Hecken- und Baumpflege

Bei Eingriffen in Hecken oder Bäume empfiehlt es sich immer, vorab die Untere Naturschutzbehörde einzuschalten, da es leicht zu Verstößen kommen kann.

Hecken sind gemäß § 39 Abs. 1 Nummer 3 sowie Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) sowie Art. 16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatschG) geschützt. Weiter prägen Hecken und Bäume unser Landschaftsbild und dienen dem Naturhaushalt, so dass bei Eingriffen auch §§ 14 und 15 BNatschG zu beachten sind. Hecken können Herberge und Lebensstätte für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten wie z.B. Fledermäuse oder Höhlenbrüter sein, die Baumhöhlen, Ritzen und Spalten nutzen.

Es ist verboten, diese Lebensräume erheblich zu beeinträchtigen oder zu zerstören, was auch durch unsachgemäße Pflegemaßnahmen der Fall ist. Hecken und Bäume können über die genannten gesetzlichen Regelungen hinaus auch durch Bebauungspläne oder Freiflächengestaltungspläne geschützt, bzw. zu erhalten sein.

Daher empfiehlt es sich, vor Eingriffen und Pflegemaßnahmen Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde zu halten.

Nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG) ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder –gebüsche einschließlich Ufergehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen. Auch in den Hecken befindliche Bäume fallen unter den Heckenschutz.

Dieser Zeitraum ist nicht nur für Hecken in der freien Landschaft gültig, sondern bezieht sich auch auf Hecken innerorts. In dieser Schonzeit ist es auch verboten, z. B. Thuja-Hecken als lebende Zäune zu entfernen.

Zulässig sind nur schonende Pflegeschnitte, wenn z. B. Sträucher in Gehwege hängen oder der normale Formschnitt von Hecken (Jahreszuwachs). Die Arbeiten sind im genannten Zeitraum auf ein minimales Maß zu beschränken. Die Hauptarbeiten können dann außerhalb der Schutzzeiten ausgeführt werden. Nur in besonderen Fällen sieht das Gesetz Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten vor, die von der Unteren Naturschutzbehörde zu genehmigen sind.

Bäume haben auch ohne Baumschutzverordnung einen Schutzstatus. Dies bezieht sich sowohl auf Bäume in der freien Landschaft als auch innerorts. Bäume können für das Landschaftsbild und/oder den Naturhaushalt eine wichtige Funktion erfüllen sowie in Bebauungs- oder Freiflächengestaltungsplänen zum Hausbau festgesetzt sein. In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es auch verboten, Bäume in der freien Landschaft sowie auf Grünflächen zu entfernen.

Eine Baumpflege in der freien Landschaft kann auch in den Sommermonaten durchgeführt werden, dies betrifft aber nur schonende Pflegeschnitte, also keine Fällungen oder Kappungen. Verkehrssichernde Maßnahmen können über das ganze Jahr notwendig sein, allerdings sollen die Arbeiten im Regelfall außerhalb der Schutzzeiten durchgeführt werden, was bei vorausschauender Planung meist möglich ist.

Vielfach kann die Verkehrssicherheit auch durch Pflegemaßnahmen wieder hergestellt werden, eine Fällung ist die letzte Möglichkeit bei einer akuten Gefährdung.

Für Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen gilt die zeitliche Einschränkung zwar nicht, jedoch ist in jedem Fall der Artenschutz zu beachten. Neben Nistgelegenheiten bieten insbesondere alte Bäume mit Baumhöhlen einen Lebensraum unter anderem für Fledermäuse und Höhlenbrüter, die oftmals dem strengen Artenschutz unterliegen. Hier ist vor einer Fällung eine Untersuchung der potentiellen Lebensstätten notwendig.

Da Verstöße gegen den Artenschutz mit hohen Geldbußen belegt sind und nicht selten sogar den Tatbestand einer Straftat erfüllen, empfiehlt es sich, die Untere Naturschutzbehörde vor einer Fällung zu Rate zu ziehen.

Bei Pflegemaßnahmen muss darauf geachtet werden, dass bei großen Baumwunden ab 5-10 cm der Baum teilweise nicht mehr in der Lage, diese zu schließen. Dadurch entsteht eine dauerhafte Eintrittspforte für z. B. Pilze. Kappungen und Verstümmelungen von Bäumen sind nicht nur nach § 39 BNatSchG unzulässig, vielfach verursachen sie die nächsten Jahre Folgekosten und eine erhöhte Bruchgefahr.

Bei großen oder alten Bäumen ist es empfehlenswert, einen fachlich geeigneten Betrieb mit der Pflege zu beauftragen. Im Zuge dessen können Sie auch eine Einschätzung oder Gutachten zur Verkehrssicherheit erhalten.

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