Unerlaubte Ausübung der Heilkunde

Bestimmte Tätigkeiten (z. B. Fußreflexzonenmassage) sind ausschließlich den Ärzten, Heilpraktikern oder anderen Personen der Heilhilfsberufe vorbehalten. Üben nicht befugte Personen solche Tätigkeiten aus, so entsteht eine nicht unerhebliche Gefahr für die Volksgesundheit.

Der Gesundheitliche Verbraucherschutz schreitet hier zum Wohle der Bevölkerung ein.

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Plöckl, Helga
Stellvertretender Sachgebietsleiter
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Gesundheitlicher Verbraucherschutz

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