Anlagenüberwachung

In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetz - 4. BImschV) sind Anlagen enthalten, deren Errichtung und Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.

In dieser Verordnung sind Anlagen aufgenommen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen (z. B. durch Gerüche, Stäube, Lärm).

Das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde ist derzeit für insgesamt 79 genehmigungsbedürftige Anlagen zuständig, die regelmäßig (von jährlich bis mindestens alle 7 Jahre) vor Ort zu überwachen sind.

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