Erstattungsfähige Schüler/innen

Grundsätzlich Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen ab der Jahrgangsstufe 11, Fachoberschulen und Berufsoberschulen und Berufsschüler (nur für den Schulbesuch), welche die nächstgelegene Schule der gewählten Ausbildungsrichtung besuchen.

Erstattet werden Schulwegkosten, mit einer Eigenbeteiligung von 490 Euro pro Familie und Schuljahr (ab 1.8.2023: 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie).

Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

  • Am Ende des Schuljahres, spätestens bis zum 31. Oktober (Ausschlussfrist)
  • Bei Bezug von Kindergeld für drei oder mehr Kinder oder den oben genannten Sozialleistungen kann zweimal im Schuljahr abgerechnet werden (Ende Februar und am Ende des Schuljahres)
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