahl 95 (BKrFQG) 66,10 €, (Gebührenordnung Stand: 01.03.2010)

Berufskraftfahrer sind nach § 5 des Gesetzes jeweils alle fünf Jahre zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet.

Wenn der Scheckkartenführerschein der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Abgeholt werden kann der Scheckkartenführerschein auch mit schriftlicher Vollmacht, einem Ausweis der Person, die den Führerschein beantragt hat und einem Ausweis der bevollmächtigten Person.

Führerschein - Fahrerlaubnisbehörde

AdresseFührerschein - Fahrerlaubnisbehörde
Pettenkoferstraße 5
85276   Pfaffenhofen
Kontakt
Telefon: +49 8441 27-5070
Fax: +49 8441 27-5979
Öffnungszeiten

Mo., Do. und Fr. 08:00 - 12.30 Uhr
Mo. und Mi. 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 14:00 - 17:00 Uhr
Persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung

     

Die Fahrerlaubnisbehörde ist nur zu diesen festen Zeiten unter der Tel. +49 8441 27-5070 telefonisch erreichbar:
Mo. und Mi. 14:00 - 16:00 Uhr und Do. 14:00 - 17:00 Uhr

    

Dienstag ganztägig und Mittwoch Vormittag ist Bearbeitungstag. Die Fahrerlaubnisbehörde ist am Dienstag ganztägig und Mittwoch Vormittag geschlossen, die Fahrerlaubnisbehörde ist weder persönlich noch telefonisch erreichbar.