Brandschutz

Für die Einhaltung des baulichen Brandschutzes tragen der Bauherr und auch sein Planfertiger die volle Verantwortung.

Grundsätzlich ist für jedes Gebäude ein Brandschutznachweis von einem dafür qualifizierten Bauvorlageberechtigten zu erstellen. Die baurechtlichen Vorschriften für den Brandschutz sind bei kleinen Wohngebäuden in Massivbauweise, aber auch in Stahl- und Holzbauweise in der Regel problemlos einzuhalten. Dabei sind selbstverständlich die hierfür einschlägigen Vorschriften (u.a. Bayerische Bauordnung, DIN 4102, ...) zu beachten. Auch hier gilt ein bereits in der Planung beachteter baulicher Brandschutz, schützt Menschenleben und erspart hinterher kostspielige Nachrüstungen.

Sollten bei der Erstellung des Brandschutzkonzeptes Abweichungen notwendig sein (Art. 63 Bayerische Bauordnung), so sind diese bei der Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt, unter Angabe von möglichen Kompensationen, zu beantragen. Der Brandschutznachweis muss mit Beginn der Baumaßnahme erstellt sein und auf der Baustelle vorliegen. Den Vertretern des Landratsamtes ist jederzeit uneingeschränkt Einsicht in die Nachweise zu gewähren.

Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss darüber hinaus der vom qualifizierten Bauvorlageberechtigten erstellte Brandschutznachweis zusätzlich durch einen anerkannten Prüfsachverständigen bescheinigt sein. (Alternativ: Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde). Die Bescheinigung ist bereits mit den Antragsunterlagen der Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt vorzulegen.

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