Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV

Am 20. Juni 2019 ist die neue Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV – Bundesimmissions-schutzverordnung) in Kraft getreten. Grundlage hierfür ist die erlassene EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung menschlich verursachter Emissionen insbesondere in Form von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Gesamtstaub. Durch die Einführung der 44. BImSchV wurde die MCP-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Anwendungsbereich

Sofern die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) fällt, gilt diese ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden.

Der Anwendungsbereich umfasst nachfolgende Anlagen:

  1. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden (in wieweit Hopfendarren betroffen sind, entnehmen Sie bitte dem Anhang „Informationen zu Hopfendarren im Anwendungsbereich der 44. BImSchV“),

  2. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden sowie

  3. gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBL. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBL. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.
    § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) enthält eine Aufzählung der nicht betroffenen Anlagen.

Anzeigepflicht

Gemäß § 6 der 44. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) sind neue Feuerungsanlagen im Sinne der 44. BImSchV vor deren Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Anlagen sind bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Zudem sind auch emissionsrelevante Änderungen, ein Betreiberwechsel sowie die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage anzuzeigen. Neben der Anzeige sind insbesondere die in der Anlage 1 der 44. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) genannten Angaben vorzulegen. Für Einzelfeuerungen, die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der 44. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, gilt diese Anzeigepflicht nicht, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.

Den für die Anzeige zu verwendenden Erhebungsbogen finden Sie im Anhang.

Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde im Rahmen der vorgenannten Anzeige vorzulegen hat
Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt)

  1. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage)
  2. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz gemäß den in § 2 Abs. 9 genannten Brennstofftypen
  3. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage
  4. der NACE-Code
  5. Voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast
  6. Wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Abs. 9, § 16 Abs. 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird
  7. Wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, 6 oder Abs. 10 Nr. 4 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird
  8. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift
  9. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände

Register

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm hat als zuständige Behörde gem. § 36 der 44. BlmSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) ein Register mit Informationen über jede nach § 6 der 44. BlmSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) zu registrierende Feuerungsanlage zu führen und zudem die im Register enthaltenen Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch über das Internet.

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