Antrag Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) Neu 23.05.2021

Am 2. Dezember 2020 ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz in Kraft getreten. Die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung folgte am 17. Dezember 2020. Das Gesetz und die Verordnung setzen die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der sog. „Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie“ aus dem Jahr 2003 in nationales Recht um.

In Deutschland ergeben sich folgende Änderungen:

  • Die Ausnahmetatbestände, die festlegen, wann eine Fahrerin oder ein Fahrer nicht der Pflicht zur Erlangung einer Grundqualifikation und zum Absolvieren einer regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet sind, wurden sprachlich überarbeitet.

  • Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird ab Mai 2021 bundesweit ausgestellt. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein ab. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein nicht möglich war. Der Eintrag war in den Fällen nicht möglich, in denen es sich um einen ausländischen Führerschein handelte. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt werden, d.h. eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat ist möglich.

  • Ab Mai 2021 wird das Berufskraftfahrerqualifikationsregister seinen Betrieb aufnehmen. In diesem werden die Qualifikationsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer erfasst und können bei Bedarf innerhalb der EU ausgetauscht werden. Die Ausstellung von Papierbescheinigungen entfällt sukzessive. Insofern wird die Digitalisierung in Deutschland vorangetrieben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wird das Berufskraftfahrerqualifikationsregister führen.

  • Die mit der Errichtung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters einhergehenden organisatorischen Abläufe erfordern die Vereinheitlichung des Anerkennungs- und Überwachungsverfahren von Ausbildungsstätten. Denn auch diese sollen künftig Daten an das KBA zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermitteln können.
  • Ein amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 der FeV in der Bundesrepublik Deutschland, eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder einen Aufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes)
  • Vor Ablauf der Gültigkeit ist 6 Monate vorher die Verlängerung zu beantragen, damit der Fahrerqualifizierungsnachweis rechtzeitig vor Ablauf des Gültigkeitsdatums ausgehändigt werden kann, um eventuelle Nachteile zu vermeiden
  • Antrag auf Fahrerqualifizierungsnachweis
  • Ein amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 der FeV in der Bundesrepublik Deutschland, eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder einen Aufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 BKrFQV)
  • Kopie vom gültigen Ausweis
  • ein gültiger Führerschein, in dem die für die Grundqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung maßgebliche Fahrerlaubnisklasse vermerkt ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BKrFQV)
  • 1 Unterschrift zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises. Diese können Sie unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei der Fahrerlaubnisbehörde oder dem zuständigen Einwohnermeldeamt leisten
  • biometrisches Lichtbild neuesten Datums, 35 x 45 mm, Hochformat ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen in Frontalaufnahme, Lichtbild nicht älter als 6 Monate (gemäß Passverordnung)
  • der vorherige Fahrerqualifizierungsnachweis auch wenn er beschädigt ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQV), falls bereits vorhanden
  • bei Verlust des Fahrerqualifizierungsnachweises eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 3 BKrFQV)
  • bei Diebstahl des Fahrerqualifizierungsnachweises der Nachweis einer Anzeige (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQV)
  • Falls der erforderliche Nachweis noch nicht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragen ist, wird entweder
    • der Nachweis über die 35 Stunden Weiterbildungsmaßnahmen
    • der Nachweis über die Grundqualifikation oder
    • der Nachweis über die beschleunigte Grundqualifikation
      benötigt. 

Der Fahrerqualifizierungsnachweises wird von der Bundesdruckerei direkt zu Ihnen nach Hause geschickt. Es ist daher wichtig, dass die angegebene Adresse auch eine zustellfähige Anschrift ist.

Der Fahrerqualifizierungsnachweises wird bei der Bundesdruckerei hergestellt und dauert ca. 10 Werktage.

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