Aufenthaltsgestattung

Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) wird Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens zeitlich befristet ausgestellt. Sie bescheinigt einen rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens, ist aber – anders als z.B. die Aufenthaltserlaubnis – kein Aufenthaltstitel. 

Hinweis:

Für die Ausstellung sowie für die Verlängerung und Abänderung der Nebenbestimmungen ist zwingend eine persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde Pfaffenhofen erforderlich. Eine Verlängerung durch Vertreter ist nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine bevollmächtigte Person möglich. Eine Verhinderung aufgrund einer Erwerbstätigkeit stellt in der Regel keinen Ausnahmefall dar.

Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird erteilt, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. Sie wird verlängert, wenn über den Asylantrag noch nicht entschieden wurde oder Rechtsmittel noch anhängig sind.

Für die Ausstellung sowie für die Verlängerung fallen keine Kosten an.

Ausländeramt

AdresseAusländeramt
Pettenkoferstraße 5
85276   Pfaffenhofen a.d.Ilm
Kontakt
Telefon: +49 8441 27-0
Fax: +49 8441 27-5550
Öffnungszeiten

Mo., Mi., Do., Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Mo. und Mi. 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 14:00 - 17:00 Uhr
Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Der Sachbereich Aufenthaltsgenehmigungen ist nur zu diesen festen Zeiten telefonisch erreichbar:
Mo., Mi., Do., Fr. 11:00 - 12:00 Uhr und Mo., Mi. und Do. 13:30 - 15:00 Uhr.
Dienstags ist Bearbeitungstag, das Ausländeramt ist am Dienstag ganztägig geschlossen. An diesem Tag ist das Ausländeramt weder persönlich noch telefonisch erreichbar.