Veterinäramt

Auf der Grundlage der Art. 60 – 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 11 – 67 der VO (EU) 2020/687 i. V. m. §§ 18 - 33 der GeflPestSchV erlässt das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm folgende

Allgemeinverfügung:

1. Es wird zum 01.03.2023 die Einrichtung einer Überwachungszone betreffend Teile der Gemeinde Münchsmünster des Landkreis Pfaffenhofen basierend auf dem Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest im Landkreis Kelheim, Gemeinde Train, (Ausbruch am 28.02.2023) amtlich festgelegt.

2. Es wird um den Seuchenbestand eine Überwachungszone (früher „Beobachtungsgebiet“) mit einem Radius von 10 Kilometern ausgehend von den Koordinaten (X/Y) 11,81130 / 48,73372 festgelegt. Die Überwachungszone betrifft folgende Gemeindeteile der Gemeinde Münchsmünster:

  • Au
  • Auhausen
  • Dirnbergermühle
  • Forstpriel
  • Münchsmünster
  • Niedermühle

3. Gleichzeitig werden für diese Überwachungszone die nachstehenden Überwachungsmaßnahmen angeordnet.

A) Anzeigepflicht:

Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 GeflPestSchV)

B) Verbringungsverbot:

Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden:

  • Vögel,
  • Fleisch von Geflügel und Federwild,
  • Eier,
  • sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen,

Ausgenommen hiervon sind

  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687, das sind
    insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise behandelt wurden. Einzelheiten können beim Veterinäramt erfragt werden.
  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der einer Behandlung nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden, das sind bestimmte
    Wärmebehandlungsverfahren.
  • Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche gewonnen oder erzeugt wurden.
  • Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden.
  • Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse.
    (Art. 27 Abs. 1 bis Abs. 4 und Art. 42 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 1 und § 27 Abs. 4 Nr. 1
    GeflPestSchV)

C) Aufstallungspflicht:

Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel (Aves) von freilebenden Vögeln abzusondern. Gehaltene Vögel sind mit Ausnahme von Tauben in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
(Art. 25 Abs. 1 a) und Art. 40 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 GeflPestSchV)

D) Eigenüberwachung:

Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten).
Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch mitzuteilen (Tel. +49 8441 27 52 20).
(Art. 25 Abs. 1 b) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

E) Schadnagerbekämpfung:

Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
(Art. 25 Abs. 1 c) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

F) Hygienemaßnahmen:

Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) unter https://www.desinfektion-dvg.de als geeignet gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden.
(Art. 25 Abs. 1 d) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

G) Hygienemaßnahmen:

Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende Maßnahmen:

  • Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen,
    Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
  • Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
  • Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren
    (Handdesinfektionsmittel),
  • Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten.
  • Schuhe sind bei Betreten und Verlassen der Stallung zu reinigen und zu desinfizieren.
    (Art. 25 Abs. 1 e) und Art. 40 VO (EU) 2020/687 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 2 und § 27 Abs. 4 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 GeflPestSchV)

H) Aufzeichnungspflicht:

Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten.
(Art. 25 Abs. 1 f) und Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

I) Tierkörperbeseitigung:

Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 bei folgendem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen
(Art. 25 Abs. 1 g) und Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) 2020/687):

TBA Kraftisried GmbH
Öschle 2
87647 Kraftisried
Tel.: 08377/92940-0
Fax: 08377/92940-19

J) Freilassen von Vögeln:

Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 4 und § 27 Abs. 4 Nr. 3 GeflPestSchV)

K) Veranstaltungen:

Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 6 und § 27 Abs. 4 Nr. 4 GeflPestSchV)

L) Transport:

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 7 und § 27 Abs. 4 Nr. 5 GeflPestSchV)

M)

Der Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone muss ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone, vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten (Aves) gehalten werden, erfolgen.
(Art. 22 Abs. 4 VO (EU) 2020/687)

N)

Transportmittel für Verbringungen gehaltener Vögel und der Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln durch die Sperrzone hindurch müssen so konstruiert und gewartet sein, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird, unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert sowie getrocknet oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden. Die Reinigung und Desinfektion ist angemessen zu dokumentieren.
(Art. 24 VO (EU) 2020/687)

O)

Die zuständige Behörde führt in der Überwachungszone stichprobenartig Dokumentenkontrollen, eine Überprüfung der Biosicherheitsmaßnahmen sowie klinische Untersuchungen durch und kann serologische oder virologische Untersuchungen anordnen.
(Art. 41 VO (EU) 2020/687)

P)

Die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung in der Sperrzone (=Schutzzone und Überwachungszone) gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes erforderlich ist.
(Art. 22 VO (EU) 2020/687)

Q)

Probenahmen in den Betrieben in der Sperrzone, in denen Vögel gehalten werden, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der Aviären Influenza zu bestätigen oder auszuschließen, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(Art. 22 Abs. 7 VO (EU) 2020/687)

4. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.

5. Kosten für diese Allgemeinverfügung werden nicht erhoben.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm als bekannt gegeben.

Hinweise:

1. Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Tiergesundheitsgesetz).

2. Ausnahmegenehmigungen: Für bestimmte Maßnahmen kann die Veterinärbehörde Ausnahmen genehmigen. Das gilt z. B. für das Aufstallungsgebot bzw. die Absonderung und für das Verbringen von Geflügel, Legehennen, Eintagsküken, Bruteiern, Konsumeiern, frischem Geflügelfleisch oder Fleischerzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf schriftlich an das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Veterinäramt, Poststr. 3, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm, veterinaeramt@landratsamt-paf.de.

3. Ordnungswidrigkeiten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
(§ 32 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz)

Begründung:

I.

Die Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.

Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls entsprechend hoch.

Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein.

Infektionsquelle können ebenso kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot sein. Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt.

Am 28.02.2023 wurde der Ausbruch der Geflügelpest in einem Betrieb im Landkreis Kelheim, Gemeinde Train amtlich festgestellt. Basierend darauf wurde die Überwachungszone betreffend Teile der Gemeinde Münchsmünster des Landkreis Pfaffenhofen amtlich festgelegt.

II.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVVG, sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.

Begründung zu Ziffern 1 bis 3:

Die Bekämpfung der hochpathogenen Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza) ist im EU-Recht in der VO (EU) 2016/429 und VO (EU) 2020/687 geregelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 a) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem Anhang der VO (EU) 2018/1882. Somit gelten die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Art. 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen diesem dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig ist. Die nationale Geflügelpest-Verordnung (GeflP-VO) gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.

Bei der Festlegung der Überwachungszone wurde das Seuchenprofil, die geografische Lage, ökologische und hydrologische Faktoren, Witterungsverhältnisse, Vektoren, die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Ergebnisse von Labortests, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und sonstige relevante epidemiologische Faktoren berücksichtigt, soweit bekannt (Art. 64 Abs. 1 VO (EU) 2016/429), Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten und das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2, soweit bekannt berücksichtigt.

Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so richtet die zuständige Behörde eine Sperrzone ein, bestehend aus einer Schutzzone von mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone von mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb.

Die Überwachungszone entspricht dem früheren Beobachtungsgebiet nach nationalem Recht und kann frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden. Das ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Anhang V und Anhang XI der VO (EU) 2020/687. Die Überwachungszone bleib bestehen, bis die jeweilige Festsetzung wieder amtlich aufgehoben wird.

Bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) als Seuche der Kategorie A hat die Veterinärbehörde entsprechend den angegebenen Rechtsgrundlagen unverzüglich verschiedene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone (= Schutz- und Überwachungszone) anzuordnen. Die Verbreitung der Geflügelpest auf andere Bestände erfolgt insbesondere durch den Handel mit diesen Tieren, deren Eiern oder sonstigen Produkten. Eine Verbreitung kann auch indirekt erfolgen, z. B. durch kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw. Um einer Virusverschleppung aus infizierten Beständen vorzubeugen, darf das Betreuungspersonal den Stall nur nach Schuh- und Kleidungswechsel sowie gründlicher Reinigung und Desinfektion verlassen. Alle Materialien und Geräte, die im Stallbereich verwendet werden, müssen gründlich gereinigt und fachgerecht desinfiziert werden.

Jede einzelne der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahme ist geeignet, erforderlich, um einer Ausbreitung der Geflügelpest entgegenzuwirken. Sie ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile welche die betroffenen Tierhalter durch die angeordneten Maßnahmen erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entstehen kann, nachrangig sind.

Begründung zu Ziffer 4:

Nach § 37 TierGesG hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Festlegungen der Schutz- und Überwachungszone und die damit einhergehenden notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden.

Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.

Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Begründung zu Ziffer 5:

Die Kostenentscheidung in Ziffer 6 dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).

Begründung zu Ziffer 6:

Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm als bekannt gegeben gilt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 01.03.2023


Albert Gürtner
Landrat

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“)
i.V.m. der Verordnung zum
Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) dem Tiergesundheitsgesetz und dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm


Aufgrund des Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 6 Abs. 2 der Verordnung zum
Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 1170) i.V.m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i .V.m. Abs. 2 i .V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429
i .V.m Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS II S.
241) BayRS 2011-2-I (Art. 1–62), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, sowie Artikel 2
Absatz 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, ergeht für das Gebiet des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm folgende:


Allgemeinverfügung

  1. Alle privaten und gewerblichen Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und
    Gänse und/oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne des Art. 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429 im Landkreis Pfaffenhofen
    a.d.Ilm bis einschließlich 1.000 Tieren, haben sicherzustellen, dass

    a. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Tiere gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren
    gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte der Tiere von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung
    oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des
    Stalles oder sonstigen Standorts der Tiere unverzüglich ablegen,

    b. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

    c. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 die dazu eingesetzten
    Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

    d. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der ViehVerkV unmittelbar nach Abschluss eines Transports der Tiere auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

    e. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne
    der Nr. 1 eingesetzt und

      aa) in mehreren Ställen oder

      bb) von mehreren Betrieben  gemeinsam

    benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben bb), im abgebenden Betrieb vor
    der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

    f. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

    g. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Tiere nach jeder Abholung, mindestens jedoch
    einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,

    h. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur
    Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

  2. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 VO (EU) 2016/429
    und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 10 VO (EU) 2016/429, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt
    oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm verboten.

  3. Für Wildvögel im Sinne des Art. 4 Nr. 8 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel,
    Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm.

  4. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 bis 3 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
    (VwGO) angeordnet.

  5. Kosten werden nicht erhoben.

  6. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.


Begründung

I.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz teilte mit Schreiben vom 17.11.2022 mit, dass sich die HPAI (Hochpathogene Aviäre Influenza, Geflügelpest) in Europa und Deutschland in Form eines hochdynamischen Seuchengeschehens immer weiter ausbreitet und inzwischen auch Bayern erreicht hat. Bislang wurden vier Fälle der HPAI in kleineren Hobbyhaltungen in Bayern amtlich festgestellt. Das aktuelle Geflügelpestgeschehen in Europa ist anders als in den Jahren zuvor nicht mehr an das Zugverhalten von Wildvögeln gebunden, sondern hat sich in der heimischen Vogelpopulation festgesetzt.

Gemäß der aktuellen zentralen Risikobewertung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 16.11.2022 muss von einer großräumigen Seuchenlage ausgegangen werden, die auch Bayern betrifft.

Dementsprechend wird das Risiko der Ausbreitung der Geflügelpest bei Wildvögeln sowie eine Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel
als hoch eingestuft.

Um das Risiko einer Einschleppung des Erregers in bayerische Nutz- und Hausgeflügelbestände weitest möglich zu minimieren, wird es aus Sicht des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) als notwendig erachtet, zur Sicherstellung verstärkter Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest bayernweit weitergehende tierseuchenrechtliche Maßnahmen wie Betriebsbezogene Biosicherheitsmaßnahmen,
Verbot von Ausstellungen, Märkten und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art und Fütterungsverbot von Wildvögeln
anzuordnen.



II.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm ist gemäß Art. 2 Abs. 2 GVVG, sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.

Begründung Nr. 1

Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Nr. 1 der Verfügung erfolgt in Ergänzung zu den Maßnahmen in § 6 Absatz 1 Geflügelpest-Verordnung gemäß Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i .V.m. Abs. 2 i .V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i .V.m. § 6 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung auf Grundlage der aktuellen Risikobewertung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 16.11.2022 für das Auftreten des Geflügelpest-Virus (HPAIV) in Bayern.

Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu,
Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Haltungen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung im Landkreis zu schützen und den Eintrag oder die Verschleppung des Virus in bzw.aus Nutzgeflügel-bestände zu vermeiden.

Aufgrund der sehr dynamischen Entwicklung in Norddeutschland sowie der Risikobewertung des LGL vom 16.11.2022 in welcher es davon
ausgeht, dass die Geflügelpest in der heimischen Wildvogelpopulation bereits flächendeckend verbreitet ist, muss aktuell auch für Bayern von einem hohen Risiko des weiteren HPAIV-Eintrages in Nutz-/Hausgeflügelbestände bzw. Bestände von in Gefangenschaft gehaltenen Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung ausgegangen werden. Durch die Mobilität klinisch gesunder Wasservögel z. B. bei der Futtersuche oder bei der Balz besteht ein zusätzliches Risiko für eine Einschleppung in Bestände von Haus- und Nutzgeflügel bzw. in Bestände von in Gefangenschaft
gehaltenen Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung. Die Anordnung der unter Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung genannten
Biosicherheitsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags des Geflügelpestvirus in Haltungen von Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung bzw. dessen Verbreitung zu vermindern.

Begründung Nr. 2

Das Verbot von Geflügelausstellungen, -schauen und –märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen
Vögeln in Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung ergibt sich Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i .V.m. Abs. 2 i .V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i .V.m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 4 Abs. 2 der ViehVerkV und stützt sich auf die aktuelle Risikobewertung des
LGL vom 16.11.2022 für das Auftreten des Geflügelpest-Virus (HPAIV) in Bayern. Hiernach kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen.
Das gemäß Nr. 4 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Verbot Geflügelausstellungen, -schauen und –märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, ausgenommen Tauben, im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm ist erforderlich,
da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist.

Begründung Nr. 3

Das in Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung angeordnete allgemeine Fütterungsverbot von Wildvögeln erfolgt auf Grundlage der aktuellen Risikobewertung
des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 16.11.2022 für das Auftreten des Geflügelpest-Virus (HPAIV) in Bayern gem. 70 Abs. 1 Buchst. b) i .V.m. Abs. 2 i .V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i .V.m. Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, da virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln jederzeit z.B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung mit Influenzaviren, die für die Tiere
pathogen sind, kontaminieren können. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Um die Verbreitung des Virus durch direkten Kontakt zwischen Wildvögeln und Geflügel bzw. in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung so weit wie möglich zu vermeiden, ist es aus tierseuchenfachlichen Erwägungen erforderlich, Fütterungen von Wildvögeln zu unterbinden, denn die Fütterungsplätze stellen naturgemäß entsprechende „Hot-Spots“ dar, an denen viele Wildvögel zur gleichen Zeit zusammentreffen. Dies insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die aktuelle Risikobewertung des LGL vom 16.11.2022 davon ausgeht, dass das HPAI-Virus bereits flächendeckend in der Wildvogelpopulation in Bayern verbreitet ist.


Begründung Nr. 4 

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nummern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 S. 1 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, da es sich bei der aviären Influenza um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen
wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung zur Prävention der Seucheneinschleppung gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage.

Begründung Nr. 5

Die Kostenentscheidung in Nr. 5 dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheits-gesetzes (BayAGTierGesG).

Begründung Nr. 6

Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender
Zeitpunkt bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung
im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm als bekannt gegeben gilt.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerisches Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München


schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Hinweise:

  1. Auf die Vorgaben gem. Art. 10 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 3 Geflügelpest-Verordnung und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a)
    i.V.m. Abs. 5 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung
    sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.

  2. Nach Art. 84 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 26 Abs. 1 der ViehVerkV sind Halter von Hühner, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen.

  3. Ordnungswidrig i .S.d. des § 64 der Geflügelpest-Verordnung, § 46 ViehVerkV und § 32 Abs. 2 Nr. 4 des TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit
    kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

  4. Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) i .V.m. Abs. 5 VO (EU) 2016/429 i .V.m § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei.

  5. Kraft Gesetzes hat derjenige, der das Geflügel abgibt, die Bescheinigung über das Ergebnis der Labor- bzw. klinischen Untersuchung
    mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.
    Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist (§
    14a Abs. 1 S. 3-6 Geflügelpest-Verordnung).

    Pfaffenhofen a.d.Ilm, 23.11.2022            50/563.9

    Albert Gürtner
    Landrat

Aufgrund des Art. 71 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU)
2018/1629 vom 25.7.2018 (ABl. L 272 S. 11) i.V.m. § 14a der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch
Art. 32a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Pfaffenhofen folgende

Allgemeinverfügung:

1. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene
Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429) dürfen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne dass eine solche Niederlassung besteht, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, soweit die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch
tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf
hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Beginn der Viertagesfrist ist der Tag des auf der
tierärztlichen Bescheinigung eingetragenen Untersuchungsdatums bzw. des Datums des Laboruntersuchungsbefundes

a) Im Fall von Enten und Gänsen sind die virologischen Untersuchungen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einem Landeslabor oder in einem für diese Untersuchung nach der Norm ISO/IEC 17025 akkreditierten Privatlabor durchzuführen. Die Probenahme für die virologische Untersuchung hat durch eine nach § 2 Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes
befugte Person mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu erfolgen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Enten und Gänse zu untersuchen.

b) Im Fall von anderem Geflügel als Enten und Gänsen sind die zur Abgabe im Reisegewerbe vorgesehenen Tiere durch eine nach § 2 Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugten Person klinisch zu untersuchen.

2. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) angeordnet.

3. Kosten werden nicht erhoben.

4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Begründung
I.

Laut Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bei Greifswald besteht das Risiko einer weiteren Welle der Aviären Influenza („Geflügelgrippe“). Der Vogelzug hat eingesetzt und geht seinem Höhepunkt entgegen. Tiere verschiedener geografischer Herkünfte und Arten kommen auf engem Raum in
dieser Zeit zusammen. Das ist für einen Virus natürlich eine ideale Gelegenheit, weitere Wirte zu finden.
Eine effektive Maßnahme zum vorbeugenden Schutz der Nutzgeflügelbestände ist es, neben den bereits vom letzten Jahr bekannten Biosicherheitsmaßnahmen kein Geflügel unbekannter Herkunft zu kaufen und einzustallen.
Um eine weitere Ausbreitung und insbesondere den Eintrag der HPAI in Nutzgeflügelbestände in Bayern verhindern zu können, wird es aus
Sicht des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) als fachlich notwendig erachtet, Beschränkungen der
Abgabe im Reisegewerbe zu erlassen.

II.

Das Landratsamt Pfaffenhofen ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 GVVG sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.

Begründung Nr. 1

Die Anordnungen zur Abgabe von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögel im Sinne der Nr. 1 im Reiseverkehr wurden für den Landkreis Pfaffenhofen unter Beachtung des eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden
Rechtsvorschriften getroffen. Entsprechend Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 14a Abs. 1 S. 1 und § 13 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S.
2 und S. 3 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung wird somit die Abgabe von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögel im Sinne der Nr. 1
im Reisegewerbe im Landkreis Pfaffenhofen ausschließlich unter den vorgenannten Bedingungen zugelassen. Gemäß § 14a Abs. 1 S. 1 Geflügelpest-Verordnung kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne der Nr. 1 außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne dass eine solche
Niederlassung vorhanden ist, gewerbsmäßig nur abgegeben werden dürfen, soweit die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind.

Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S. 2 und 3 Nr. 1 Geflügelpest-Verordnung entsprechend. Danach sind die Untersuchungen im Fall von Enten und Gänsen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Die
Proben sind im Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Derjenige, der die Tiere
abgibt, hat nach § 14a Abs. 1 S. 3 Geflügelpest-Verordnung eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung nach § 14a
Abs. 1 S. 1 Geflügelpest-Verordnung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung nach § 14a Abs. 1 S. 3 Geflügelpest-Verordnung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten
Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist. Gemäß § 14a Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung gilt § 14a Abs. 1
Geflügelpest-Verordnung nicht für die Abgabe von Tieren, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.

Durch den Bezug von Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln im Sinne der Nr. 1 aus unterschiedlichen Haltungen und sogar
ggf. Arten, deren Durchmischung anlässlich des Transports und deren Weiterverteilung außerhalb von bzw. ohne Niederlassungen auf eine
Vielzahl von Tierhaltern, u.a. auch Kleinsthaltern birgt der Handel im Reisegewerbe ein erhöhtes seuchenhygienisches Risiko für die überregionale Verschleppung der HPAI. Gemessen an den gravierenden tiergesundheitlichen Folgen einer Infektion mit HPAIV für die betroffenen Tiere
sowie die marktwirtschaftlichen Auswirkungen für die Bestände sowie auch die betroffenen Regionen in ganz Deutschland, ist es zur Bekämpfung und Eindämmung des HPAI-Seuchengeschehens aktuell erforderlich, die Abgabe von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
im Sinne der Nr. 1 im Reisegewerbe nur unter den vorgenannten Bedingungen zuzulassen. Die angeordneten Pflichten dienen der Eindämmung des aktuell hohen Seuchenverschleppungsrisikos insbesondere durch den Handel mit Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltenen
Vögeln im Sinne der Nr. 1 im Reisegewerbe. Zur Verfolgung dieses Zwecks ist die Untersuchungspflicht vor Abgabe solcher Tiere eine geeignete Maßnahme, um eine Verschleppung der HPAI und das Übertragungsrisiko weitest möglich auszuschließen.

Mildere, gleich wirksame Mittel als die angeordnete Maßnahme sind nicht ersichtlich. Der Eingriff in das Grundrecht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb der betroffenen Händlerinnen und Händler ist ferner angemessen, um den Handel mit Geflügel und/oder
in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln im Sinne der Nr. 1 in der derzeitigen Situation ohne ein erhöhtes Übertragungsrisiko zu ermöglichen. Die
geforderten Untersuchungen dienen auch zur Absicherung der Handelnden, welche primär dafür Sorge zu tragen haben, dass eine Ausbreitung
von Tierseuchen verhindert wird. Ein Übertragungsrisiko auf andere Haltungen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögel im Sinne
der Nr. 1 ist bei Tieren, die unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, ausgeschlossen. Daher gelten die angeordneten Pflichten nach Nr.
1. für diese Tierkategorie entsprechend § 14a Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung nicht.

Begründung Nr. 2

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Satz 1 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, da
es sich bei der hochpathogenen aviären Influenza um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit
hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der
Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung zur Prävention der Seucheneinschleppung gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.

Begründung Nr. 3

Die Kostenentscheidung in Nr. 3 dieses Bescheides beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes
(BayAGTierGesG).

Begründung Nr. 4

Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der
ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht,
sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen als bekannt gegeben gilt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Hinweise:

1. Ordnungswidrig i.S.d. des § 64 der GeflPestV i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 des TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

2. Kraft Gesetzes hat derjenige, der das Geflügel abgibt, eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen.
Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist (§ 14a Abs. 1
S. 3-6 GeflPestV).

Pfaffenhofen, den 20.10.2022 

Albert Gürtner
Landrat