Baurecht

Der verfügende Teil der Genehmigung:

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungsbescheid

1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.

2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 22.05.2026, zugrunde.

3. Wasserrechtliche Genehmigung:

Für die teilweise Errichtung der baulichen Anlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Paar wird eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §78 Abs. 5 WHG erteilt.

4. Auflagen:

4.1. Bauordnungsrechtliche Auflagen:

4.1.1. Schnurgerüst
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Abnahme des Schnurgerüstes (Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und Festlegung der Höhenlage) durch einen Baukontrolleur des Landratsamtes begonnen werden. Die Abnahme ist mindestens 1 Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch beim Landratsamt zu beantragen.
Einer Schnurgerüstabnahme ist die Einmessbescheinigung eines Prüfsachverständigen im Sinne der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) oder einer Person mit ausreichenden Fachkenntnissen gleichgestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die abgesteckte Grundfläche der baulichen Anlage und die festgelegte Höhenlage auf der Baustelle dem genehmigten Eingabeplan entspricht.

4.1.2. Stellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind 6 Stellplätze nachzuweisen (Art. 47 BayBO i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung). Die Stellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

4.2. Baubeginn

Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

Wasserrechtliche Auflagen:

4.2.1. Allgemein

4.2.1.1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln sowie Verwenden von wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein und errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist. Die Anforderungen der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere TRwS 779 (Technische Regel wassergefährdender Stoffe), sind hierbei zu beachten und einzuhalten.

4.2.1.2. Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.

4.2.1.3. Bei sämtlichen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist stets darauf zu achten, bzw. durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass im Leck- bzw. Schadensfall keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund, in ein Gewässer oder eine hierfür nicht geeignete Entwässerungsanlage gelangen.

4.2.2. Fällmittel-Dosierstation

4.2.2.1. Für die Lagerung von Fällmittel ist für den vorgesehenen Verwendungszweck ein geeigneter doppelwandiger Lagertank mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung zu verwenden.

4.2.2.2. Der Lagertank ist mit einem für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Grenzwertgeber und Leckanzeige mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung auszurüsten.

4.2.2.3. Die Befüllung des Lagerbehälters ist ausgehend von einem zugelassenen Tankwagen ausschließlich über einen festen Leitungsanschluss mit einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung durchzuführen. Der Befüllvorgang ist dabei ununterbrochen von fachkundigem Personal zu überwachen.

4.2.2.4. Gegen mechanische Beschädigungen ist der Lagertank mit einem geeigneten Anfahrschutz zu sichern.

4.2.2.5. Bei der Errichtung von Rohrleitungen zur Beförderung von Fällmittel sind die Anforderungen gem. § 21 AwSV zu beachten und einzuhalten.

4.2.3. Abfüllplatz, WHG-Fläche

4.2.3.1. Bei der Ausführung des Abfüllplatzes aus Asphalt sind Systeme mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung zu verwenden bzw. die Anforderungen gem. TRwS 786 zu beachten und einzuhalten.

4.2.3.2. Die Bodenbefestigung des Abfüllplatzes muss dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig sowie medien- und witterungsbeständig sein. Sie muss den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch die Fahrzeuge widerstehen. Die Fläche ist dabei so auszubilden und instand zu halten, dass kein Niederschlagswasser von den angrenzenden Flächen auf die Abfüllfläche gelangen kann.

4.2.3.3. Der Abfüllbereich zur Befüllung des Fällmittellagertanks ist so herzustellen, dass anfallendes Niederschlagswasser und Leckagen zuverlässig über den Bodenablauf in der Mitte der Abfüllfläche abfließen können. Hierbei ist die Bodenfläche allseits mit einem Gefälle von mind. 2 % hin zum Ablauf herzustellen.

4.2.3.4. Fugen sind elastisch auszuführen und mit einem medienbeständigen und für den Einsatzbereich geeigneten und bauaufsichtlich zugelassenen Fugendichtstoff flüssigkeitsundurchlässig abzudichten.

4.2.3.5. Die Abfüllfläche ist so zu dimensionieren, dass der Wirkbereich der Schlauchleitung bei der Befüllung des Tanks durch den TKW (waagrechte Schlauchführungslinie zwischen dem Anschluss am TKW und der Anschlussarmatur am Lagertank zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten) innerhalb der dichten Abfüllfläche liegt.

4.2.3.6. Der Bodenablauf ist von Verschmutzungen freizuhalten und der ungehinderte Abfluss fortwährend zu gewährleisten.

4.2.4. Notstromaggregat

Der Vorratstank inkl. der Anlagenteile, welche wassergefährdende Stoffe befördern, sind über eine Rückhalteeinrichtung mit bauaufsichtlicher Zulassung zu errichten. Die Rückhalteeinrichtung muss so dimensioniert sein, dass der gesamte Inhalt an wassergefährdenden Stoffen zurückgehalten werden kann.

4.2.5. Eigenüberwachung, Prüfungen, und Anlagendokumentation

4.2.5.1. Die Dichtheit der Anlagen und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind durch den Betreiber regelmäßig zu kontrollieren. Schäden an Dichtflächen und Rückhalteeinrichtungen sind umgehend instand zu setzen.

4.2.5.2. An gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Lagertanks für Fällmittel und des Abfüllplatzes ist ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Anlage 4 AwSV dauerhaft anzubringen.

4.2.5.3. An gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Dieselnotstromaggregats ist ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen nach Anlage 3 AwSV dauerhaft anzubringen.

4.2.5.4. Der Betreiber hat für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gem. § 43 AwSV eine Anlagendokumentation zu führen, welche die wesentlichen Informationen über die Anlagen enthält. Hierzu sind insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlagen, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit, aufzuführen. Bei einem Betreiberwechsel sind die Dokumente vollständig an den nachfolgenden Betreiber zu übergeben.

4.3. Immissionsschutzrechtliche Auflagen:

4.3.1. Allgemeine Anforderungen an den Lärmschutz:

4.3.1.1. Es gelten die Bestimmungen der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) i. d. F. vom 26.08.1998 (GMBI 1998 S: 503 ff), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5).

4.3.1.2.    

Immissionsort
    IRW-Anteil
tags
06:00 – 22:00
dB(A)
IRW-Anteil
nachts
22:00 – 06:00
dB(A)
Nr. Gebietseinstufung Art
Lage*
Flurnummer
IO 1 Außenbereich
(vergleichsweiße Dorfgebiet)
559,
Gemarkung Hohenwart 
Büronutzung/Unterbringung Saisonarbeiter
54 39
IO 2 Allgemeines Wohngebiet 556/4,
Gemarkung Hohenwart
(Bebauungsplan Nr.22 „Wünschhof“)
Wohnen
49 34
IO 3 Allgemeines Wohngebiet 556/3,
Gemarkung Hohenwart  
(Bebauungsplan Nr.22 „Wünschhof“)
Wohnen
49 34
IO 4 Allgemeines Wohngebiet 465/184,
Gemarkung Hohenwart
(Bebauungsplan Nr.19 „Thierhamer Moos“)
Unbebautes Grundstück
49 34
IO 5 Allgemeines Wohngebiet 465/142,
Gemarkung Hohenwart
(Bebauungsplan Nr.19 „Thierhamer Moos“)
Wohnen
49 34
IO 6 Allgemeines Wohngebiet 465/143,
Gemarkung Hohenwart
(Bebauungsplan Nr.19 „Thierhamer Moos“)
Wohnen
49 34

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den nicht reduzierten Immissionsrichtwert tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

4.3.1.3. Die Anlage ist in schalltechnischer Hinsicht dem Stand der Lärmminderungstechnik (Nr. 2.5 TA Lärm) entsprechend zu errichten, zu betreiben und zu warten. Dies betrifft insbesondere Gebläse, Pumpen, Rührwerke sowie Schlammentwässerungsaggregate. Im freien verlaufende Luftdruckleitungen sind nach Möglichkeit schallisoliert zu ummanteln.

4.3.1.4. Druckluftgebläse sind - wie angegeben - mit Schallschutzhauben auszuführen.

4.3.1.5. Geräuschverursachende Verschleißerscheinungen sind durch regelmäßige Wartungsdienste zu vermeiden und erforderlichenfalls umgehend zu beheben. Die Durchführung der Wartungs-, Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten muss durch qualifiziertes Personal unter Berücksichtigung der Herstellerangaben erfolgen. Falls erforderlich ist ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen. Die durchgeführten Wartungs-, Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten sind zu dokumentieren (elektronisch oder in Papierform).

4.3.1.6. Körperschallabstrahlende Anlagen (z. B. Pumpen) sind mittels elastischer Elemente oder durch Aufstellen auf gesonderten Fundamenten von luftschallabstrahlenden Gebäudeteilen zu entkoppeln und entsprechend schalltechnisch zu kapseln.

4.3.1.7. Die Geräusche dürfen an den Immissionsorten nicht tonhaltig (vgl. Anhang A 3.3.5 zur TA Lärm) und nicht ausgeprägt tieffrequent (vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz; vgl. TA Lärm Ziffer 7.3 und DIN 45680 (Ausgabe 03/97)) sein.

4.3.1.8. Ins Freie führende Tore, Türen und Fenster von Räumlichkeiten, die Lärm abstrahlen (z. B. Gebläseraum und Schlammentwässerung), sind geschlossen zu halten und dürfen nur in betrieblich unvermeidbarem Umfang geöffnet werden. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, das Tore fugendicht schließen.

4.3.1.9. An- und Abfahrten im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb, insbesondere Klärschlammabtransporte und Anlieferungen, sind grundsätzlich auf die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zu beschränken. Unnötige Leerlaufzeiten von Fahrzeugen sind zu vermeiden.

4.3.1.10. Bei Aufforderung durch das Landratsamt Pfaffenhofen ist innerhalb von 3 Monaten anhand Schallpegelimmissionsmessungen bzw. Berechnungen nachzuweisen, dass die o.g. Anforderungen an die TA-Lärm erfüllt sind. Dasselbe gilt auch in Zusammenhang mit einer Geruchsprognose (mit einem konservativen Ansatz) oder olfaktometrischen Bestimmung, dass die Anforderungen des Anhang 7 der TA-Luft (2021) eingehalten sind. Der Gutachter ist aufzufordern, die Ergebnisse dem Landratsamt Pfaffenhofen unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. Sollten Messungen durchgeführt werden, ist eine nach § 29b BImSchG anerkannte Messstelle zu beauftragen. Wird der Nachweis per Berechnung bzw. Prognose erbracht, wird eine nach § 29b BImSchG anerkannte Messstelle empfohlen.

4.3.2. Anforderungen an das Notstromaggregat:

4.3.2.1. Das Notstromaggregat darf - wie angegeben - ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Eine Stromerzeugung zum Grund- oder Spitzenlastbetrieb ist nicht zulässig.

4.3.2.2. Funktionsprüfungen sind grundsätzlich auf die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zu beschränken.

4.3.2.3. Die Möglichkeiten der Emissionsminderung für Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide sind durch motorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik auszuschöpfen.

4.3.2.4. Bei Neubeschaffung eines Notstromaggregates ist dieses mit einem Rußpartikelfilter auszustatten.

4.3.2.5. Die Abgase sind ungestört und senkrecht in die freie Luftströmung abzuführen. Es ist – wie angegeben – ein Schalldämpfer in die Abgasführung zu verbauen.

4.4. Naturschutzrechtliche Auflagen:

4.4.1. Die im Freiflächenplan vom 22.01.2026, erstellt von BBI Ingenieure GmbH, dargestellte Ausgleichspflanzung der Hecke ist innerhalb der folgenden Pflanzperiode (15. Oktober bis 30. April) nach Bezugsfertigkeit bzw. Inbetriebnahme des Vorhabens auszuführen. Die Pflege ist regelmäßig durchzuführen, damit das Zielbiotop entsteht und erhalten bleibt.

4.4.2. Die Fertigstellung der Außenanlagen ist der Unteren Naturschutzbehörde mitsamt den Kopien der Lieferscheine der Bepflanzung anzuzeigen.

4.4.3. Die Pflanzungen sind fachgerecht herzustellen und entsprechend zu pflegen. Ausfälle sind noch in der Pflanzperiode zu ersetzen, in der sie auftreten. Treten Ausfälle außerhalb der Pflanzperiode auf, so sind diese in der darauffolgenden Pflanzperiode zu ersetzen.

4.5. Auflagen Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt:

4.5.1. Errichtung eines Brauchwasserbrunnens

Für den Brauchwasserbrunnen ist vor Baubeginn eine separate wasserrechtliche Bohranzeige gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG und Art. 30 BayWG zu stellen

4.5.2. Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser

4.5.2.1. Alle neu zu errichtenden baulichen Anlagen sind unter Betrachtung als Teil der "kritischen Infrastruktur" hochwasserangepasst nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu errichten, dass diese auch bei einem extremen Hochwasserereignis keinen Schaden nehmen. Die hierbei maßgebliche Höhe beträgt 390,88 cm ü NN + 50 cm Freibord. Die Oberkante der Becken muss ebenfalls mindestens auf der maßgebenden Kote liegen.

4.5.2.2. Die Einleitungsstelle des Ablaufes aus dem Regenüberlaufbecken ist gegen Ausschwemmungen sowie Auskolkungen zu sichern. Der schadlose Hochwasserabfluss ist ungehindert sicherzustellen.

4.5.2.3. Konstruktionsbedingt erforderliche Geländemodellierungen bei der Verlegung der Verrohrung des Ablaufes aus dem Regenüberlaufbecken, welche sowohl im festgesetzten Überschwemmungsgebiet sowie in der Hochwassergefahrenfläche HQ100 einschlägig werden, sind nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder in den Urzustand zu überführen.

4.5.2.4. Die Gewässerunterhaltung ist fortwährend uneingeschränkt zu ermöglichen. Hierzu ist ein Uferstreifen von 10 m zur Paar von sämtlicher Bebauung freizuhalten. Dem Unterhaltspflichtigen ist stets ungehindert Zugang zum Gewässer zu gewähren.

5. Hinweise: nicht wiedergegeben

6. Kosten:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Bescheid ergeht gebührenfrei nach Art. 4 Kostengesetz. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Auslagen in Höhe von 165,00 € erhoben.

7. Gründe: nicht wiedergegeben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

Beckmann
Abteilungsleiter“

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

vom 24.07.2026 bis einschließlich 24.08.2026

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B105, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 10.07.2026

Albert Gürtner
Landrat

 

Der verfügende Teil der Genehmigung:

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungs-Bescheid:

1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.

2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 02.07.2026, zugrunde.

3. Auflagen:

3.1. Bauordnungsrechtliche Auflage:

Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).
Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

3.2. Wasserrechtliche Auflagen:

3.2.1. Für die Planung, den Bau und Betrieb des Rückhaltebeckens ist die DIN 19700 sowie das DWA-Merkblatt 522 heranzuziehen.

3.2.2. Für das Rückhaltebecken ist vom Betreiber ein Stauanlagenbuch zu erstellen und dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt unaufgefordert (nach Fertigstellung der Baumaßnahme) in digitaler Form zu übergeben. Das Stauanlagenbuch muss mindestens enthalten:

  • Unterlagen aus der Planungs- und Bauphase (Berechnungen, Gutachten, Erläuterungsberichte usw.)
  • Dokumentation der bestehenden Rechtsverhältnisse (Bescheide, Abnahmebescheinigungen)
  • Bestandsunterlagen aller Anlagenteile
  • Betriebsdaten
  • Unterlagen für den Betrieb

Hinweise und Vorlagen für die Erstellung eines Stauanlagenbuchs finden Sie im DWA-Themenheft „Dokumente für kleine Talsperren und kleine Hochwasserrückhaltebecken – Handreichung für Betreiber ergänzend zu Merkblatt DWA-M-522“ vom Juli 2019.
Das Themenheft kann kostenpflichtig über den DWA-Webshop erworben werden:
https://de.dwa.de/de/verlag.html 

3.2.3. Der Betrieb und die Überwachung des Beckens sind durch die Stadt Pfaffenhofen eigenverantwortlich durchzuführen. Hierzu ist eine Betriebsvorschrift, sowie ein Betriebstagebuch zu erstellen und ein Verantwortlicher zu benennen.

3.2.4. Für das Dammbauwerk ist ein statischer Nachweis zu erbringen.

3.2.5. Die an das Becken angrenzenden Grundstücke mit den Flurnummern 1510/183, 1510/184, 1510/185, 1510/186 und 1510/187 sind mind. so weit zu verfüllen, dass kein Damm entsteht.

3.2.6. Der Antragsteller hat das Becken so zu sichern, dass beim Einstau des Beckens keine Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder Tieren entstehen. Dem Antragsteller obliegt die Aufsichts-, Verkehrssicherungs- und Unterhaltspflicht der beantragten Maßnahme.

3.3. Naturschutzrechtliche Auflagen:

3.3.1. Das Bauvorhaben ist außerhalb der Vogelbrutzeiten durchzuführen; ein abweichender Baubeginn ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

3.3.2. Die im geprüften Plan „Bilanzierung gemäß BayKompV“ (WipflerPLAN, vom 04.02.2026, zuletzt geändert am 11.05.2026) bzw. der vergleichenden Gegenüberstellung dargestellten Pflanzungen (und Ausgleichsmaßnahmen) sind innerhalb der folgenden Pflanzperiode (15. Oktober bis 30. Mai) nach Bezugsfertigkeit bzw. Inbetriebnahme des Vorhabens auszuführen.

3.3.3. Es ist nur gebietsheimisches Saat- und Pflanzgut zu verwenden.

3.3.4. Die Fertigstellung der Anlage ist der Unteren Naturschutzbehörde mitsamt den Kopien der Lieferscheine der Bepflanzung anzuzeigen, um eine Abnahme durchführen zu können.

3.3.5. Die Pflanzungen (und Ausgleichsmaßnahmen) sind fachgerecht herzustellen und entsprechend zu pflegen. Ausfälle sind umgehend zu ersetzen.

3.3.6. Die Fläche ist in das Ökoflächen-Kataster einzutragen und die Abbuchung für das Vorhaben vorzunehmen. Die Eintragung ist mit dem Zusatz zu versehen: „Nur für Eingriffe, für Hochwasserschutzvorhaben im selben Naturraum und in derselben Fließgewässerlandschaft verwendbar.“

4. Bauordnungsrechtliche Hinweise: nicht wiedergegeben

5. Kosten: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei gemäß Art. 4 KG. Auslagen sind keine angefallen.

6. Gründe: nicht wiedergegeben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.  

Neufeld“

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

vom 24.07.2026 bis einschließlich 24.08.2026

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B210 , Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 09.07.2026

Albert Gürtner
Landrat

Der verfügende Teil der Genehmigung:

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Vorbescheid:

1. Im o.g. Vorbescheidsantrag wurde vor der Einreichung eines Bauantrages die Klärung folgender Einzelfragen gestellt:

1.1 Ist das geplante Bauvorhaben gemäß beiliegendem Plan planungsrechtlich hinsichtlich der Lage auf dem Baugrundstück genehmigungsfähig?

1.2 Ist das geplante Bauvorhaben gemäß beiliegendem Plan planungsrechtlich hinsichtlich der Größe genehmigungsfähig?

1.3 Ist das geplante Bauvorhaben gemäß beiliegendem Plan planungsrechtlich hinsichtlich Höhe genehmigungsfähig?

1.4 Ist die geplante Zufahrt und die Zuwege genehmigungsfähig?

1.5 Ist das geplante Bauvorhaben gemäß beiliegendem Plan planungsrechtlich hinsichtlich der Abstandsflächen und Abstände unter Vorlegung eines Antrages auf Abweichung genehmigungsfähig?

2. Die Einzelfragen werden vom Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm wie folgt beantwortet:

2.1 zu 1.1. Ja, das geplante Bauvorhaben ist gemäß beiliegendem Plan bauplanungsrechtlich hinsichtlich der Lage auf dem Baugrundstück genehmigungsfähig.

2.2 zu 1.2. Ja, das geplante Bauvorhaben ist gemäß beiliegendem Plan bauplanungsrechtlich hinsichtlich der Größe genehmigungsfähig.

2.3 zu 1.3. Ja, das geplante Bauvorhaben ist gemäß beiliegendem Plan bauplanungsrechtlich hinsichtlich der Höhe genehmigungsfähig.

2.4 zu 1.4. Ja, die geplante Zufahrt und die Zuwege sind genehmigungsfähig.

2.5 1.5. Ja, das geplante Bauvorhaben ist gemäß beiliegendem Plan bauplanungsrechtlich hinsichtlich der Abstandsflächen und der Abstände unter Vorlegung eines Antrages auf Abweichung genehmigungsfähig.

3. Abweichung:

Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung wird folgende Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO erteilt:

Die erforderliche Abstandsfläche zum Grundstück Flnr. 726 der Gemarkung Seibersdorf kann nicht eingehalten werden und kommt auf dem angrenzenden Grundstück zu liegen.

4. Auflagen:

4.1 Baurechtliche Auflage:

Für den Standort des geplanten Vorhabens ist von der beiliegenden Lageplanskizze im M= 1: 1.000 auszugehen.

4.2 Straßenrechtliche Auflagen:

4.2.1 Die bestehende Zufahrt zum Grundstück Flurnr. 728 ist weiterhin zu benutzen. Eine neue Zufahrt zur Kreisstraße PAF-4 darf nicht angelegt werden.

4.2.2 Es ist innerhalb des Grundstückes eine Wendemöglichkeit zu schaffen, damit aus dem Grundstück vorwärts in die Kreisstraße eingefahren werden kann. Ein Rückwärtsausfahren in die Kreisstraße wird aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zugelassen.

4.2.3 Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswasser zugeführt werden.

4.2.4 Von der Zufahrt und dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Verkehrsflächen abfließen.

4.2.5 Für Schäden, die dem Grundstück oder künftigen Bauten des Bauwerbers durch das von der Straße abfließende Niederschlagswasser oder den Straßenverkehr allgemein erwachsen sollten, stehen dem Bauwerber keine Ersatzansprüche an den Straßenbaulastträger zu. Er hat hierauf seine Bauplanung abzustimmen und ggf. durch geeignete bauliche Maßnahmen Vorkehrungen zu treffen. Die Einzelheiten sind mit der Tiefbauverwaltung des Landkreises Pfaffenhofen (Tel. 08441 27-411) abzustimmen.

4.2.6 Baustoffe, Arbeitsgeräte, Abbruchmaterial und sonstige Gegenstände dürfen auf der öffentlichen Verkehrsfläche und auf sonstigem Grund des Landkreises weder vorübergehend noch dauernd gelagert werden.

4.2.7 Verschmutzungen und Beschädigungen der Kreisstraße, vor allem während der Bauzeit, sind sofort zu beseitigen.

4.3. Immissionsschutzrechtliche Auflagen:

4.3.1 In den beantragten Gebäudeteilen dürfen nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke Maschinen und Geräte untergebracht sowie für diese Zwecke erforderliche Stoffe gelagert werden.

4.3.2 Die beantragten Gebäudeteile dürfen nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

4.3.3 Eine Hackguterzeugung oder technische Trocknung auf dem Betriebsgelände ist nicht zulässig.

4.3.4 Die Lagerbefüllung bzw. der Lagerumschlag sowie die Be- und Entlüftung des Hackschnitzelhauses haben so zu erfolgen, dass Staubaufwirbelungen, -ablagerungen sowie Schimmel- und Sporenbildung vermieden werden.

4.3.5 Die Feuerungswärmeleistung der geplanten Hackschnitzelheizanlage und ein technisches Datenblatt mit Schallangaben ist mit dem Bauantrag vorzulegen. Weitere Auflagen bleiben vorbehalten.

4.4 Denkmalschutzrechtliche Auflagen:

4.4.1 Die Fassade ist als Putzfassade auszubilden.

4.4.2 Das Dach ist als Satteldach mit naturroten Ziegeln auszubilden.

4.4.3 Für die farbliche Gestaltung der Fassaden ist ein heller, pastellfarbener Anstrich oder ein weißer Anstrich zu wählen. Andernfalls ist die abweichende Farbgebung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.

5. Hinweise: nicht wiedergegeben

6. Kosten:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Für diesen Bescheid werden folgende Kosten festgesetzt:

Gebühren

400,00 €

Auslagen nach Art. 10 KG

21,00 €

 

 Gesamtsumme

__________

 421,00

 

===========

 7. Gründe: nicht wiedergegeben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Albert Gürtner
Landrat“ 

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit 

vom 14.07.2026 bis einschließlich 13.08.2026

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B105, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 29.06.2026

Albert Gürtner
Landrat

Vollzug der Baugesetze;

Baugenehmigungsbescheid: Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 WE mit Tiefgarage und Stellplätzen (Haus D) und Tektur zur Tiefgarage (Häuser A, B und C)


Öffentliche Bekanntmachung des Baugenehmigungsbescheids vom 19.06.2026 mit dem Aktenzeichen 30/602 BA VV III 20211952-Ä01 betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 WE mit Tiefgarage und Stellplätzen (Haus D) und Tektur zur Tiefgarage (Häuser A, B und C) auf Flurnummern 906 und 899/10 der Gemarkung Pfaffenhofen, Dr.-Bergmeister-Straße 30 b, 85276 Pfaffenhofen
 

Der verfügende Teil der Genehmigung:
 

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungs-Bescheid:
 

1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt. 

2.  Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 07.05.2026, zugrunde.

 

3.  Bedingung:

Brandschutz (Mittelgarage)
Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises für die Mittelgarage durch einen Prüfsachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz bescheinigt ist und die Bescheinigung I Brandschutz mit Brandschutznachweis dem Landratsamt Pfaffenhofen vorliegt. Hinweis: Ein Verstoß gegen diese Bedingung hat grundsätzlich die Baueinstellung zur Folge!

4. Abweichung:

Die Abweichung unter Ziffer 5. des Baugenehmigungsbescheids Az. BA VV III 20211952 vom 03.07.2025 behält ihre Gültigkeit; da sich die Anordnung der Bewegungsflächen durch die geänderte Planung aber geändert haben, wird die Begründung geändert (siehe unten).

5.  Auflagen:

5.1.  Bauordnungsrechtliche Auflagen:

5.1.1.  Schnurgerüst
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Abnahme des Schnurgerüstes (Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und Festlegung der Höhenlage) durch einen Baukontrolleur des Landratsamtes begonnen werden. Die Abnahme ist mindestens 1 Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch beim Landratsamt zu beantragen.
Einer Schnurgerüstabnahme ist die Einmessbescheinigung eines Prüfsachverständigen im Sinne der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) oder einer Person mit ausreichenden Fachkenntnissen gleichgestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die abgesteckte Grundfläche der baulichen Anlage und die festgelegte Höhenlage auf der Baustelle dem genehmigten Eingabeplan entspricht.

5.1.2. Stellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben (Haus D) sind 9 Stellplätze nachzuweisen (Art. 47 BayBO i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung). Die in Az. 30/6024 BA VV III 20211952 genehmigten 24 Stellplätze (Haus A-C) bleiben hinsichtlich ihrer Anzahl unberührt. Insgesamt sind somit auf dem Baugrundstück 33 Stellplätze nachzuweisen. Die Stellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

5.1.3.  Fahrradabstellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben (Haus D) sind entsprechend der gemeindlichen Fahrradabstellplatzsatzung 17 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Die in Az. 30/6024 BA VV III  20211952 genehmigten 30 Fahrradabstellplätze (Haus A-C) bleiben hinsichtlich ihrer Anzahl unberührt. Insgesamt sind somit auf dem Baugrundstück 47 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Die Fahrradabstellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

5.1.4.  Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).
Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten.

Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

5.2. Wasserrechtliche Auflagen:

5.2.1. Die wasserrechtlichen Auflagen aus Ziffer 6.2 des Genehmigungsbescheids Az. 30/6024 BA VV III 20211952 vom 03.07.2025 behalten – bis auf die Auflagen Ziffern 6.2.1., 6.2.6.6 und 6.2.7.4 – unverändert ihre Gültigkeit.

5.2.2. Die wasserrechtliche Auflage Ziffer 6.2.1 des Genehmigungsbescheids Az. 30/6024 BA VV III 20211952 vom 03.07.2025 wird durch folgende Auflage ersetzt und betrifft nunmehr alle vier Häuser (A bis D):

 "6.2.1    Hydraulische Aufzugsanlage

6.2.1.1   Sofern hydraulische Aufzugsanlagen eingebaut werden sollen, müssen diese Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung von Gewässern und deren Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Dies gilt insbesondere auch im Hochwasserfall. Die Anforderungen der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), dem WHG (Wasserhaushaltsgesetz) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere TRwS 779 (Technische Regel wassergefährdender Stoffe), sind hierbei zu beachten und einzuhalten.

6.2.1.2   Die hydraulischen Aufzugsanlagen sind auf einer medienbeständigen und dichten Bodenfläche aufzustellen und mit einem flüssigkeitsdichten und medienbeständigen Auffangraum auszurüsten, sodass austretende Leckagen von Hydrauliköl zuverlässig und vollständig zurückgehalten werden können. Dies ist z. B. durch eine Aufkantung der Raumöffnungen im Maschinenraum zu gewährleisten. Die Dichtfunktion muss dabei auch an den beaufschlagten Wänden uneingeschränkt vorhanden sein. Fugen sind dabei mit einem geeigneten bauaufsichtlichen Fugendichtstoff auszukleiden.

6.2.1.3   Die Dichtflächen sind dabei so auszuführen, dass alle ölführenden Anlagenteile der Aufzugsanlagen vollständig von den Dichtflächen erfasst werden.“
 

5.2.3. Die wasserrechtliche Auflage Ziffer 6.2.6.6. des Genehmigungsbescheids Az. 30/6024 BA VV III 20211952 vom 03.07.2025 (Pflege der Auwaldfläche) wird aufgehoben.

5.2.4. Die wasserrechtliche Auflage Ziffer 6.2.7.4. des Genehmigungsbescheids Az. 30/6024 BA VV III 20211952 vom 03.07.2025 erhält folgende, geänderte Fassung:

„6.2.7.4.
Um die Zufahrt zu gewährleisten, ist im Hochwasserfall der Stellplatz „STP 30, WHG 21“ freizuhalten. Bezüglich der Lademöglichkeit für E-Autos ist zu beachten, dass die Durchfahrtsbreite von 3 m weiterhin gewährleistet ist.“

5.3. Immissionsschutzrechtliche Auflagen:

5.3.1. Die immissionsschutzrechtlichen Auflagen aus dem Erstgenehmigungsbescheid Az. BA VV III 20211952 vom 03.07.2025 werden durch folgende Auflagen ersetzt:

5.3.1.1. Die Entwässerungsrinnen im Bereich der Tiefgaragenzufahrt sind dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend auszuführen (z.B. verschraubte Gusseisenplatten als Abdeckung der Regenrinne, Auflagerung auf Hartgummiprofil).

5.3.1.2. Die Fahrbahnoberfläche der Zufahrt in die Tiefgarage außerhalb des Gebäudes ist befestigt und ohne Unebenheiten (Asphalt oder dergleichen) zu gestalten.

5.3.1.3. Das Tiefgaragentor muss ohne Ein- und Aussteigen vom KFZ aus mittels einer Torautomatik zu öffnen sein (kein akustisches Signal). Auf einen leisen Schließmechanismus der Toranlage ist zu achten.

5.4. Auflage Brandschutz:

Die Auflagen der Brandschutzdienststelle aus Ziffer 6.4. des Baugenehmigungsbescheids Az. BA VV III 20211952 vom 03.07.2025 behalten ihre Gültigkeit.

6.  Hinweise: nicht wiedergegeben

7.  Kosten:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 7.625,50 € erhoben. 

8.  Gründe: nicht wiedergegeben 

 

                                                              Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.


                                                             Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 

Die Einlegung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

 Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

 Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.

 Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

 Neufeld“

 

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

 

                                                                  vom 30.06.2026 bis einschließlich 29.07.2026

 

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B210 , Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

 

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 22.06.2026  

Albert Gürtner
Landrat

 

Vollzug der Baugesetze; Baugenehmigungsbescheid: Neubau von zwei Salzsilos - bauliche Anlagen 

Der verfügende Teil der Genehmigung: 

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungsbescheid:

 

  1.  Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.
  2.  Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 01.06.2026, zugrunde.

  3. Abweichungen:
    Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung oder den auf Grund der Bayer. Bauordnung erlassenen Vorschriften werden folgende Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Halbsatz 1 BayBO sowie Art. 28 BayBO erteilt:
    ·       Die erforderliche Abstandsfläche zwischen den Salzsilos kann nicht eingehalten werden.
    ·       Der erforderliche Brandabstand zwischen den Salzsilos kann nicht eingehalten werden.

  4. Auflagen:
    4.1. Bauordnungsrechtliche Auflagen

    4.1.1. Schnurgerüst
    Mit den Bauarbeiten darf erst nach Abnahme des Schnurgerüstes (Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und Festlegung der Höhenlage) durch einen Baukontrolleur des Landratsamtes begonnen werden. Die Abnahme ist mindestens 1 Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch beim Landratsamt zu beantragen. Einer Schnurgerüstabnahme ist die Einmessbescheinigung eines Prüfsachverständigen im Sinne der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) oder einer Person mit ausreichenden Fachkenntnissen gleichgestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die abgesteckte Grundfläche der baulichen Anlage und die festgelegte Höhenlage auf der Baustelle dem genehmigten Eingabeplan entspricht.

    4.1.2.  Baubeginn
    Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

    Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

    ZWANGSGELDANDROHUNG
    Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

    4.2. Wasserrechtliche Auflagen:

    4.2.1.     Allgemein

    4.2.1.1.  Die Anlagen sind wie in den Antragsunterlagen dargestellt auszuführen und zu betreiben. Sofern sich aufgrund nachfolgender Anforderungen Änderungen ergeben, ist für diese ein Tekturantrag einzureichen.

    4.2.1.2.  Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln sowie Verwenden von wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein und errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung von Gewässern und deren Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Die Anforderungen der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), dem WHG (Wasserhaushaltsgesetz) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere TRwS 779 (Technische Regel wassergefährdender Stoffe), sind hierbei zu beachten und einzuhalten.

    4.2.1.3.           Bei sämtlichen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist stets darauf zu achten, bzw. durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass im Leck- bzw. Schadensfall keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund, in ein Gewässer oder eine hierfür nicht geeignete Entwässerungsanlage gelangen.

    4.2.1.4.           Anlagenteile wie Überfüllsicherungen dürfen nur verwendet werden, wenn diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

    4.2.1.5.           Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen sind umgehend mit geeigneten Mitteln aufzunehmen und zu beseitigen. Hierzu sind an gut zugänglicher Stelle Gerätschaften zur Aufnahme vorzuhalten. Der Aufbewahrungsort ist zu kennzeichnen und auf das fachgerechte Verhalten im Leckagefall hinzuweisen.

    4.2.2.             Lagern und Abfüllen von Streusalz

    4.2.2.1.           Zur Lagerung von Streusalz sind ausschließlich für den vorgesehenen Verwendungszweck zugelassene Behälter zu verwenden, die den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufzustellen, zu betreiben und instand zu halten.

    4.2.2.2.           Die Befüllung und Abfüllung von Streusalz darf ausschließlich über einer dichten und medienbeständigen Bodenfläche durchgeführt werden. Hierzu ist für jedes Salzsilo eine gesicherte Abfüllfläche herzustellen.

    4.2.2.3.           Die Abfüllplätze sind flüssigkeitsundurchlässig und medienbeständig aus Beton oder Asphalt gem. den Vorgaben der TRwS 779 Anhang E auszuführen und muss über eine gesicherte Entwässerung gemäß § 19 Abs. 2 AwSV verfügen.

    4.2.2.4.           Entstehende Fugen und Stöße sind dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und medienbeständig abzudichten. Sämtliche Beschädigungen (z. B. Abplatzungen, Rissbildungen etc.) an der Bodenfläche und an den Fugendichtungen der Abfüllplätze sind umgehend ordnungsgemäß instand zu setzen und die Dichtheit dauerhaft zu gewährleisten.

    4.2.2.5.           Die Größe der Abfüllplätze ist dabei so groß zu dimensionieren, dass mindestens die gesamten Wirkbereiche der Abfüllanschlüsse der Befüllleitung von der gesicherten Fläche erfasst werden.

    4.2.2.6.           Bei der Abfüllung von Salz sind die Streufahrzeuge so zu positionieren, dass Salz zuverlässig und vollständig von den Fahrzeugtanks aufgenommen wird. Sämtliche Verschmutzungen der Abfüllbereiche mit Salz sind umgehend mit geeigneten Mitteln (z. B. Besen) zu beseitigen, sodass die Abfüllflächen fortwährend sauber gehalten werden.

    4.2.2.7.           Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen und Entleeren einzuhalten, wobei die Be- und Abfüllvorgänge von Salz von geschultem Betriebspersonal ununterbrochen zu überwachen sind. Vor Beginn der Arbeiten ist ein ordnungsgemäßer Zustand der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen sicherzustellen.

    4.2.2.8.           Die zusätzlichen Anforderungen, welche auf der zweiten Seite des AwSV-Gutachtens vom 21.01.2026 genannt werden, sind einzuhalten und umzusetzen.


    4.2.3.             Eigenüberwachung, Prüfungen und Anlagendokumentation


    4.2.3.1.           Die Dichtheit der Anlagen und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind durch den Betreiber regelmäßig zu kontrollieren. Schäden an Dichtflächen, Rückhalteeinrichtungen und sonstigen Sicherheitsvorkehrungen sind umgehend instand zu setzen.

    4.2.3.2.           In der Nähe der Anlage ist an gut sichtbarer Stelle ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Anlage 4 AwSV dauerhaft anzubringen. Den Vorgaben des AwSV-Sachverständigen folgend sollte jedoch ebenso eine Betriebsanweisung für die Anlagen erstellt werden.

    4.2.3.3.           Für die Anlagen ist gem. § 43 AwSV eine Anlagendokumentation zu führen, welche die wesentlichen Informationen über die Anlagen enthält. Hierzu sind insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlagen, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit aufzuführen. Bei einem Betreiberwechsel sind die Dokumente vollständig an den nachfolgenden Betreiber zu übergeben. Nach Fertigstellung der Anlagendokumentation ist im Anschluss der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Pfaffenhofen eine vollständige Anlagenübersicht unaufgefordert vorzulegen.

  5. Hinweise: nicht wiedergegeben

  6. Kosten:

    Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 202,50 € erhoben.

  7. Gründe: nicht wiedergegeben


    Rechtsbehelfsbelehrung


    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht München
    Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
    Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

    Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

    Die Einlegung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
    Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

    Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

    Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.

    Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

    Burghard“


    Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit


    vom 23.06.2026 bis einschließlich 22.07.2026


    im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B105, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

    Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 08.06.2026

    Albert Gürtner
    Landrat

 

Bekanntmachung des Ergebnisses einer Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG - Az. BA BG III 20260121

Vollzug der Baugesetze;

Änderung im Zuge des Neubaus des Gebäudes B02 BioDS (Änderung zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.12.2024, Az. 40/824-2023/001037) auf Flurnummer 1237 der Gemarkung Pfaffenhofen, Dieselstraße 5, 85276 Pfaffenhofen

 Antragsteller: Daiichi Sankyo Real Estate GmbH, Luitpoldstraße 1, 85276 Pfaffenhofen 

1. Allgemeines 

Die Daiichi Sankyo Real Estate GmbH beabsichtigt eine Änderung im Zuge des Neubaus des Gebäudes B02 BioDS. Für die Anlage war bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.12.2024, Az. 40/824-2023/001037, erteilt worden. Im Zuge dieses Verfahrens war bereits festgestellt worden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. 

Nun sind Änderungen geplant, insbesondere wird eine bisher als Vorratsfläche eingeplante Fläche ausgebaut (Ebene 5) und es wird dem genehmigten Herstellungsverfahren für biologische Wirkstoffe ein neuer Prozess nachgeordnet.

Auf Grund von § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG ist bei Änderungen von Vorhaben, für die nach Anlage 1 des UVPG eine Vorprüfung vorgesehen ist und kein Prüfwert vorgeschrieben ist, eine Vorprüfung durchzuführen. Daher ist nun im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu erneut prüfen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des UVPG i.V.m. Nr. 4.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz).

 2. Ergebnis

Die Vorprüfung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da es keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

3.  Wesentliche Gründe für diese Feststellung 

3.1 Besondere örtliche Gegebenheiten des Vorhabens (Anlage 3 Ziffer 2.3 zum UVPG): 

Bei dem Standort handelt es sich um den nördlichen Rand der Kreisstadt Pfaffenhofen und dort im Geltungsbereich eines festgesetzten Gewerbegebiets. Das Firmengelände, auf dem das Vorhaben steht, ist im Norden von der Luitpoldstraße, im Osten von der Ingolstädter Straße, im Süden und Westen von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Gewerbeflächen umgeben. 

Die Prüfung der Punkte 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG hat ergeben, dass eine besondere örtliche Begebenheit nach diesen Nummern nicht vorliegt. 

3.2 Vorliegen von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (§ 7 Abs. 1 UVPG, Anlage 3 Ziffer 3 zum UVPG): 

Bei der Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien kommt das Landratsamt zu dem Schluss, dass das Vorhaben auch in seiner geänderten Form keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.


Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet 30 - Bauverwaltung, Hauptplatz 22, 85290 Pfaffenhofen, Tel. 08441 27-301 während der Öffnungszeiten eingeholt werden.

 

Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt/

Die Feststellung wird hiermit gemäß Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gemacht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. 

 

Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 22.06.2026

Landratsamt

Der verfügende Teil der Genehmigung: 

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden 

Baugenehmigungs-Bescheid:

 
1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt. 

2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 17.04.2026, zugrunde. 

3. Auflagen:

3.1.  Bauordnungsrechtliche Auflagen:

3.1.1. Schnurgerüst
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Abnahme des Schnurgerüstes (Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und Festlegung der Höhenlage) durch einen Baukontrolleur des Landratsamtes begonnen werden. Die Abnahme ist mindestens 1 Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch beim Landratsamt zu beantragen.
Einer Schnurgerüstabnahme ist die Einmessbescheinigung eines Prüfsachverständigen im Sinne der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) oder einer Person mit ausreichenden Fachkenntnissen gleichgestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die abgesteckte Grundfläche der baulichen Anlage und die festgelegte Höhenlage auf der Baustelle dem genehmigten Eingabeplan entspricht.

3.1.2. Stellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind 2 Stellplätze nachzuweisen (Art. 47 BayBO i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung). Die Stellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

3.1.3. Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

3.2. Wasserrechtliche Auflage:

Die Kleinkläranlage muss vor Bezug des Betriebsleiterwohnhauses von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft mit fachlicher Spezialisierung auf Abwasseranlagen (PSW Abwasseranlagen) abgenommen werden und betriebsbereit sein.

3.3. Immissionsschutzrechtliche Auflage:

Es ist – wie angegeben – nur betriebszugehöriges Wohnen zulässig.

3.4.  Naturschutzrechtliche Auflagen:

3.4.1. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG zu vermeiden, darf das Gebäude nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar abgerissen werden.

3.4.2. Zur Förderung der im Umfeld vorkommenden Fledermäuse sind nach Abschluss des Bauvorhabens an bzw. in dem Neubau 3 Fledermauskästen anzubringen.

3.4.3. Der zu erhaltende Baumbestand ist während der Bauzeit durch baumerhaltende und schadensbegrenzende Maßnahmen vor Beeinträchtigung, z.B. durch Wurzelverletzungen infolge von Bodenverdichtung und Abgrabung, zu schützen. Folgende Richtlinien sind hier maßgeblich: ZTV Baum, RAS-LP 4, DIN 18920.
Hinweis: Der vollständige und dauerhaft unversehrte Erhalt eines Baumes im ober- und unterirdischen Bereich ist in der Regel nur dann gewährleistet, wenn Eingriffe in einem Abstand von mindestens 1,5 Meter von der Kronentraufe durchgeführt werden. Baumerhaltenden Maßnahmen sind: Wurzelschutzmaßnahmen, Baumschutzzaun, Wurzelvorhang, Schutz und Schadensbegrenzung im Kronenbereich, Einkürzungen von Kronenteilen (diese Eingriffe sollten nur durch anerkannte Fachfirma des Garten- und Landschaftsbaus vorgenommen werden).

3.5. Denkmalschutzrechtliche Auflagen:

3.5.1. Die Fassade ist als Putzfassade auszubilden.

3.5.2. Das Dach ist mit naturroten Ziegeln auszubilden.

3.5.3. Für die farbliche Gestaltung der Fassaden ist ein heller, pastellfarbener Anstrich oder ein weißer Anstrich zu wählen. Andernfalls ist die abweichende Farbgebung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.

4. Hinweise: nicht wiedergegeben

5. Kosten:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 1.554,50 € erhoben. 

6. Gründe: nicht wiedergegeben

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

 

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Die Einlegung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. 

Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.


Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

 

vom 06.05.2026 bis einschließlich 06.06.2026

 

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B107, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

 

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 28.04.2026

 

Albert Gürtner
Landrat

 

Der verfügende Teil der Genehmigung: 

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Verlängerungsbescheid:

 

1. Die Geltungsdauer des Vorbescheides Az. VB III 20210950 (in der mit Verlängerungsbescheid Az. VB III 20210950-V01 vom 24.04.2024 geänderten Fassung) für das vorbezeichnete Bauvorhaben wird bis zum 13.06.2030 verlängert.

2. Der im Zuge des Vorbescheids Az. VB III 20210950 geprüfte Lageplan wird durch den beiliegenden Lageplan, geprüft am 17.04.2026, ersetzt.

3.  Der bauordnungsrechtliche Hinweis Ziffer 3.4.2 aus dem Vorbescheid Az. VB III 20210950 vom 10.06.2021 wird durch folgenden Hinweis ersetzt

3.4.2

Mit dem Bauantrag sind die erforderlichen Stellplätze und ggf. Fahrradabstellplätze entsprechend der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzsatzung der Stadt Pfaffenhofen nachzuweisen. Außerdem ist mit dem Bauantrag die Einhaltung der Einfriedungs- und Begrünungssatzung der Stadt Pfaffenhofen nachzuweisen.“

 

4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 

5. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von € 50,00 festgesetzt. Die Auslagen betragen € 3,50.

Gründe:

Nicht wiedergegeben

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Die Einlegung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

 Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

 Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Neufeld"

 

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

 

vom 06.05.2026 bis einschließlich 05.06.2026

 

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B210 , Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

 

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 27.04.2026  

Albert Gürtner
Landrat

 

Der verfügende Teil der Genehmigung: 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungs-Bescheid:

 

  1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.
  2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 17.04.2026, zugrunde.

  3. Auflagen:

3.1. Bauordnungsrechtliche Auflage:

Baubeginn

Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).


3.2. Naturschutzrechtliche Auflagen:

3.2.1. Bäume und Sträucher innerhalb des biotopkartierten Bereichs dürfen durch die geplanten Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

3.2.2. Sollten im Rahmen der Herstellungsmaßnahmen sonstige Gehölze zu entfernen sein, so ist dies auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

3.2.3. Gehölzentfernungen sind nur im Zeitraum zwischen 01. Oktober und 28./29. Februar durchzuführen.
 

4.  Bauordnungsrechtliche Hinweise: nicht wiedergegeben

5.  Kosten:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 79,50 € erhoben.

 6. Gründe: nicht wiedergegeben

Rechtsbehelfsbelehrung

 Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

 Neufeld 

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit 

vom 06.05.2026 bis einschließlich 05.06.2026

 

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B210, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

 

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

 

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 27.04.2026 

Albert Gürtner
Landrat

 

Der verfügende Teil der Genehmigung:

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungs-Bescheid:

1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.

2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 12.02.2026, zugrunde.

3. Sanierungsrechtliche Genehmigung:
Die sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß § 145 BauGB wird erteilt.

4. Bedingung:
Brandschutz Mittelgarage
Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises für die Mittelgarage durch einen Prüfsachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz bescheinigt ist und die Bescheinigung I Brandschutz mit Brandschutznachweis für die Mittelgarage dem Landratsamt Pfaffenhofen vorliegt.
Hinweis: Ein Verstoß gegen diese Bedingung hat grundsätzlich die Baueinstellung zur Folge!

5. Abweichungen:
Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung oder den auf Grund der Bayer. Bauordnung erlassenen Vorschriften werden folgende Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilt:

- Art. 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Halbsatz 1 BayBO
Beim MFH2 überdecken sich Abstandsflächen der Balkone zueinander.
Die Abstandsfläche des westlichen Balkons des MFH 2 überdeckt sich mit der Abstandsfläche des MFH 1.

- Art. 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BayBO
Die Abstandsfläche der Tiefgarage im Süden/Westen kommt auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 728 zu liegen.
Die Abstandsfläche der Tiefgarage im Osten kommt auf den Nachbargrundstücken Fl.Nrn.732/6 und 732/9 zu liegen.

- § 4 Abs. 1 Begrünungssatzung
Die Vertikalbegrünung ist an den Fassaden beider Häuser aufgeteilt umgesetzt und nicht an der jeweiligen Fassade mit größerer Länge als 20 m (in Summe ist sie jedoch hergestellt).

- § 7 Begrünungssatzung
Die Stützmauer wird in einem geringeren Abstand als 1 m errichtet.

- § 6 Abs. 10 der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzsatzung
Nichteinhaltung des Abstandes von 5 Meter zwischen der Tiefgarage und der öffentlichen Verkehrsfläche bei zeitgleicher Einfahrt in die Tiefgarage und Anfahrt des seitlich anzufahrenden Besucher-Stellplatzes.

6. Bauordnungsrechtliche Auflagen:

6.1. Schnurgerüst
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Abnahme des Schnurgerüstes (Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und Festlegung der Höhenlage) durch einen Baukontrolleur des Landratsamtes begonnen werden. Die Abnahme ist mindestens 1 Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch beim Landratsamt zu beantragen. Einer Schnurgerüstabnahme ist die Einmessbescheinigung eines Prüfsachverständigen im Sinne der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) oder einer Person mit ausreichenden Fachkenntnissen gleichgestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die abgesteckte Grundfläche der baulichen Anlage und die festgelegte Höhenlage auf der Baustelle dem genehmigten Eingabeplan entspricht.

6.2. Stellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind 13 Stellplätze nachzuweisen (Art. 47 BayBO i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung). Die Stellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

6.3. Fahrradabstellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind entsprechend der gemeindlichen Fahrradabstellplatzsatzung 33 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Die Fahrradabstellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

6.4. Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

7. Hinweise: nicht wiedergegeben

8. Kosten:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 6.033,24 € erhoben.

9. Gründe: nicht wiedergegeben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

Neufeld“

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

vom 10.03.2026 bis einschließlich 09.04.2026

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer 210, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 02.03.2026

Albert Gürtner
Landrat

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 15 Abs. 3 ROG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 Nr. 6 BayLplG

Die Firma Tennet TSO GmbH plant den Ersatz- und Parallelneubau der 380-kV Leitung von Raitersaich-West über Ingolstadt nach Sittling, auch Westbayernring genannt, auf einer Länge von ca. 118 km zur Erhöhung der Übertragungsnetzkapazität in Bayern und hat für dieses Vorhaben die Unterlagen für eine Raumverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. Art. 24 ff. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) vorgelegt.

Im nördlichen Bereich des Vorhabens, von Raitersaich bis Ingolstadt, handelt es sich um den Neubau einer 380-kV Doppelleitung parallel zur Bestandsleitung. Im südlichen Bereich, von etwa Höhe Ingolstadt nach Sittling, um einen Ersatzneubau. Die neue Stromleitung soll weitgehend parallel zur Bestandsleitung mit punktuellen Abweichungen verlaufen. In einzelnen Bereichen und insbesondere nordöstlich von Ingolstadt werden für die Ausführung auch mehrere Varianten vorgestellt.

Nach Inbetriebnahme des Ersatzneubaus von Ingolstadt nach Sittling ist ein Rückbau der Bestandsleitung in diesem Bereich vorgesehen. Im restlichen Verlauf der Leitung sollen dann zukünftig zwei parallel geführte Leitungen betrieben werden.

Zuständig für die Durchführung dieser Raumverträglichkeitsprüfung sind die jeweiligen höheren Landesplanungsbehörden der Bezirksregierungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayLplG). Für das vorliegende Vorhaben sind das die Regierung von Mittelfranken sowie die Regierung von Oberbayern.

Die Regierung von Oberbayern, in deren Zuständigkeitsbereich der südliche Anteil der Raumordnungstrasse größtenteils verläuft, wurde gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayLplG vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) auch für die im Regierungsbezirk Niederbayern liegenden Abschnitte für zuständig erklärt. Sie prüft die Raumverträglichkeit für die Trassenabschnitte A Süd, B West sowie B Ost.

Dabei ist u. a. im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm die Stadt Vohburg a. d. Donau berührt.

Für das Vorhaben wurden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebes festgestellt und es ist Teil des Netzentwicklungsplanes Strom 2023-2037/2045, eine Aufnahme in das Bundesbedarfsplangesetz ist für 2025 vorgesehen.

Einzelheiten des Vorhabens können den Verfahrensunterlagen, insbesondere dem Erläuterungsbericht sowie dem Kartenmaterial, entnommen werden. Die vollständigen Verfahrensunterlagen sind auf der Homepage der Regierung von Oberbayern unter dem Link aktuelle Raumverträglichkeitsprüfungen (RVP (https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/planfeststellung/oeffentlichkeit/landesentwicklung_verkehr/index.html#raumordnungsverfahren1) einzusehen.

Die Unterlagen zur Raumverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben "Ersatz- und Parallelneubau 380-kV-Leitung Raitersaich-West - Sittling" der Firma Tennet TSO GmbH liegen daher u. a. im Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm in der Zeit vom 13. Oktober 2025 bis 12. November 2025 beim Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm, im Foyer (Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr), Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen öffentlich aus.

Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen:

  • Die Veröffentlichung dient nicht als formelle Beteiligung zur Wahrung von Rechtspositionen einzelner Bürgerinnen und Bürger; diese bleibt dem nachfolgenden Zulassungsverfahren vorbehalten. In der Folge werden im Raumordnungsverfahren auch keine individuellen Betroffenheiten ermittelt. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayLplG).
  • Die Regierung wird Äußerungen, die im Zuge der öffentlichen Auslegung abgegeben werden, zwar nicht beantworten, aber bei der landesplanerischen Beurteilung verwerten, soweit überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden. Im nachfolgenden Verwaltungsverfahren werden sie nur verwertet, wenn sie dort erneut vorgebracht werden.
  • In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt keine Bedarfsprüfung für das Vorhaben. Die Bedarfsprüfung erfolgt im nachfolgenden Zulassungsverfahren.
  • Im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 25.05.2018 möchten wir die Beteiligten darauf hinweisen, dass ihre persönlichen Daten für die rechtmäßige Abwicklung der Raumverträglichkeitsprüfung gespeichert und verarbeitet werden. Mit der Übermittlung einer Stellungnahme erklären sie sich damit einverstanden.
  • Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde behält sich vor, alle eingehenden Stellungnahmen und Äußerungen, einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben, der Vorhabenträgerin als planungsrelevanten Hinweis zu übermitteln und ggf. um Stellungnahme zu bitten. Soweit damit kein Einverständnis besteht, erfolgt die Zuleitung anonymisiert; ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist in der Stellungnahme ausdrücklich zu erklären.

Die Stellungnahmen sollen sich nur auf die für die Raumverträglichkeitsprüfung relevanten Inhalte beziehen, insbesondere die Gebietskulissen der Planvarianten und deren unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsamen Auswirkungen.

Bis zum Ende der Beteiligungsfrist am 14.11.2025 besteht Gelegenheit, sich schriftlich oder elektronisch zu dem o. a. Verfahren gegenüber Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München zu äußern. Wir bitten, die Stellungnahme vorzugsweise elektronisch per E-Mail an Beteiligungen-24.2@reg-ob.bayern.de zu übersenden.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 09.10.2025

Landratsamt

Der verfügende Teil der Genehmigung:

1. Die Geltungsdauer des Vorbescheides für das vorbezeichnete Bauvorhaben wird bis zum 24.01.2030 verlängert.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von € 100,00 festgesetzt. Die Auslagen betragen € 3,50.

4. Hinweise: nicht wiedergegeben

5. Gründe: nicht wiedergegeben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

Rindlbacher“

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

vom 13.03.2026 bis einschließlich 13.04.2026

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B 216, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, 10.03.2026

Albert Gürtner
Landrat

Der verfügende Teil der Genehmigung:

1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.

2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 03.03.2026, zugrunde.

3. Bauordnungsrechtliche Bedingung:
Brandschutz Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises durch einen Prüfsachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz bescheinigt ist und die Bescheinigung I Brandschutz mit Brandschutznachweis dem Landratsamt Pfaffenhofen vorliegt.

Hinweis: Ein Verstoß gegen diese Bedingung hat grundsätzlich die Baueinstellung zur Folge!

4. Bauordnungsrechtliche Auflagen:
Stellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind keine zusätzlichen Stellplätze nachzuweisen (Art. 47 BayBO i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung).

Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

5. Hinweise: nicht wiedergegeben

6. Kosten:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 453,60 € erhoben.

7. Gründe: nicht wiedergegeben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.“

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

vom 13.03.2026 bis einschließlich 13.04.2026

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B 216, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, 10.03.2026

Albert Gürtner
Landrat