Wiesenbrüter

Im Zuge der massiven Veränderungen in unserer Landschaft in den vergangenen Jahrzehnten, verbunden mit dem Verlust an Lebensraum, folgte eine starke Bestandsabnahme der Wiesenbrüter. Beispielsweise ist der Große Brachvogel, dessen Bestand in Bayern zwischen 1980 und 2015 um über 50 % zurückgegangen ist, akut vom Aussterben bedroht.

Alle europäischen Vogelarten unterliegen dem besonderen Artenschutz, ein großer Teil davon steht sogar unter strengem Artenschutz. Für alle besonders geschützten Arten sind unter anderem Zugriffsverbote im Bundesnaturschutzgesetz festgesetzt, darunter fällt das Tötungsverbot, Entnahmeverbot und Verletzungsverbot. Zusätzlich gilt für streng geschützte Arten das Störungsverbot. Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörde ist, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen, zur Förderung und zum Schutz bedrohter Arten. 

Eine Maßnahme ist die gesetzliche Ausweisung von Wiesenbrütergebieten im Landkreis Pfaffenhofen, in denen besondere Regeln gelten, siehe Wiesenbrüterverordnung. 

Seit Juli 2018 hat der Landkreis eine Gebietsbetreuung für Wiesenbrüter. Durch Lebensraum-Management und Kommunikation arbeitet die Gebietsbetreuung mit allen beteiligten Interessensgruppen (Landwirte, Bevölkerung, Politiker, Jäger) zusammen, um die Populationen der Wiesenbrüter in Pfaffenhofen zu erhalten und zu fördern.

Zusätzlich gibt es seit März 2019 offiziell ernannte Wiesenbrüter-Berater in Pfaffenhofen, die eng mit der Gebietsbetreuung und dem Landratsamt zusammenarbeiten.

Wiesenbrüter sind Vögel, die am Boden in Wiesen oder auch Äckern brüten. Dazu gehören in Bayern Großer Brachvogel, Kiebitz, Bekassine, Wachtelkönig, Braunkehlchen, Wiesenpieper, Grauammer, Uferschnepfe und Rotschenkel. Die ersten sechs der neun genannten Wiesenbrüter kommen im Landkreis Pfaffenhofen vor. Der Bestand der Wiesenbrüter sowie deren Bruterfolg nehmen in Bayern rapide ab. Da die Vögel bei uns in Bayern brüten, tragen wir eine besondere Verantwortung für den Fortbestand ihrer Populationen.

Alle Wiesenbrüter-Arten stehen auf der Roten Liste der Brutvögel Bayerns. Großer Brachvogel, Bekassine, Braunkehlchen und Wiesenpieper sind bei uns vom Aussterben bedroht (Rote Liste 1), Kiebitz und Wachtelkönig sind stark bedroht (Rote Liste 2).

Die Gebietsbetreuung erstreckt sich auf eine Gesamtfläche von 3555 ha. Bei den betreuten Gebieten handelt es sich um ausgedehnte, zusammenhängende Wiesenflächen, welche die großen Wiesenbrüter-Gebiete und die FFH-Gebieten des Landkreises Pfaffenhofen einschließen. Die Flächen sind sehr wichtig für durchziehende, rastende und überwinternde Vogelarten und stellen Wiesenbrütergebiete von überregionaler Bedeutung dar.

Um die mittlerweile vom Aussterben bedrohten Wiesenbrüter zu schützen, hat das Landratsamt Pfaffenhofen eine Verordnung über die Regelung des Betretens in den Wiesenbrütergebieten „Paarwiesen“, „Paartal bei Waidhofen“, „Pucher Moos“, „Abwurfplatz im Feilenmoos“, „Ludwig-Hirschberger-Gebiet“, „Irschinger Moos“, „Unteres Ried“, „Pichler See“, „Am Heideweiher“, „Kühmoos“, „Gestochet“ und „Derbelmoos“ des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm erlassen.
Mit dieser Verordnung sollen Störungen von den wiesenbrütenden Vogelarten während der Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit ferngehalten und so deren Brut-, Nahrungs- und Aufzuchtbiotope gesichert und verbessert werden. 

Die Verordnung sorgt für Klarheit bezüglich der Verhaltensvorgaben in den Wiesenbrütergebieten und zeigt die Handlungsoptionen der Unteren Naturschutzbehörde bei Zuwiderhandlung auf. Kern der Verordnung ist eine naturschutzverträgliche Besucherlenkung. Dazu gehören ein Anlein-Gebot von Hunden, ein Betretungsverbot von Brutflächen sowie eine eingeschränkte Nutzung von Feldwegen in der Nähe von bekannten Brutplätzen. Bereiche in Brut- und Aufzuchtsflächen, in denen sich Trampelpfade entwickeln, können zusätzlich gesperrt werden. Die Verhaltensregeln gelten ausschließlich während der Brutzeit vom 1. März bis zum 15. Juli. Von den Verboten bzw. Geboten ausgenommen sind Grundeigentümer, Pächter oder sonstige Berechtigte. Auch für Landwirtschaft, Forstbetrieb, Jagd, Fischerei, Unterhaltungsmaßnahmen sowie Betrieb und Wartung von Straßen, Wegen, Gewässern oder der Energie- und Wasserversorgung gelten die Vorgaben nicht. Die von der Verordnung betroffenen Gebiete und Feldwege sind vor Ort ausgeschildert. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld belegt werden. 

Unter folgendem Link finden Sie die Verordnung mit den betroffenen Gebieten.

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