Bauleitplanung und Landschaftsplanung

Die Untere Naturschutzbehörde berät die Gemeinden und gibt im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu den Bebauungs- und Flächennutzungsplänen fachliche Stellungnahmen ab.

Oftmals ist es sinnvoll, bereits im Vorfeld zu geplanten Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren mit der Unteren Naturschutzbehörde in Kontakt zu treten, um eventuelle Konfliktfelder frühzeitig erkennen und lösen zu können.

Naturschutzfachlich und rechtlich bedingte erneute Auslegungs- und Anhörungsverfahren können somit in der Regel vermieden werden.

Die Landschaftsplanung als kommunales Planungsinstrument ist die Umsetzung der übergeordneten Raumplanung auf Gemeindeebene. Sie wurde bereits 1976 mit dem Bundesnaturschutzgesetz bundesweit eingeführt und dient als Planungsinstrument zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Hierzu werden konkretisierende naturschutzfachliche Zielsetzungen sowie Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele überörtlich in Landschaftsprogrammen (als Teil des Landesentwicklungsprogramms) und Landschaftsrahmenplänen, sowie örtlich in Landschaftsplänen dargestellt und begründet.

Um den Anforderungen einer nachhaltigen Entwicklung und Planung gerecht zu werden, sollte es verstärkt gelingen, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die räumliche Gesamtplanung (Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan) sowie schlussendlich in kommunale Fachplanungen (Flächennutzungs- und Bauleitplanung) zu integrieren.

Auf kommunaler Ebene wird in der vorbereitenden Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt. In der verbindlichen Bauleitplanung werden sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt und aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Während der Flächennutzungsplan nur behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne die bauliche, grünordnerische und sonstige Nutzung von Grund und Boden detailliert und allgemeinverbindlich. Landschaftspläne sind Bestandteile der Flächennutzungspläne, Grünordnungspläne Bestandteile der Bebauungspläne.

Die Bebauungs- und Grünordnungspläne sind demnach nach die untersten Planungsinstrumente zur Verwirklichung der (naturschutzfachlichen) Ziele der überörtlichen Landesplanung. 

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