Baurecht

Der verfügende Teil der Genehmigung:

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungs-Bescheid:

1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung, befristet bis zum 31.12.2028, erteilt.

2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 17.10.2025, zugrunde.

3. Befreiungen:

3.1. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 „Dr.-Bergmeister-Straße“ werden folgende Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt:

3.2. Dachneigung und Dachform (Ausführung eines Flachdachs statt eines Dachs mit 37 bis 45° bzw. 30-37°)

3.3. Dachdeckung (verzinktes Flachblech statt naturroter Ziegel oder Betonsteine)

3.4. Außenwände (verzinktes Profilstahlblech statt verputzter oder holzverschalter Außenwände)

4. Abweichung:
Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung oder den auf Grund der Bayer. Bauordnung erlassenen Vorschriften wird folgende Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. § 3 Abs. 1 der Begrünungssatzung der Stadt Pfaffenhofen erteilt:
wegen der fehlenden Dachbegrünung

5. Auflagen:

5.1. Bauordnungsrechtliche Auflagen:

5.1.1. Stellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben ist 1 Stellplatz nachzuweisen (Art. 47 BayBO i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung). Er muss bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

5.1.2. Fahrradabstellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind entsprechend der gemeindlichen Fahrradabstellplatzsatzung 2 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Die Fahrradabstellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

5.1.3. Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

5.1.4. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Bescheids ist die Anlage ersatzlos und vollständig binnen zweier Monate zu beseitigen.

5.1.5. ZWANGSGELDANDROHUNG:
Für den Fall der Missachtung der Auflage Nr. 5.1.4. wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 2.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtungen anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

5.2. Immissionsschutzrechtliche Auflagen:

5.2.1. Es gelten die Bestimmungen der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) i. d. F. vom 26.08.1998 (GMBI 1998 S: 503 ff), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5).

5.2.2. Der Beurteilungspegel der durch die Erweiterung der temporären Containeranlage als Büro einschließlich des Fahrverkehrs auf dem Betriebsgrundstück – hervorgerufenen Geräusche darf am nächstgelegenen Immissionsort (836/4 sowie 2282/18, Gemarkung Pfaffenhofen) die um 10 dB (A) reduzierten Immissionsrichtwerte im Allgemeinen Wohngebietes (WA) von tagsüber 45 dB(A) sowie die eines Mischgebietes (MI) von tagsüber 50 dB(A) nicht überschreiten.

5.2.3. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den nicht reduzierten Immissionsrichtwert tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Die Tagzeit beginnt um 6:00 Uhr und endet um 22:00 Uhr.

5.2.4. Die Betriebsbeschreibung vom 11.09.2025 ist Bestandteil der Genehmigung. Eine Nutzung zur Nachtzeit ist nicht zulässig.

5.2.5. Die Heiz- und Klimageräte an der Außenseite sind – wie angegeben – ausschließlich tagsüber von 7:00 bis 20:00 Uhr zu betreiben.

5.2.6. Die Anlage ist in schalltechnischer Hinsicht dem Stand der Lärmminderungstechnik (Nr. 2.5 TA Lärm) entsprechend zu errichten, zu betreiben und zu warten. Geräuschverursachende Verschleißerscheinungen sind durch regelmäßige Wartungsdienste zu vermeiden und erforderlichenfalls umgehend zu beheben.

5.2.7. Die Durchführung der Wartungs-, Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten muss durch qualifiziertes Personal unter Berücksichtigung der Herstellerangaben erfolgen. Falls erforderlich ist ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen. Die durchgeführten Wartungs-, Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten sind zu dokumentieren (elektronisch oder in Papierform).

6. Bauordnungsrechtliche Hinweise: nicht wiedergegeben

7. Kosten:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 396,00 € erhoben.

8. Gründe: nicht wiedergegeben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

Sanhieter
Sachgebietsleiterin“

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

vom 04.11.2025 bis einschließlich 03.12.2025

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B210, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 27.10.2025

Albert Gürtner
Landrat

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 15 Abs. 3 ROG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 Nr. 6 BayLplG

Die Firma Tennet TSO GmbH plant den Ersatz- und Parallelneubau der 380-kV Leitung von Raitersaich-West über Ingolstadt nach Sittling, auch Westbayernring genannt, auf einer Länge von ca. 118 km zur Erhöhung der Übertragungsnetzkapazität in Bayern und hat für dieses Vorhaben die Unterlagen für eine Raumverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. Art. 24 ff. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) vorgelegt.

Im nördlichen Bereich des Vorhabens, von Raitersaich bis Ingolstadt, handelt es sich um den Neubau einer 380-kV Doppelleitung parallel zur Bestandsleitung. Im südlichen Bereich, von etwa Höhe Ingolstadt nach Sittling, um einen Ersatzneubau. Die neue Stromleitung soll weitgehend parallel zur Bestandsleitung mit punktuellen Abweichungen verlaufen. In einzelnen Bereichen und insbesondere nordöstlich von Ingolstadt werden für die Ausführung auch mehrere Varianten vorgestellt.

Nach Inbetriebnahme des Ersatzneubaus von Ingolstadt nach Sittling ist ein Rückbau der Bestandsleitung in diesem Bereich vorgesehen. Im restlichen Verlauf der Leitung sollen dann zukünftig zwei parallel geführte Leitungen betrieben werden.

Zuständig für die Durchführung dieser Raumverträglichkeitsprüfung sind die jeweiligen höheren Landesplanungsbehörden der Bezirksregierungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayLplG). Für das vorliegende Vorhaben sind das die Regierung von Mittelfranken sowie die Regierung von Oberbayern.

Die Regierung von Oberbayern, in deren Zuständigkeitsbereich der südliche Anteil der Raumordnungstrasse größtenteils verläuft, wurde gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayLplG vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) auch für die im Regierungsbezirk Niederbayern liegenden Abschnitte für zuständig erklärt. Sie prüft die Raumverträglichkeit für die Trassenabschnitte A Süd, B West sowie B Ost.

Dabei ist u. a. im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm die Stadt Vohburg a. d. Donau berührt.

Für das Vorhaben wurden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebes festgestellt und es ist Teil des Netzentwicklungsplanes Strom 2023-2037/2045, eine Aufnahme in das Bundesbedarfsplangesetz ist für 2025 vorgesehen.

Einzelheiten des Vorhabens können den Verfahrensunterlagen, insbesondere dem Erläuterungsbericht sowie dem Kartenmaterial, entnommen werden. Die vollständigen Verfahrensunterlagen sind auf der Homepage der Regierung von Oberbayern unter dem Link aktuelle Raumverträglichkeitsprüfungen (RVP (https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/planfeststellung/oeffentlichkeit/landesentwicklung_verkehr/index.html#raumordnungsverfahren1) einzusehen.

Die Unterlagen zur Raumverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben "Ersatz- und Parallelneubau 380-kV-Leitung Raitersaich-West - Sittling" der Firma Tennet TSO GmbH liegen daher u. a. im Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm in der Zeit vom 13. Oktober 2025 bis 12. November 2025 beim Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm, im Foyer (Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr), Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen öffentlich aus.

Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen:

  • Die Veröffentlichung dient nicht als formelle Beteiligung zur Wahrung von Rechtspositionen einzelner Bürgerinnen und Bürger; diese bleibt dem nachfolgenden Zulassungsverfahren vorbehalten. In der Folge werden im Raumordnungsverfahren auch keine individuellen Betroffenheiten ermittelt. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayLplG).
  • Die Regierung wird Äußerungen, die im Zuge der öffentlichen Auslegung abgegeben werden, zwar nicht beantworten, aber bei der landesplanerischen Beurteilung verwerten, soweit überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden. Im nachfolgenden Verwaltungsverfahren werden sie nur verwertet, wenn sie dort erneut vorgebracht werden.
  • In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt keine Bedarfsprüfung für das Vorhaben. Die Bedarfsprüfung erfolgt im nachfolgenden Zulassungsverfahren.
  • Im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 25.05.2018 möchten wir die Beteiligten darauf hinweisen, dass ihre persönlichen Daten für die rechtmäßige Abwicklung der Raumverträglichkeitsprüfung gespeichert und verarbeitet werden. Mit der Übermittlung einer Stellungnahme erklären sie sich damit einverstanden.
  • Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde behält sich vor, alle eingehenden Stellungnahmen und Äußerungen, einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben, der Vorhabenträgerin als planungsrelevanten Hinweis zu übermitteln und ggf. um Stellungnahme zu bitten. Soweit damit kein Einverständnis besteht, erfolgt die Zuleitung anonymisiert; ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist in der Stellungnahme ausdrücklich zu erklären.

Die Stellungnahmen sollen sich nur auf die für die Raumverträglichkeitsprüfung relevanten Inhalte beziehen, insbesondere die Gebietskulissen der Planvarianten und deren unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsamen Auswirkungen.

Bis zum Ende der Beteiligungsfrist am 14.11.2025 besteht Gelegenheit, sich schriftlich oder elektronisch zu dem o. a. Verfahren gegenüber Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München zu äußern. Wir bitten, die Stellungnahme vorzugsweise elektronisch per E-Mail an Beteiligungen-24.2@reg-ob.bayern.de zu übersenden.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 09.10.2025

Landratsamt

30/6024 BA VV III 20240817
Vollzug der Baugesetze;
Baugenehmigungsbescheid: Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen: Neubau
Belebungsbecken 3 und Neubau Gebläsestation,
Bauort: Joseph-Fraunhofer-Straße 58, 85276 Pfaffenhofen
Gemarkung Pfaffenhofen, Flurnr. 1206
Antragsteller: Stadtwerke Pfaffenhofen a.d.Ilm, Michael-Weingartner-Straße 11, 85276
Pfaffenhofen
  

  1. Allgemeines
    Die Stadtwerke Pfaffenhofen beabsichtigen einen weiteren Bauabschnitt der Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen mit dem Neubau eines Belebungsbeckens 3 und dem Neubau einer Gebläsestation auf der Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen.

    Im Baugenehmigungsverfahren war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, odie Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des UVPG i.V.m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zu diesem
    Gesetz).

  2. Ergebnis
    Die Vorprüfung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da die Änderung der Kläranlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG.

  3. Wesentliche Gründe für diese Feststellung

    3.1 Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Ziffer 1 zum UVPG)

    Es ist geplant, im Stadtgebiet von Pfaffenhofen auf der Fl.Nr. 1206, Gemarkung Pfaffenhofen auf dem bestehenden Kläranlagengelände die Kläranlage um ein Belebungsbecken 3 und eine Gebläsestation zu ergänzen und das Nachklärbecken 1 abzubrechen. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfangreicheren Erweiterungsmaßnahme. Gegenstand dieser Prüfung war jedoch nur die o.g. Teilmaßnahme.

    Die Kläranlage Pfaffenhofen befindet sich ca. 1,5 km nördlich des Stadtzentrums von Pfaffenhofen a.d. Ilm. Das Kläranlage ist westlich von der Bundesstraße 13 und östlich von der Ilm begrenzt und erstreckt sich mit einer Fläche von ca. 4,2 ha über die Grundstücke Flnr. 1167/6 und teilweise Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen a.d. Ilm.

    Das im Kanalnetz der Stadtwerke Pfaffenhofen gesammelte Abwasser wurde bis Ende 2022 in zwei Kläranlagen gesammelt. Durch das Vorhaben wird die Kläranlage zur Aufnahme höherer Abwassermengen erweitert, sodass zum einen die demographische Entwicklung
    und zum anderen die bereits durchgeführte Stilllegung der sanierungsbedürftigen Kläranlage Uttenhofen berücksichtigt wird.

    Wasser:
    Durch das Vorhaben wird nicht direkt in das Grund- oder Oberflächenwasser eingegriffen.
    Das Vorhaben dient übergeordnet der Qualitätssicherung des Schutzguts Wasser.

    Boden:
    Der Boden im Bereich der neu zu errichtenden Anlagen ist bislang ungenutzt oder wurde von einem anderen Anlagenbauwerk überlagert. Durch die Kläranlagenerweiterung kommt es zu keiner nennenswerten Flächenversiegelung.

    Flächenverbrauch:
    Es kommt nur zu einem marginalen zusätzlichen Flächenverbrauch, weil das Nachklärbecken 1 abgebrochen wird und an diese Stelle der Neubau des Belebungsbeckens 3 und der Gebläsestation kommt.


    Neubau Belebungsbecken / Neubau Gebläsestation

    Abfallerzeugung:
    Alle anfallenden Abfälle werden gemäß der Abfallrichtlinie entsorgt. Die im Rahmen des
    Betriebs anfallenden Abfälle, wie Klärschlamm und Sandfangrückstände werden unverändert zum bisherigen Betrieb entsorgt. Mit einem deutlich erhöhten Abfallaufkommen ist zunächst
    nicht zu rechnen; die Entsorgungswege sind sichergestellt.

    Umweltverschmutzung und Belästigungen:
    Während der Baumaßnahme kann es zu erhöhten Staubemissionen, geringfügigen
    Erschütterungen, einem erhöhten Lärmaufkommen und Baustellenverkehr kommen.
    Durch das Vorhaben selbst sind keine erhöhten Lärmemissionen, Lichteinwirkungen oder
    optische Reize, keine ausschlaggebende Erhöhung des Verkehrsaufkommens, keine zusätzlichen Geruchsemissionen und keine Risiken für die menschliche Gesundheit zu erwarten.

    Unfallrisiko:
    Durch das Vorhaben kommt es zu keinen nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf das
    Lagern, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen. Das Vorhaben unterliegt nicht der Störfallverordnung.

    3.2. Standort und Wertung der Umweltauswirkungen (Anlage 3 Ziffer 2 zum UVPG):

    Zu Ziffer 2.1: Die betroffenen Flächen stellen bereits jetzt genutzte des Kläranlagengeländes dar und sind überwiegend schon versiegelt. Die Flächen werden also nicht zu Lasten der in Ziffer 2.1 genannten anderen Nutzungen in Anspruch genommen.

    Zu Ziffer 2.2:
    Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen werden durch das Vorhaben nicht erheblich nachteilig verändert.

    Zu Ziffer 2.3:
    Das Vorhaben liegt in keinem der genannten Schutzgebiete o.ä., außer in einem
    Randbereich in einem Überschwemmungsgebiet und in einer Hochwassergefahrenfläche
    HQextrem. Allerdings zeigt sich bei Betrachtung der Hochwassergefahrenfläche HQ100, dass nur ein kleiner Flächenteil im Norden auf das Gelände reicht. Dies hat keine Auswirkungen auf die geplanten Neubauvorhaben.

    Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3. der Anlage 3 zum UVPG genannten
    Gesichtspunkte ergibt sich, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen
    Umweltauswirkungen hervorruft.

    Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein
    und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

    Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen
    Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
    Sachgebiet 30 - Bauverwaltung
    Hauptplatz 22
    85276 Pfaffenhofen
    Tel. 08441 27-301

    während der Öffnungszeiten eingeholt werden.

    Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a des Bayerischen
    Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter
    https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt/.

    Die Feststellung wird hiermit gemäß Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gemacht.

    Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

    Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 24.10.2024
    Landratsamt

    Albert Gürtner
    Landrat

Bekanntmachung des Ergebnisses einer Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG

30/602 BA VV III 20222553
Vollzug der Baugesetze;
Baugenehmigungsbescheid: Erweiterung Kläranlage Pfaffenhofen mit Abbruch Nachklärbecken 1, Neubau Nachklärbecken 3 und Neubau Verteilerbauwerk Nachklärung
Antragsteller: Stadtwerke Pfaffenhofen a.d.Ilm, Michael-Weingartner-Straße 11, 85276 Pfaffenhofen

1. Allgemeines
Die Stadtwerke Pfaffenhofen beabsichtigen die Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen mit dem Abbruch des Nachklärbeckens 1, dem Neubau eines Nachklärbeckens 3 und dem Neubau eines Verteilerbauwerks Nachklärung auf der Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen.
Im Baugenehmigungsverfahren war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des UVPG i.V.m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz).

2. Ergebnis
Die Vorprüfung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da die Änderung der Kläranlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG.

3. Wesentliche Gründe für diese Feststellung

3.1 Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Ziffer 1 zum UVPG):
Es ist geplant, im Stadtgebiet von Pfaffenhofen auf der Fl.Nr. 1206, Gemarkung Pfaffenhofen auf dem bestehenden Kläranlagengelände die Kläranlage um ein Nachklärbecken sowie ein Verteilerbauwerk zur Nachklärung zu ergänzen und das Nachklärbecken 1 abzubrechen. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfangreicheren Erweiterungsmaßnahme. Gegenstand dieser Prüfung war jedoch nur die o.g. Teilmaßnahme.
Die Kläranlage Pfaffenhofen befindet sich ca. 1,5 km nördlich des Stadtzentrums von Pfaffen a.d. Ilm. Die Kläranlage ist westlich von der Bundesstraße 13 und östlich von der Ilm begrenzt und erstreckt sich mit einer Fläche von ca. 4,2 ha über die Grundstücke Flnr. 1167/6 und teilweise Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen a.d. Ilm.
Das im Kanalnetz der Stadtwerke Pfaffenhofen gesammelte Abwasser wurde bis Ende 2022 in zwei Kläranlagen gesammelt. Durch das Vorhaben wir die Kläranlage zur Aufnahme höherer Abwassermengen erweitert, sodass zum einen die demographische Entwicklung und zum anderen die bereits durchgeführte Stilllegung der sanierungsbedürftigen Kläranlage Uttenhofen berücksichtigt wird.

Wasser:
Durch das Vorhaben wird nicht direkt in das Grund- oder Oberflächenwasser eingegriffen. Das Vorhaben dient übergeordnet der Qualitätssicherung des Schutzguts Wasser.

Boden:
Der Boden im Bereich des neu zu errichtenden Nachklärbeckens ist bislang ungenutzt und wurde als Reservefläche für eine Erweiterung vorgehalten. Ein Großteil für den Neubau des Verteilerbauwerks zur Nachklärung ist bereits asphaltiert.

Flächenverbrauch:
Das Nachklärbecken 3 und ein kleiner Teil des Verteilerbauwerks beanspruchen Flächen, die aktuell ungenutzt sind. Diese werden im Rahmen der Ausgleichsflächen (Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans) kompensiert.

Abfallerzeugung:
Die im Rahmen des Betriebs der Schmutzwasseraufbereitung anfallenden Abfälle wie Klärschlamm und Sandfangrückstände werden unverändert zum bisherigen Betrieb entsorgt. Mit einem deutlich erhöhten Abfallaufkommen ist zunächst ich zu rechnen; die Entsorgungswege sind sichergestellt.

Umweltverschmutzung und Belästigungen
Während der Baumaßnahme kann es zu erhöhten Staubemissionen, geringfügigen Erschütterungen, einem erhöhten Lärmaufkommen und Baustellenverkehr kommen.
Durch das Vorhaben sind keine erhöhten Lärmemissionen, Lichteinwirkungen oder optische Reize, keine ausschlaggebende Erhöhung des Verkehrsaufkommens, keine zusätzlichen Geruchsemissionen und keine Risiken für die menschliche Gesundheit zu erwarten.

Unfallrisiko:
Durch das Vorhaben kommt es zu keinen nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf das Lagern, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen. Das Vorhaben unterliegt nicht der Störfallverordnung.

Standort und Wertung der Umweltauswirkungen (Anlage 3 Ziffer 2 zum UVPG):
Zu Ziffer 2.1: Die betroffenen Flächen stellen bereits jetzt Reserveflächen des Kläranlagengeländes dar und sind zum Teil schon versiegelt. Die Flächen werden also nicht zu Lasten der in Ziffer 2.1 genannten anderen Nutzungen in Anspruch genommen.
Zu Ziffer 2.2:
Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen werden durch das Vorhaben nicht erheblich nachteilig verändert.
Zu Ziffer 2.3:
Das Vorhaben liegt in keinem der genannten Schutzgebiete o.ä., außer in einem Hochwasserrisikogebiet (§78b WHG). Das geplante Vorhaben steht jedoch mit den Regelungen zum Risikogebiet in Einklang. Das Vorhaben wird weitestmöglich hochwasserangepasst errichtet.

Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3. der Anlage 3 zum UVPG genannten Gesichtspunkte ergibt sich, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorruft.

Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG). Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet 30 - Bauverwaltung, Hauptplatz 22, 85290 Pfaffenhofen, Tel. 08441 27-301 während der Öffnungszeiten eingeholt werden.

Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt/

Die Feststellung wird hiermit gemäß Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gemacht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 21.07.2023

Albert Gürtner
Landrat