Landratsamt informiert: Versammlungen müssen angezeigt werden

11. Januar 2024: Derzeit finden deutschlandweit und auch im Landkreis Pfaffenhofen Protestaktionen von Landwirtinnen und Landwirten statt. Dabei handelt es sich um Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz.

Zu den Versammlungen zählen neben den Protestfahrten und Kundgebungen auch Versammlungen, wie die Zusammenkunft am vergangenen Montag auf dem Hauptplatz in Pfaffenhofen.

Eine Versammlung ist nach der Definition des Gesetzes eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Sie ist dann öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist.

Wie Wolfgang Koch, Leiter der Versammlungsbehörde am Landratsamt mitteilt, müssen solche Versammlungen zwar nicht genehmigt, aber mindestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde im Landratsamt angemeldet werden.

Etwas anders verhält es sich bei sog. Spontanversammlungen. Das sind Versammlungen, die sich aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln. Hierunter fallen in erster Linie spontane Reaktionen auf akute Änderungen oder Neuerungen. Im Mittelpunkt steht das Zeitmoment. Wolfgang Koch: „Dies scheidet aber bei den derzeit stattfindenden Protestaktionen der Landwirtinnen und Landwirte wohl in den meisten Fällen aus.“

Dann gibt es noch sog. Eilversammlungen, deren Anlass ganz kurzfristig entsteht. Damit ist gemeint, dass sich der Anlass der Versammlung erst innerhalb der 48 Stunden-Anzeigefrist ergibt. Die Versammlung ist also geplant und hat einen Veranstalter, kann aber nicht fristgerecht angemeldet werden. „Die Veranstaltung muss bei uns aber trotzdem angemeldet werden. Spätestens mit der Bekanntgabe, z.B. dem Aufruf oder der Einladung hierzu, muss eine Mitteilung an uns erfolgen“, erläutert Wolfgang Koch.

Wichtig zu wissen: Wer als Veranstalter oder Leiter eine Versammlung durchführt, ohne sie vorher anzuzeigen, muss grundsätzlich mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Verhängung eines Bußgelds rechnen. Als Veranstalter wird hierbei bereits angesehen, wer eine solche Versammlung initiiert bzw. dazu aufruft.

Wolfgang Koch: „Die Anmeldung hat für den Veranstalter bzw. den Leiter sogar mehrere Vorteile. So bietet die Versammlungsbehörde bereits im Vorfeld ein gemeinsames Kooperationsgespräch an, bei dem mit Vertretern der Polizei und der örtlichen Gemeinde u.a. die Kundgebungsfläche und der Ablauf der Versammlung durchgesprochen werden. Die Erfahrungen zeigen, dass es dadurch bei den anschließenden Versammlungen praktisch keine Probleme gibt.“

Das Formular zur Anzeige einer Versammlung kann von der Homepage des Landkreises (www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/geschaeftsverteilung/?vereinsrecht-auslaendervereine-und-versammlungsrecht&orga=28668) heruntergeladen werden.