Pflichtumtausch von Führerscheinen: Frist für die Jahrgänge 2002 bis 2004 endet am 19. Januar 2027
Bereits seit Längerem gilt für ältere Führerscheine eine gesetzliche Umtauschpflicht. Bis zum 19. Januar 2033 müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine schrittweise gegen einen neuen EU-Kartenführerschein ausgetauscht werden. Bei Kartenführerscheinen, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr.
Ob der eigene Führerschein von der Umtauschfrist zum 19. Januar 2027 betroffen ist, lässt sich anhand des Ausstellungsdatums feststellen. Dieses befindet sich auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter der Ziffer 4a.
Umtausch bereits jetzt möglich
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass zahlreiche Bürgerinnen und Bürger den Umtausch erst kurz vor Ablauf der jeweiligen Frist beantragen. Dies führte zu einem erhöhten Antragsaufkommen und damit zu längeren Bearbeitungszeiten.
Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Pfaffenhofen empfiehlt daher allen Betroffenen, den Pflichtumtausch frühzeitig zu beantragen. Der Antrag kann bereits jetzt gestellt werden.
Für die Antragstellung kann die Terminbuchungsmöglichkeit auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-pfaffenhofen.de (Rubrik Landratsamt / KFZ-Zulassung und Führerschein / Fahrerlaubnisbehörde) genutzt werden. Dort ist der Punkt „Antrag Pflichtumtausch / Namensänderung / Umtausch Führerschein“ auszuwählen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen für den Umtausch benötigt werden, erfahren Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Terminbuchung.
Zudem finden sich auf der Internetseite weitere Informationen zum Pflichtumtausch (Direktlink: Umtausch in den EU-Kartenführerschein (Pflichtumtausch)).
Welche Fristen gelten?
Für Kartenführerscheine gelten folgende Umtauschfristen:
- Ausstellungsjahre 2002 bis 2004: bis 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007: bis 19. Januar 2028
- 2008: bis 19. Januar 2029
- 2009: bis 19. Januar 2030
- 2010: bis 19. Januar 2031
- 2011: bis 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2013: bis 19. Januar 2033
Für Fahrerlaubnisinhaberinnen und Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren wurden, gilt unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins eine Sonderfrist: Sie müssen ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.
Die Fristen für den Umtausch von Führerscheinen, die vor 2002 ausgestellt wurden, sind bereits abgelaufen. Diese Führerscheine sind nach Ablauf der jeweiligen Frist ungültig. Sie können jedoch weiterhin umgetauscht werden.
Wichtig: Die Fahrerlaubnis selbst bleibt auch nach Ablauf der Umtauschfrist bestehen. Beim Pflichtumtausch handelt es sich lediglich um einen verwaltungstechnischen Austausch des Führerscheindokuments. Eine neue Fahrerlaubnisprüfung ist damit nicht verbunden.
Wer nach Ablauf der Umtauschfrist noch mit dem ungültigen Führerscheindokument fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro erhoben werden.