Pflegestützpunkt informiert: Landespflegegeld für 2026 rechtzeitig sichern

16. September 2026: Das Landespflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung des Freistaats Bayern für Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher.

Die Leistung beträgt 500 Euro pro Jahr und kann frei verwendet werden. Sie soll dazu beitragen, die besonderen Belastungen des Pflegealltags zu reduzieren.

Wie Heidi Heinzlmeier, Leiterin des Pflegestützpunkts Pfaffenhofen, mitteilt, kann der Erstantrag für das laufende Pflegegeldjahr 2026 (1. Januar bis 31. Dezember 2026) noch bis zum 31. März 2027 gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt im Regelfall bis zum 31. Januar des auf das Pflegegeldjahr folgenden Kalenderjahres.

Die Frist für die Antragstellung läuft damit über den regulären Auszahlungstermin hinaus. Für Anträge, die erst nach dem 31. Januar gestellt werden, erfolgt die Auszahlung nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt.

„Ein einmal gestellter Antrag gilt für die folgenden Jahre fort, sofern die Anspruchsvoraussetzungen bestehen bleiben. Ein neuer Antrag muss nicht gestellt werden“, so Heidi Heinzlmeier.

Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person selbst. Sie kann auch frei entscheiden, wofür sie das Landespflegegeld verwendet, da die Leistung nicht zweckgebunden ist.

Dem unterzeichneten Antrag sind folgende Anlagen zuzufügen:

  • eine Kopie des Bescheides der Pflegekasse über die Feststellung des Pflegegrades 2 oder höher beziehungsweise eine Kopie des entsprechenden Schreibens der Pflegeversicherung – nicht des Gutachtens des Medizinischen Dienstes (MD);
  • eine Kopie der Vollmacht oder des Betreuerausweises, sofern eine gesetzliche Betreuung oder Bevollmächtigung besteht.

Antragsformulare und weitere Informationen gibt es u.a. beim Pflegestützpunkt Pfaffenhofen sowie online unter http://landespflegegeld.bayern.de.

Das Landespflegegeld wird unter anderem nicht auf Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, Leistungen der Sozialhilfe, Wohngeld sowie Blinden- und Sehbehindertengeld angerechnet. Auch auf sonstige Sozialleistungen wird es nicht angerechnet. Zudem muss das Landespflegegeld nicht als Einkommen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Das Team des Pflegestützpunkts informiert über die Voraussetzungen und das Antragsverfahren und unterstützt Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen beim Ausfüllen und Einreichen des Antrags. Damit soll der Zugang zur Leistung möglichst unkompliziert gestaltet werden.

„Gerade für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen können Anträge und Behördenangelegenheiten eine zusätzliche Herausforderung darstellen. Der Pflegestützpunkt bietet hier kompetente und persönliche Unterstützung“, so Heidi Heinzlmeier.

Der Pflegestützpunkt in der Löwenstraße 2 in Pfaffenhofen hat am Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr und Mittwoch von 13 bis 16 Uhr geöffnet. Um Wartezeiten zu vermeiden, wird die Vereinbarung von Terminen empfohlen. Telefonisch ist das Team des Pflegestützpunktes unter Nr. +49 8441 27-3401 oder 27-3402 zu erreichen.