Pflichtumtausch von Führerscheinen: Antragstellung zentral über die Servicestelle

28. September 2026: Die Antragstellung für den Pflichtumtausch von Führerscheinen wird ab sofort und bis auf Weiteres zentral über die Servicestelle im Haupthaus des Landratsamts Pfaffenhofen am Hauptplatz 22 in Pfaffenhofen abgewickelt. Bürgerinnen und Bürger können ihre vollständigen Antragsunterlagen dort direkt und ohne vorherige Terminvereinbarung abgeben.

Die weitere Bearbeitung der Anträge erfolgt wie bisher durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Mit der zentralen Entgegennahme der Unterlagen wird die Antragstellung gebündelt und für Bürgerinnen und Bürger unkompliziert gestaltet.

Die Servicestelle ist zu folgenden Zeiten besetzt:

Montag bis Donnerstag: 8 bis 16.30 Uhr
Freitag: 8 bis 11.30 Uhr

Voraussetzung für die Antragstellung ist ein Hauptwohnsitz im Landkreis Pfaffenhofen. Zudem ist eine persönliche Vorsprache zur Leistung der Unterschrift für den Kartenführerschein erforderlich.

Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen vollständig vorzulegen:

Nach der Bearbeitung und Ausstellung wird der neue Führerschein per Post zugeschickt. Eine persönliche Abholung ist daher nicht erforderlich.

Bereits vereinbarte Termine behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Wer seine Unterlagen stattdessen bei der Servicestelle abgeben möchte, kann dies gerne tun und sollte dort auf den bereits vereinbarten Termin hinweisen oder diesen selbstständig stornieren. 

Infos zum Pflichtumtausch

Bereits seit Längerem gilt für ältere Führerscheine eine gesetzliche Umtauschpflicht. Bis zum 19. Januar 2033 müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine schrittweise gegen einen neuen EU-Kartenführerschein ausgetauscht werden. Bei Kartenführerscheinen, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr.

Ob der eigene Führerschein von der Umtauschfrist zum 19. Januar 2027 betroffen ist, lässt sich anhand des Ausstellungsdatums feststellen. Dieses befindet sich auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter der Ziffer 4a.

Für Kartenführerscheine gelten folgende Umtauschfristen:

Ausstellungsjahre 2002 bis 2004: bis 19. Januar 2027
2005 bis 2007: bis 19. Januar 2028
2008: bis 19. Januar 2029
2009: bis 19. Januar 2030
2010: bis 19. Januar 2031
2011: bis 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013: bis 19. Januar 2033

Die Fristen für den Umtausch von Führerscheinen, die vor 2002 ausgestellt wurden, sind bereits abgelaufen. Diese Führerscheine sind nach Ablauf der jeweiligen Frist ungültig. Sie können jedoch weiterhin umgetauscht werden.

Wichtig: Die Fahrerlaubnis selbst bleibt auch nach Ablauf der Umtauschfrist bestehen.
Beim Pflichtumtausch handelt es sich lediglich um einen verwaltungstechnischen Austausch des Führerscheindokuments. Eine neue Fahrerlaubnisprüfung ist damit nicht verbunden.