Artenschutz

Der Artenschutz ist ein Schwerpunktthema im Naturschutz. Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörde ist, die Durchführung der internationalen, europäischen und nationalen Regelungen im Artenschutz sicherzustellen. Je nach Schutzstatus einer Art ist für Zugriff (z.B. Fang, Entnahme, Störung, Tötung), Besitz und Vermarktung eine Berechtigung, Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung der Unteren oder der Höheren Naturschutzbehörde bzw. des Bundesamts für Naturschutz erforderlich. Verstöße gegen den Artenschutz sind mit hohen Bußgeldern bewehrt und erfüllen nicht selten sogar den Tatbestand einer Straftat. Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA.de) gibt Auskunft über den Schutzstatus einer Art.

Meldungen über Sichtungen geschützter, besonderer oder seltener Arten nehmen wir gerne entgegen (Art und möglichst genauer Standort). Dadurch erhalten wir wertvolle Informationen über das Artenspektrum in unserem Landkreis.

Verhaltensregeln in der freien Natur und in Schutzgebieten

Zur Verwirklichung der Ziele im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) soll sich nach § 2 Absatz 1 „jeder […] nach seinen Möglichkeiten […] so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden“. Im BNatSchG gibt es Ge- und Verbote, die von jedem in der freien Natur einzuhalten sind. Zusätzlich sind in Schutzgebieten in der Regel weitere Einschränkungen im Freizeitverhalten zu beachten. Eine Übersicht über die wichtigsten Ge- und Verbote in der freien Natur und in Schutzgebieten sind im Faltblatt nachzulesen.

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