Scheckkartenführerschein / Fahrerlaubnisklassen / Pflichtumtausch

1. Name
2. Vorname
3. Geburtdatum und -Ort
4a. Herstellungsdatum von der Bundesdruckerei
4b. Ablaufdatum
4c. Ausstellungsbehörde
5. Führerscheinnummer
9. Fahrerlaubnisklassen
10. Erteilungsdatum
11. Gültig bis
12. Beschränkungen und Zusatzangaben

   

   AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
  • einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder
  • einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren, auch mit Beiwagen.
    Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.

Dreirädrige Kleinkrafträder mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder
  • maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
  • maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder
  • maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
  • maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)

     

   A1

Krafträder mit

  • Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
  • Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg, auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von bis zu 15 kW

    

   A2

Krafträder (auch mit Beiwagen)

  • a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
  • b) einem Verhältnis, der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW-Motorleistung abgeleitet sind.

   

   A

Krafträder mit

  • Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • Leistung von mehr als 15 kW oder
  • mit symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von mehr als 15 kW.

    

   B

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.

    

B96

Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse)

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit

  • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg

     

   BE

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3500 kg.

   

   C1

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit

  • einer zul. Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und
  • die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
    (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    

   C1E

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3500 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg.

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

  • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg.

    

   C

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit

  • einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg,
  • die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
    (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

    

   CE

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

    

   D1

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A

  • die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und
  • deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt
    (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

     

   D1E

Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

  

   D

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer
    (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.)

    

   DE

Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

 

   T

  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
    Für 16- und 17 Jährige Zugmaschine bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.

    

   L

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

    

Auf der Führerscheinrückseite in der Spalte mit der Nummer 11 sind Fahrerlaubnisklassen mit einem befristeten Gültigkeitsdatum erteilt. Falls weiterhin Interesse für diese Klassen bestehen, müssen diese vor Fristablauf verlängert werden. Dies bedeutet, dass vor Ablauf der Gültigkeit ca. 6 Monate vorher der Antrag auf Verlängerung, mit den verschiedenen Untersuchungen und Unterlagen bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden muss, damit der Führerschein rechtzeitig vor Ablauf des Gültigkeitsdatums ausgehändigt werden kann, um eventuelle Nachteile (z. B. Besitzstandswahrung) zu vermeiden.

Das Führerscheindokument ist unter Nr. 4b nach den Vorgaben der sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein beantragt und ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes. Die Ausstellung eines neuen Dokuments ist daher rechtzeitig zu beantragen.

Falls sich Daten in Ihrem Führerschein ändern (Verehelichung, Sehhilfe, usw.), muss bei Besitz eines Kartenführerscheins im Zuge der Berichtigung ein neuer Führerschein ausgestellt werden (§ 25 Abs. 2 FeV).

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.

Um den Umtauschprozess für die rund 43 Millionen Führerscheininhaber zu entzerren, wurde der Umtausch gestaffelt.

Staffelung des differenzierten Stufenplans der EU-Regeln zum Führerscheinumtausch:

  • Bei Führerscheinen, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind, gilt das Geburtsjahr des Fahrers (Papierführerschein).
  • Bei Kartenführerscheinen, die ab 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ohne Befristung ausgestellt wurde, gilt das Ausstellungsjahr.

Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.

Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden.
Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.

Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

Führerschein - Fahrerlaubnisbehörde

AdresseFührerschein - Fahrerlaubnisbehörde
Pettenkoferstraße 5
85276   Pfaffenhofen
Kontakt
Telefon: +49 8441 27-5070
Fax: +49 8441 27-5979
Öffnungszeiten

Mo. - Fr. 08:00 - 12:30 Uhr
Mo. und Mi. 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 14:00 - 17:00 Uhr
Persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung