Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug, Verzicht oder Versagung

Hauptwohnsitz im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm

Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Sperrfristende persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.

  • Führerscheinantrag
  • Der Antrag muss vom zuständigen Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes bestätigt werden
  • 1 Unterschrift zur Herstellung des Kartenführerscheins. Diese können Sie unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei der Fahrerlaubnisbehörde, dem zuständigen Einwohnermeldeamt leisten
  • Kopie vom gültigen Ausweis
  • Behördliches Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (muss beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden)
  • biometrisches Lichtbild neuesten Datums, 35 x 45 mm, Hochformat ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen in Frontalaufnahme, Lichtbild nicht älter als 6 Monate (gemäß Passverordnung)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (Bescheinigung ist immer gültig)
  • Karteikartenabschrift von der letzten Ausstellungsbehörde erforderlich, wenn eine bereits vorhandene Fahrerlaubnis nicht durch das Landratsamt Pfaffenhofen erteilt wurde
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle, eines Optikers, Augenarztes oder ein augenärztliches Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes
  • Fahrpraxisnachweis für die entsprechenden beantragen Klassen
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung).
    Voraussetzung ist jedoch, dass eine zentrale Tagessehschärfe von 1,0/0,8 nicht unterschritten wird, ansonsten ist ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderlich
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Arzt ihrer Wahl)
  • Falls nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) ein Fahrerqualifizierungsnachweis benötigt wird, ist ein zusätzlicher Antrag zu stellen.
  • Fahrpraxisnachweis für die entsprechenden beantragen Klassen
  • Anstatt des normalen behördlichen Führungszeugnisses ist ein behördliches erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG erforderlich
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung).
    Voraussetzung ist jedoch, dass eine zentrale Tagessehschärfe von 1,0/0,8 nicht unterschritten wird, ansonsten ist ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderlich
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Arzt ihrer Wahl)
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung
  • Falls nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) ein Fahrerqualifizierungsnachweis benötigt wird, ist ein zusätzlicher Antrag zu stellen.

Wichtige Hinweise:

Wurde die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde entzogen oder haben Sie diese freiwillig abgegeben, so kann eine neue Fahrerlaubnis in der Regel erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass keine Bedenken gegen die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung bestehen. Für diese Feststellung kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines ärztlichen oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. In bestimmten Fällen (zum Beispiel Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille, wiederholte Trunkenheitsfahrten, Fahren unter Drogeneinfluss, Drogenabhängigkeit usw.) ist die Fahrerlaubnisbehörde sogar verpflichtet eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Wir empfehlen Ihnen daher die Sperrfrist zu nutzen und sich beraten zu lassen. Nähere Informationen erhalten Sie in der Fahrerlaubnisbehörde oder entnehmen Sie dem Merkblatt, das Ihnen nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde zugeschickt wurde.

Ob eine theoretische und/oder praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen ist, entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall.

 

 

Führerschein - Fahrerlaubnisbehörde

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Pettenkoferstraße 5
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