Baurecht

Der verfügende Teil der Genehmigung: 

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungs-Bescheid: 

  1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.

  2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 15.07.2025, zugrunde.

  3. Die Genehmigung wird befristet bis zum 30.06.2030 erteilt.

  4. Ausnahme:
    Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 126 „Südlich der Dieselstraße“
    (1. Änderung) wird folgende Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB erteilt:

    Von der Art der baulichen Nutzung: nicht störende gewerbliche Nutzung im festgesetzten WA.

  5. Befreiungen:
    Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 126 „Südlich der Dieselstraße“
    (1. Änderung)“ werden folgende Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt:

    5.1. Überschreitung der Baugrenze mit dem Baubüro um ca. 57 m².

    5.2 Überschreitung der Höhenlage um 0,64 m.

    5.3 Fassadenausführung als Holzfassade mit Bretterverschalung statt in weißem Grundton

    5.4 Dachform: Ausführung mit einem Satteldach mit 30° Dachneigung statt mit einem Flachdach.

    5.5 Dachdeckung: mit Bretterschalung und Bitumenschindeln statt mit einem begrünten Flachdach.

    5.6 Stellplätze außerhalb der dafür vorgesehenen Umgrenzung und innerhalb privater Grünflächen

    5.7 Keine Ausführung der Begrünung entsprechend dem Bebauungsplan.

  6. Auflagen:

    6.1 Bauordnungsrechtliche Auflagen:

    6.1.1 Schnurgerüst
    Mit den Bauarbeiten darf erst nach Abnahme des Schnurgerüstes (Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und Festlegung der Höhenlage) durch einen Baukontrolleur des Landratsamtes begonnen werden. Die Abnahme ist mindestens 1 Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch beim Landratsamt zu beantragen.
    Einer Schnurgerüstabnahme ist die Einmessbescheinigung eines Prüfsachverständigen im Sinne der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) oder einer Person mit ausreichenden Fachkenntnissen gleichgestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die abgesteckte Grundfläche der baulichen Anlage und die festgelegte Höhenlage auf der Baustelle dem genehmigten Eingabeplan entspricht.

    6.1.2 Stellplätze
    Für das beantragte Bauvorhaben sind 2 Stellplätze nachzuweisen (Art. 47 BayBO i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung). Die Stellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

    6.1.3 Fahrradabstellplätze
    Für das beantragte Bauvorhaben sind entsprechend der gemeindlichen Fahrradabstellplatzsatzung 2 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Die Fahrradabstellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

    6.1.4 Baubeginn
    Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

    Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

    ZWANGSGELDANDROHUNG
    Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

    6.2 Immissionsschutzrechtliche Auflagen:

    6.2.1  Ausgehender Lärm

    6.2.1.1 Es gelten die Bestimmungen der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) i. d. F. vom 26.08.1998 (GMBI 1998 S: 503 ff), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) sowie die Festsetzung des Bebauungsplans Nr.126 „Südlich der Dieselstraße (1. Änderung).

    6.2.1.2 Der Beurteilungspegel der vom Gesamtbetrieb ausgehenden Geräusche einschließlich des dazugehörigen Fahrverkehrs darf an den jeweils nächstgelegenen Immissionsorten (Flurnrn. 1245/3 und 1245/2, jeweils Gemarkung Pfaffenhofen) den reduzierten Immissionsrichtwert im Allgemeines Wohngebiet (WA) von tagsüber 49 dB(A) nicht überschreiten. Die Tagzeit beginnt um 6:00 Uhr und endet um 22:00 Uhr.

    Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den nicht reduzierten Immissionsrichtwert tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.

    6.2.1.3 Die vorgelegte Betriebsbeschreibung ist Bestandteil der Genehmigung. Eine Nutzung des Baubüros zur Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) ist - wie angegeben - unzulässig.

    6.2.2 Einwirkender Lärm

    6.2.2.1 Zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (hier: Büroräume) sind an der Nord- und Westfassade unzulässig. Alternativ kann ein Vorbau (verglaster Laubengang, Prallscheiben, etc.) mit einer Mindesttiefe von > 0,5m vorgesehen werden. Ist keine ausreichende Belüftung über die Süd- oder Ostfassade möglich, ist eine fensterunabhängige schallgedämmte Lüftungsanlage zu installieren. Falls ein Laubengang realisiert werden soll, wäre ein Änderungsantrag erforderlich

    6.2.2.2 Außenflächen von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen müssen mindestens ein resultierendes bewertetes Bauschalldämmmaß gemäß DIN 4109:1989 mit R' (w,res) = 30 dB aufweisen. Die Außenfläche der Nordfassade muss mindestens ein erhöhtes resultierendes bewertetes Bauschalldämmmaß gemäß DIN 4109:1989 mit R' (w,res) = 35 dB aufweisen.

    6.3  Sonstige Auflage:

    6.3.1 Die gesamte mit dieser Genehmigung befristet genehmigte Anlage ist nach Ablauf der Geltungsdauer binnen vier Wochen gänzlich fachgerecht zu beseitigen.

    6.3.2 ZWANGSGELDANDROHUNG:

    Für den Fall der Missachtung der Auflage Nr. 6.3.1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von
    € 2.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtungen anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

  7. Hinweise: nicht wiedergegeben.

  8. Kosten:
    Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 621,00 € erhoben.

  9. Gründe: nicht wiedergeben

     

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! 

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. 

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. 

Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko. 

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

Neufeld“ 

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit 

vom 12.08.2025 bis einschließlich 11.09.2025 

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B210 , Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. 

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 04.08.2025 

Karl Huber
Stellvertreter des Landrats

 

Der verfügende Teil der Genehmigung: 

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungsbescheid:                   

  1.  Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt. 

  2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 15.07.2025, zugrunde.

  3. Bedingung:

    Brandschutz
    Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises durch einen Prüfsachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz bescheinigt ist und die Bescheinigung I Brandschutz mit Brandschutznachweis dem Landratsamt Pfaffenhofen vorliegt.

    Hinweis:
    Ein Verstoß gegen diese Bedingung hat grundsätzlich die Baueinstellung zur Folge!

  4. Abweichungen:

    4.1 Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung oder den auf Grund der Bayer. Bauordnung erlassenen Vorschriften wird folgende Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO erteilt:

    Die tragenden Stützen des Unterbaus bei der Durchfahrt zu Geb. 110 sowie des Rostes unter den Containern des Geb. 410 wurden nicht feuerhemmend ausgeführt.

    4.2 Die erteilten Abweichungen unter Ziffer 4. des Bescheids vom 14.09.2023 (Az. 30/602 BA VV I 20230680) haben weiterhin ihre Gültigkeit.

  5. Auflagen:

    5.1 Bauordnungsrechtliche Auflagen:

    5.1.1 Brandmeldeanlage mit Aufschaltung
    Dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Bauamt, ist bis spätestens zur Nutzungsaufnahme eine Bestätigung über die Aufschaltung der Brandmeldeanlage vorzulegen.

    ZWANGSGELDANDROHUNG
    Für den Fall, dass die Bestätigung über die Aufschaltung der Brandmeldeanlage nicht fristgerecht vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1000 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

    5.1.2 Schnurgerüst
    Mit den Bauarbeiten darf erst nach Abnahme des Schnurgerüstes (Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und Festlegung der Höhenlage) durch einen Baukontrolleur des Landratsamtes begonnen werden. Die Abnahme ist mindestens 1 Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch beim Landratsamt zu beantragen.
    Einer Schnurgerüstabnahme ist die Einmessbescheinigung eines Prüfsachverständigen im Sinne der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) oder einer Person mit ausreichenden Fachkenntnissen gleichgestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die abgesteckte Grundfläche der baulichen Anlage und die festgelegte Höhenlage auf der Baustelle dem genehmigten Eingabeplan entspricht.

    5.1.3 Stellplätze
    Für das beantragte Bauvorhaben sind 12 Stellplätze nachzuweisen (Art. 47 BayBO i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung). Die Stellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

    5.1.4 Baubeginn
    Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

    Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

    ZWANGSGELDANDROHUNG
    Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

    5.2  Auflage des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr:

    Die Auflage unter der Ziffer 5.3. des Genehmigungsbescheids vom 14.09.2023 (Az. 30/602 BA VV I 20230680) hat weiterhin ihre Gültigkeit.

  6. Hinweise: nicht wiedergegeben

  7. Kosten:

    Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 435,50 € erhoben.

  8. Gründe: nicht wiedergegeben

    Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. den jeweiligen Tarif-Nummern zum Kostenverzeichnis (KVz).

Rechtsbehelfsbelehrung

 Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München. 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 

Die Einlegung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! 

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. 

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. 

Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko. 

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

Burghard“ 

 

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit 

vom 12.08.2025 bis einschließlich 11.09.2025 

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B105 , Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. 

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 28.07.2025 

Albert Gürtner
Landrat

Der verfügende Teil der Genehmigung:

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungsbescheid

1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.

2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 16.06.2025, zugrunde.

3. Bedingung:

Diese Baugenehmigung erlischt, sobald keine wasserrechtlicher Erlaubnis zur Grundwasserentnahme mehr besteht.

Hinweis:
Die auflösende Bedingung hat bei Eintreten der Voraussetzung die Folge, dass ein Rückbau des Pufferspeichertanks mit Zaun erforderlich wird.

4. Auflagen:

4.1. Bauordnungsrechtliche Auflage:

Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

4.2. Immissionsschutzrechtliche Auflagen:

4.2.1. Es gelten die Bestimmungen der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) i. d. F. vom 26.08.1998 (GMBI 1998 S: 503 ff), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5).

4.2.2. Die Anlage ist in schalltechnischer Hinsicht dem Stand der Lärmminderungstechnik (Nr. 2.5 TA Lärm) entsprechend zu errichten, zu betreiben und zu warten. Geräuschverursachende Verschleißerscheinungen sind durch regelmäßige Wartungsdienste zu vermeiden und erforderlichenfalls umgehend zu beheben

4.2.3. Die Durchführung der Wartungs-, Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten muss durch qualifiziertes Personal unter Berücksichtigung der Herstellerangaben erfolgen. Falls erforderlich ist ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen. Die durchgeführten Wartungs-, Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten sind zu dokumentieren (elektronisch oder in Papierform).

4.2.4. Geräusche dürfen nicht tonhaltig (vgl. Anhang A 3.3.5 zur TA Lärm) und nicht ausgeprägt tieffrequent (vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz; vgl. TA Lärm Ziffer 7.3 und DIN 45680 (Ausgabe 03/97)) sein.

4.2.5. Der Pufferspeicherteich ist regelmäßig auf das Vorhandensein und die Ansammlung von organischer Materie zu überprüfen, um Geruchsbildung, z.B. durch abgestorbenes, organisches Material, vorzubeugen. Im Bedarfsfall ist geruchsbildende Materie umgehend zu entfernen.

4.3. Naturschutzrechtliche Auflagen:

4.3.1. Die im geprüften Freiflächengestaltungsplan (Landschaftsarchitektin Elke Pfänder, Datum 15.05.2024) dargestellten Pflanzungen sind nach Inbetriebnahme des Teiches innerhalb der folgenden Pflanzperiode (15. Oktober bis 30. April) fachgerecht auszuführen.

4.3.2. ZWANGSGELDANDROHUNG:
Für den Fall der Missachtung der Auflage Nr. 4.3.1. wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtungen anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

4.3.3. Die Fertigstellung der Pflanzungen ist der Unteren Naturschutzbehörde durch die Übersendung des Lieferscheins der Baumschule, sowie anhand von Fotos anzuzeigen.

4.3.4. Die Pflanzungen sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.

4.3.5. Ausfälle sind noch in der Pflanzperiode zu ersetzen, in der sie auftreten. Treten Ausfälle außerhalb der Pflanzperiode auf, so sind diese in der darauffolgenden Pflanzperiode zu ersetzen.

5. Hinweise:

Nicht wiedergegeben

6. Kosten:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 287,50 € erhoben.

7. Gründe:

Nicht wiedergegeben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

Dürsch“

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

vom 01.08.2025 bis einschließlich 01.09.2025

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B107, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 21.07.2025

Albert Gürtner
Landrat

Der verfügende Teil der Genehmigung:

„Vollzug der Baugesetze: Bauvorhaben: Neubau einer Netzersatzanlage, Containeranlage für Maschinenraum, Tanklager und Trafostation
Bauherr: Airbus Defence and Space GmbH, Rechliner Straße, 85077 Manching
Bauort: Rechliner Straße , 85077 Manching, Gemarkung Manching, Flurnr. 3203

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungsbescheid:

1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.

2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 07.07.2025, zugrunde.

3. Abweichung:

Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung oder den auf Grund der Bayer. Bauordnung erlassenen Vorschriften wird/werden folgende Abweichung/en gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 BayBO erteilt:

Abweichung für die Nichteinhaltung der Abstandsflächen der geplanten Gebäude zueinander und dadurch Überdeckung der Abstandsflächen

4.  Auflagen:

4.1. Bauordnungsrechtliche Auflagen:

4.1.1. Schnurgerüst
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Abnahme des Schnurgerüstes (Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und Festlegung der Höhenlage) durch einen Baukontrolleur des Landratsamtes begonnen werden. Die Abnahme ist mindestens 1 Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch beim Landratsamt zu beantragen.
Einer Schnurgerüstabnahme ist die Einmessbescheinigung eines Prüfsachverständigen im Sinne der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) oder einer Person mit ausreichenden Fachkenntnissen gleichgestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die abgesteckte Grundfläche der baulichen Anlage und die festgelegte Höhenlage auf der Baustelle dem genehmigten Eingabeplan entspricht.

4.1.2. Stellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind keine Stellplätze nachzuweisen (Art. 47 BayBO i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung). Die Stellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

4.1.3. Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

4.2. Wasserrechtliche Auflagen:

4.2.1. Allgemein

4.2.1.1. Die Anlagen sind grundsätzlich wie in den Antragsunterlagen dargestellt auszuführen und zu betreiben. Sofern sich aufgrund nachfolgender Anforderungen Änderungen ergeben, sind diese zu beachten und einzuhalten.

4.2.1.2. Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln sowie Verwenden von wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein und errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung von Gewässern und deren Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
Die Anforderungen der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), dem WHG (Wasserhaushaltsgesetz) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere TRwS 779 (Technische Regel wassergefährdender Stoffe), sind hierbei zu beachten und einzuhalten.

4.2.1.3. Die Bestimmungen der allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen der Anlagenteile sind zu beachten und einzuhalten.

4.2.1.4. Die Anlagen inkl. der dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen dürfen nur von einem Fachbetrieb nach § 62 AwSV errichtet, instandgesetzt und stillgelegt werden.

4.2.1.5. Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen sind umgehend mit geeigneten Mitteln aufzunehmen und zu beseitigen. Hierzu sind an gut zugänglicher Stelle Bindemittel und Gerätschaften zur Aufnahme vorzuhalten. Der Aufbewahrungsort ist zu kennzeichnen und auf das fachgerechte Verhalten im Leckagefall hinzuweisen. Vollgesogenes Bindemittel ist nach Gebrauch ordnungsgemäß zu entsorgen.

4.2.2. Befüllen der Lagertanks

4.2.2.1. Die Befüllung bzw. Entleerung der Tanks ist ausschließlich von einem zugelassenen Straßentankwagen über einen festen Leitungsanschluss und mit einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung durchzuführen.

4.2.2.2. Der gesamte Befüllvorgang ist ununterbrochen durch geschultes Personal (Tankwagenfahrer) und einer Aufsichtsperson des Anlagenbetreibers zu überwachen.

4.2.2.3. Der Einbau und die Funktion der selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung und der Abfüllsicherung sind dem Sachverständigen nach § 53 AwSV im Rahmen der Abnahme nachzuweisen bzw. von diesem zu überprüfen.

4.2.3. Netzersatzanlage und Lagertanks

4.2.3.1. Sämtliche Anlagenteile, die wassergefährdende Stoffe enthalten, sind über bauaufsichtlich zugelassenen Auffangwannen aufzustellen, die im Leckagefall den gesamten Inhalt an verwendeten wassergefährdenden Stoffen aufnehmen können. Alternativ ist auch eine doppelwandige Ausführung möglich.

4.2.3.2. Die Auffangwannen sind mit einer elektrischen Leckagesonde zu überwachen, die im Falle des Austretens von wassergefährdenden Stoffen eine automatische Störmeldung an das zuständige Betriebspersonal sendet und ein Abschalten der Anlage bewirkt.

4.2.3.3. Der Grenzwertgeber muss so justiert werden, dass vor dem Erreichen des maximal zulässigen Füllgrades die Steuerkette und der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird.

4.2.3.4. Sofern die Gefahr des Ausheberns besteht, ist eine geeignete Hebersicherung (Heberschutzventil) mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung einzubauen.

4.2.4. Kühlkreislauf

4.2.4.1. Bei der Errichtung der Kälteanlagen sind insbesondere die TRwS 779 sowie die in den §§ 19, 21, 35 und 38 der AwSV genannten Anforderungen zu Kälteanlagen zu beachten und einzuhalten.

4.2.4.2. Alle Anlagenteile des Kühlmittelkreislaufs wie Rohrleitungen, Rückkühlanlage usw. sind oberirdisch über befestigten Flächen anzuordnen.

4.2.4.3. Die Bestandteile des Kühlkreislaufs sind durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtung so zu sichern, dass im Fall einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet, der Schieber der Auffangwannen auf dem Containerdach verschlossen und ein Alarm ausgelöst wird.

4.2.5. Prüfungen, Betreiberpflichten, Anlagendokumentation

4.2.5.1. Die Dichtheit der Anlagen und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind durch den Betreiber regelmäßig zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind umgehend zu beseitigen.

4.2.5.2. Die Notstromanlagen sind gem. Anlage 5 AwSV vor Inbetriebnahme, bei einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle 5 Jahre sowie bei Stilllegung von einem Sachverständigen nach § 53 AwSV auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen.

Die Prüfberichte sind im Anschluss vollständig und unaufgefordert dem Landratsamt Pfaffenhofen vorzulegen.

4.2.5.3. Der Betreiber hat für die Notstromanlagen eine Betriebsanweisung nach § 44 AwSV vorzuhalten, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Gewässereigenschaften festlegt. Der Plan ist mit den im Rahmen des Notfallplanes und der Sofortmaßnahmen beteiligten Stellen abzustimmen und stets zu aktualisieren. Eine Kopie der Betriebsanweisung ist rechtzeitig vor der Inbetriebnahme dem Landratsamt Pfaffenhofen unaufgefordert vorzulegen.

4.2.5.4. Das Betriebspersonal ist nachweislich mindestens einmal jährlich bzw. nach einer Änderung oder Neuaufstellung über die Betriebsanweisung zu unterweisen. Die Betriebsanweisung muss dem Betriebspersonal zu jederzeit zugänglich sein.

4.2.5.5. In der Nähe der Kälteanlagen ist an gut sichtbarer Stelle ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Anlage 4 AwSV dauerhaft anzubringen. Alternativ können die Informationen hierzu auch in die Betriebsanweisung der Notstromaggregate aufgenommen werden.

4.2.5.6. Für die Anlagen ist gem. § 43 AwSV eine Anlagendokumentation zu führen, welche die wesentlichen Informationen über die Anlagen enthält. Hierzu sind insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlagen, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit aufzuführen. Bei einem Betreiberwechsel sind die Dokumente vollständig an den nachfolgenden Betreiber zu übergeben. Nach Fertigstellung der Anlagendokumentation ist im Anschluss der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Pfaffenhofen eine vollständige Anlagenübersicht unaufgefordert vorzulegen.

4.3. Sonstige Auflage:

Bei der Errichtung der Anlage sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Verhinderung von Funkstörungen (elektromagnetische Beeinträchtigung) notwendig sind.

5. Hinweise:

5.1. Bauordnungsrechtliche Hinweise:

5.1.1. Geltungsdauer der Baugenehmigung
Sind in der Baugenehmigung keine anderen Fristen bestimmt, so erlischt diese, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfes hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit
der Baugenehmigung.

Ein eventueller Antrag auf Verlängerung ist nur möglich, wenn er noch während der Geltungsdauer bei der Baubehörde eingeht.

5.1.2. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren/Gebäudeklasse

Die Bauaufsichtsbehörde hat im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO nur geprüft:

  • die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, den Vorschriften über die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO
  • beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO
  • andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird

Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft wurden, sind vom Bauherrn und seinem Planfertiger gleichwohl eigenverantwortlich zu beachten.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften hat grundsätzlich die Baueinstellung, unter Umständen sogar die Beseitigung bzw. die Nutzungsuntersagung zur Folge!

Das Bauvorhaben ist der Gebäudeklasse 1 zuzuordnen.

5.1.3. Unterlagen an der Baustelle
An der Baustelle müssen von Baubeginn an gemäß Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO vorliegen:

  • Baugenehmigung
  • Bauvorlagen
  • bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt
  • ggf. erforderliche Bescheinigungen von Prüfsachverständigen

5.1.4. Standsicherheit, Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist vom Bauherrn nachzuweisen (bautechnische Nachweise; Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Dies gilt auch dann, soweit es sich bei den bautechnischen Nachweisen um keine Bauvorlagen handelt und diese weder bauaufsichtlich geprüft noch durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden müssen.

5.1.5. Kaminkehrer
Feuerstätten dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 BayBO).

5.1.6. Fertigstellung
Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens 2 Wochen vorher dem Landratsamt anzuzeigen. Die bauliche Anlage darf erst dann benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind (Art. 78 Abs. 2 BayBO).

5.2. Wasserrechtlicher Hinweis

Niederschlagswasserbeseitigung
Unverschmutztes Regenwasser von Dach- und Hofflächen ist nach Möglichkeit breitflächig oberflächlich, z. B. über eine bewachsene Geländemulde, zu versickern. Sickerschächte sind dagegen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Stellplätze sollten mit einem wasserdurchlässigen Belag ausgeführt werden. Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den hierzu eingeführten technischen Regeln TRENGW (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagwasser in das Grundwasser) und das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) in Verbindung mit dem Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten. Analog gilt bei erlaubnisfreier Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in oberflächliche Gewässer das Regelwerk der TRENOG (Technische Regeln zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer).

Bei Abweichungen von der NWFreiV und den Technischen Regeln ist rechtzeitig eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen.

5.3. Naturschutzrechtliche Hinweise:

5.3.1. Die im Baubereich liegenden Bäume sollten, wenn möglich, verpflanzt werden.

5.3.2. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG zu vermeiden, dürfen Fällung, auf den Stock setzen und Schnitt von Gehölzen (z.B. Bäume, Sträucher, älteres Efeu) nur außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen. Notwendige Maßnahmen an Gehölzen sind im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar durchzuführen, sodass keine Vögel bzw. Fledermäuse sowie die von ihnen belegten Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden können.

5.4. Sonstiger Hinweis:

Sofern nach Errichtung der Netzersatzanlage Funkstörungen auftreten, ist der Betreiber zur unverzüglichen Entstörung verpflichtet. Erst nach erfolgreichem Abschluss dieser Maßnahmen darf die Anlage wieder in Betrieb genommen werden. Die Kosten der Entstörung und der ggf. entstehende Verdienstausfall infolge der Abschaltung, gehen vollständig zu Lasten des Betreibers.

6. Kosten:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 823,50 € erhoben.

7. Gründe:

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm ist nach Art. 53 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zur Entscheidung über den Bauantrag sachlich und örtlich zuständig.

Das Vorhaben ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Unter Einhaltung der festgesetzten Nebenbestimmungen entspricht das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen waren. Die Baugenehmigung war daher zu erteilen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Begründung für die Abweichung:
Die Abweichung für die Nichteinhaltung der Abstandsflächen der geplanten Gebäude zueinander und dadurch Überdeckung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst, kann erteilt werden, da hierdurch keine nachbarlichen Schutzrechte betroffen sind. Die abstandsflächenrechtlichen Schutzziele der Belichtung, Belüftung und Besonnung werden nicht negativ beeinträchtigt.
Zudem ist der Brandschutz zwischen den Gebäuden gewährleistet, da der Brandabstand von 5 m eingehalten wird bzw. die Gebäude als ein Gebäude zu werten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. den jeweiligen Tarif-Nummern zum Kostenverzeichnis (KVz).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

Burghard“

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

vom 01.08.2025 bis einschließlich 31.08.2025

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B105 , Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 22.07.2025

Albert Gürtner
Landrat

Der verfügende Teil der Genehmigung:

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungs-Bescheid:

1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.

2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 30.05.2025, zugrunde.

3. Wasserrechtliche Genehmigung:

Für die Errichtung der im Betreff genannten baulichen Anlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Ilm und im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des Gerolsbachs wird die wasserrechtliche Genehmigung nach 78 Abs. 5 WHG erteilt.

4. Bedingung:

Brandschutz (Mittelgarage)
Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises durch einen Prüfsachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz bescheinigt ist und die Bescheinigung I Brandschutz mit Brandschutznachweis dem Landratsamt Pfaffenhofen vorliegt.

Hinweis:
Ein Verstoß gegen diese Bedingung hat grundsätzlich die Baueinstellung zur Folge!

5. Abweichung:

Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung oder den auf Grund der Bayer. Bauordnung erlassenen Vorschriften wird folgende Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 81a Abs. 2 BayBO, Teil A, Ziffer A.2.2.1.1 der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) und Ziffer 13 (Bewegungsflächen) der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr erteilt:

  • Von der Mindestgröße der Bewegungsflächen von 7 x 12 m

6. Auflagen:

6.1. Bauordnungsrechtliche Auflagen:

6.1.1. Schnurgerüst
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Abnahme des Schnurgerüstes (Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und Festlegung der Höhenlage) durch einen Baukontrolleur des Landratsamtes begonnen werden. Die Abnahme ist mindestens 1 Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch beim Landratsamt zu beantragen.
Einer Schnurgerüstabnahme ist die Einmessbescheinigung eines Prüfsachverständigen im Sinne der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) oder einer Person mit ausreichenden Fachkenntnissen gleichgestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die abgesteckte Grundfläche der baulichen Anlage und die festgelegte Höhenlage auf der Baustelle dem genehmigten Eingabeplan entspricht.

6.1.2. Stellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind 24 Stellplätze nachzuweisen (Art. 47 BayBO i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung). Die Stellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

6.1.3. Fahrradabstellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind entsprechend der gemeindlichen Fahrradabstellplatzsatzung 30 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Die Fahrradabstellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

6.2. Wasserrechtliche Auflagen:

6.2.1. Die Aufzugsanlagen sind ohne Einsatz von wassergefährdenden Stoffen als seilelektrische Anlagen auszuführen.

6.2.2. Der Plan zum Retentionsraumausgleich (Geländemodell mit Retentionsfläche) vom 03.02.2025 ist Bestandteil der Genehmigung.

6.2.3. Der Retentionsraumausgleich ist entsprechend den Planunterlagen vor Baubeginn herzustellen und grundbuchrechtlich zu sichern.

6.2.4. ZWANGSGELDANDROHUNG:
Für den Fall der Missachtung der Auflage Nr. 6.2.3. wird ein Zwangsgeld in Höhe von
€ 2.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtungen anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

6.2.5. Der Retentionsraumausgleich ist dauerhaft in seiner Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten und ggf. wiederherzustellen.

6.2.6. Bauliche Anforderungen

6.2.6.1. Das Bauvorhaben ist hochwasserangepasst zu errichten. Dies bedeutet, dass die Rohfußbodenoberkante sowie alle Gebäudeöffnungen über dem errechneten hundertjährlichen Hochwasserspiegel inklusive 15 % Klimafaktor (425,24 m ü. NN) + 50 cm Freibordsicherung zu errichten sind.
Die einzuhaltende Höhe beträgt hier 425,74 m ü. NN.

6.2.6.2. Kellergeschosse bzw. tiefer liegende Bebauungen sind aus wasserdichtem WU-Beton (weiße Wanne) zu erstellen.

6.2.6.3. Kellerschächte und Sparteneinführungen unterhalb, die unter dem HQ 100 Wasserspiegels zu liegen kommen, sind wasserdicht und wasserdruckfest herzustellen.

6.2.6.4. Das Überschwemmungsgebiet ist von jeglicher weiteren Bebauung, Auffüllung und Einzäunung, die über das beantragte Maß hinausgeht, freizuhalten. Dies gilt auch für abflusshemmende Bepflanzungen.

6.2.6.5. Der Antragsteller hat sich selbstständig über die Hochwassergefahr an der Ilm zu informieren.
Aktuelle Informationen über die Pegelstände der Gewässer können z.B. über Webseite des Hochwassernachrichtendienst Bayern unter https://hnd.bayern.de/ abgerufen werden.

6.2.6.6. Die Auwaldfläche ist vom Grundstückseigentümer zu pflegen.

6.2.7. Unterhaltungsweg und Arbeitsraum

6.2.7.1. Zur Unterhaltung des Gerolsbaches ist ein Weg (rot schraffierter Bereich, siehe Anlage) freizuhalten. Dieser muss eine Fahrbreite von mind. 3,00 m aufweisen. Entlang des Gewässers ist ein Arbeitsraum von mind. 3 m zwischen dem Baukörper und der Auwaldfläche (definiert im Eingabeplan mit der Bezeichnung „Geländemodell mit Retentionsfläche“) einzuhalten.

6.2.7.2. Innerhalb der rot schraffierten Flächen ist Folgendes untersagt:

  • Alle Arten von Einzäunungen, welche die Durchfahrt queren.
  • Gepflasterte Flächen, außer diese werden so ausgebaut, dass sie einer Überfahrt von 40 t standhalten.
  • Sämtliche Einbauten (Sträucher, Sandkästen usw.).
  • Zaunsockel entlang der Zufahrt, welche nicht geländeeben ausgeführt werden.

6.2.7.3. Der in der Anlage eingezeichnete Schacht im Durchfahrtsbereich ist so zu erstellen, dass eine Überfahrt mit 40 t möglich ist.

6.2.7.4. Um die Zufahrt zu gewährleisten, ist im Hochwasserfall der Stellplatz „WHG 13 (Beh.)“ freizuhalten.

6.2.7.5. Die Zuwegung sowie der gesamte Zufahrts- und Unterhaltungsbereich ist dauerhaft sicherzustellen (§ 41 Abs. 2 WHG und Art. 25 Abs.1 BayWG).

6.2.8. Retentionsraum

6.2.8.1. Es ist zu beachten, dass das neu gestaltete Gelände in Richtung Gerolsbach abfällt, um nach Ablauf des Hochwasserereignisses ein Zurückfließen des Wassers zu gewährleisten und Fischfallen zu vermeiden.

6.2.8.2. Um einen Nachweis des erbrachten Retentionsraumausgleichs zu erbringen, ist das vorgesehene Gelände vor der Geländeabtragung und nach der Geländeabtragung zu vermessen und eine entsprechende Bilanzierung durchzuführen. Diese ist dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt unaufgefordert vorzulegen. Zudem sind die Vermessungsdaten dem Wasserwirtschaftsamt unaufgefordert (im Dateiformat dxf oder xyz) zu übergeben.

6.3. Immissionsschutzrechtliche Auflagen:

6.3.1. Die Entwässerungsrinnen im Bereich der Tiefgaragenzufahrt sind dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend auszuführen (z.B. verschraubte Gusseisenplatten als Abdeckung der Regenrinne, Auflagerung auf Hartgummiprofil).

6.3.2. Das Tiefgaragentor muss ohne Ein- und Aussteigen vom KFZ aus mittels einer Torautomatik zu öffnen sein (kein akustisches Signal). Auf einen leisen Schließmechanismus der Toranlage ist zu achten.

6.3.3. Es ist ein geräuscharmes Tor einzubauen.

6.4. Auflagen der Brandschutzdienststelle:

6.4.1. Die Zufahrten und Flächen sind gemäß BayTB, A 2.2.1.1 „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr“ auszuführen. Die Zufahrten sind mit Hinweiszeichen nach DIN 4066, Größe 3, zu beschildern.

6.4.2. Eventuelle Sperreinrichtungen wie Pfosten, Tore oder ähnliches müssen mit zugelassenen Feuerwehrschließsystemen zu öffnen sein.

7. Hinweise: nicht wiedergegeben

8. Kosten:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 20.055,50 € erhoben.

9. Gründe: nicht wiedergegeben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

Sanhieter“

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

vom 22.07.2025 bis einschließlich 21.08.2025

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B210 , Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 14.07.2025

Albert Gürtner
Landrat

30/6024 BA VV III 20240817
Vollzug der Baugesetze;
Baugenehmigungsbescheid: Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen: Neubau
Belebungsbecken 3 und Neubau Gebläsestation,
Bauort: Joseph-Fraunhofer-Straße 58, 85276 Pfaffenhofen
Gemarkung Pfaffenhofen, Flurnr. 1206
Antragsteller: Stadtwerke Pfaffenhofen a.d.Ilm, Michael-Weingartner-Straße 11, 85276
Pfaffenhofen
  

  1. Allgemeines
    Die Stadtwerke Pfaffenhofen beabsichtigen einen weiteren Bauabschnitt der Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen mit dem Neubau eines Belebungsbeckens 3 und dem Neubau einer Gebläsestation auf der Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen.

    Im Baugenehmigungsverfahren war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, odie Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des UVPG i.V.m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zu diesem
    Gesetz).

  2. Ergebnis
    Die Vorprüfung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da die Änderung der Kläranlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG.

  3. Wesentliche Gründe für diese Feststellung

    3.1 Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Ziffer 1 zum UVPG)

    Es ist geplant, im Stadtgebiet von Pfaffenhofen auf der Fl.Nr. 1206, Gemarkung Pfaffenhofen auf dem bestehenden Kläranlagengelände die Kläranlage um ein Belebungsbecken 3 und eine Gebläsestation zu ergänzen und das Nachklärbecken 1 abzubrechen. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfangreicheren Erweiterungsmaßnahme. Gegenstand dieser Prüfung war jedoch nur die o.g. Teilmaßnahme.

    Die Kläranlage Pfaffenhofen befindet sich ca. 1,5 km nördlich des Stadtzentrums von Pfaffenhofen a.d. Ilm. Das Kläranlage ist westlich von der Bundesstraße 13 und östlich von der Ilm begrenzt und erstreckt sich mit einer Fläche von ca. 4,2 ha über die Grundstücke Flnr. 1167/6 und teilweise Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen a.d. Ilm.

    Das im Kanalnetz der Stadtwerke Pfaffenhofen gesammelte Abwasser wurde bis Ende 2022 in zwei Kläranlagen gesammelt. Durch das Vorhaben wird die Kläranlage zur Aufnahme höherer Abwassermengen erweitert, sodass zum einen die demographische Entwicklung
    und zum anderen die bereits durchgeführte Stilllegung der sanierungsbedürftigen Kläranlage Uttenhofen berücksichtigt wird.

    Wasser:
    Durch das Vorhaben wird nicht direkt in das Grund- oder Oberflächenwasser eingegriffen.
    Das Vorhaben dient übergeordnet der Qualitätssicherung des Schutzguts Wasser.

    Boden:
    Der Boden im Bereich der neu zu errichtenden Anlagen ist bislang ungenutzt oder wurde von einem anderen Anlagenbauwerk überlagert. Durch die Kläranlagenerweiterung kommt es zu keiner nennenswerten Flächenversiegelung.

    Flächenverbrauch:
    Es kommt nur zu einem marginalen zusätzlichen Flächenverbrauch, weil das Nachklärbecken 1 abgebrochen wird und an diese Stelle der Neubau des Belebungsbeckens 3 und der Gebläsestation kommt.


    Neubau Belebungsbecken / Neubau Gebläsestation

    Abfallerzeugung:
    Alle anfallenden Abfälle werden gemäß der Abfallrichtlinie entsorgt. Die im Rahmen des
    Betriebs anfallenden Abfälle, wie Klärschlamm und Sandfangrückstände werden unverändert zum bisherigen Betrieb entsorgt. Mit einem deutlich erhöhten Abfallaufkommen ist zunächst
    nicht zu rechnen; die Entsorgungswege sind sichergestellt.

    Umweltverschmutzung und Belästigungen:
    Während der Baumaßnahme kann es zu erhöhten Staubemissionen, geringfügigen
    Erschütterungen, einem erhöhten Lärmaufkommen und Baustellenverkehr kommen.
    Durch das Vorhaben selbst sind keine erhöhten Lärmemissionen, Lichteinwirkungen oder
    optische Reize, keine ausschlaggebende Erhöhung des Verkehrsaufkommens, keine zusätzlichen Geruchsemissionen und keine Risiken für die menschliche Gesundheit zu erwarten.

    Unfallrisiko:
    Durch das Vorhaben kommt es zu keinen nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf das
    Lagern, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen. Das Vorhaben unterliegt nicht der Störfallverordnung.

    3.2. Standort und Wertung der Umweltauswirkungen (Anlage 3 Ziffer 2 zum UVPG):

    Zu Ziffer 2.1: Die betroffenen Flächen stellen bereits jetzt genutzte des Kläranlagengeländes dar und sind überwiegend schon versiegelt. Die Flächen werden also nicht zu Lasten der in Ziffer 2.1 genannten anderen Nutzungen in Anspruch genommen.

    Zu Ziffer 2.2:
    Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen werden durch das Vorhaben nicht erheblich nachteilig verändert.

    Zu Ziffer 2.3:
    Das Vorhaben liegt in keinem der genannten Schutzgebiete o.ä., außer in einem
    Randbereich in einem Überschwemmungsgebiet und in einer Hochwassergefahrenfläche
    HQextrem. Allerdings zeigt sich bei Betrachtung der Hochwassergefahrenfläche HQ100, dass nur ein kleiner Flächenteil im Norden auf das Gelände reicht. Dies hat keine Auswirkungen auf die geplanten Neubauvorhaben.

    Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3. der Anlage 3 zum UVPG genannten
    Gesichtspunkte ergibt sich, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen
    Umweltauswirkungen hervorruft.

    Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein
    und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

    Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen
    Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
    Sachgebiet 30 - Bauverwaltung
    Hauptplatz 22
    85276 Pfaffenhofen
    Tel. 08441 27-301

    während der Öffnungszeiten eingeholt werden.

    Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a des Bayerischen
    Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter
    https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt/.

    Die Feststellung wird hiermit gemäß Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gemacht.

    Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

    Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 24.10.2024
    Landratsamt

    Albert Gürtner
    Landrat

Bekanntmachung des Ergebnisses einer Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG

30/602 BA VV III 20222553
Vollzug der Baugesetze;
Baugenehmigungsbescheid: Erweiterung Kläranlage Pfaffenhofen mit Abbruch Nachklärbecken 1, Neubau Nachklärbecken 3 und Neubau Verteilerbauwerk Nachklärung
Antragsteller: Stadtwerke Pfaffenhofen a.d.Ilm, Michael-Weingartner-Straße 11, 85276 Pfaffenhofen

1. Allgemeines
Die Stadtwerke Pfaffenhofen beabsichtigen die Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen mit dem Abbruch des Nachklärbeckens 1, dem Neubau eines Nachklärbeckens 3 und dem Neubau eines Verteilerbauwerks Nachklärung auf der Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen.
Im Baugenehmigungsverfahren war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des UVPG i.V.m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz).

2. Ergebnis
Die Vorprüfung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da die Änderung der Kläranlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG.

3. Wesentliche Gründe für diese Feststellung

3.1 Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Ziffer 1 zum UVPG):
Es ist geplant, im Stadtgebiet von Pfaffenhofen auf der Fl.Nr. 1206, Gemarkung Pfaffenhofen auf dem bestehenden Kläranlagengelände die Kläranlage um ein Nachklärbecken sowie ein Verteilerbauwerk zur Nachklärung zu ergänzen und das Nachklärbecken 1 abzubrechen. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfangreicheren Erweiterungsmaßnahme. Gegenstand dieser Prüfung war jedoch nur die o.g. Teilmaßnahme.
Die Kläranlage Pfaffenhofen befindet sich ca. 1,5 km nördlich des Stadtzentrums von Pfaffen a.d. Ilm. Die Kläranlage ist westlich von der Bundesstraße 13 und östlich von der Ilm begrenzt und erstreckt sich mit einer Fläche von ca. 4,2 ha über die Grundstücke Flnr. 1167/6 und teilweise Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen a.d. Ilm.
Das im Kanalnetz der Stadtwerke Pfaffenhofen gesammelte Abwasser wurde bis Ende 2022 in zwei Kläranlagen gesammelt. Durch das Vorhaben wir die Kläranlage zur Aufnahme höherer Abwassermengen erweitert, sodass zum einen die demographische Entwicklung und zum anderen die bereits durchgeführte Stilllegung der sanierungsbedürftigen Kläranlage Uttenhofen berücksichtigt wird.

Wasser:
Durch das Vorhaben wird nicht direkt in das Grund- oder Oberflächenwasser eingegriffen. Das Vorhaben dient übergeordnet der Qualitätssicherung des Schutzguts Wasser.

Boden:
Der Boden im Bereich des neu zu errichtenden Nachklärbeckens ist bislang ungenutzt und wurde als Reservefläche für eine Erweiterung vorgehalten. Ein Großteil für den Neubau des Verteilerbauwerks zur Nachklärung ist bereits asphaltiert.

Flächenverbrauch:
Das Nachklärbecken 3 und ein kleiner Teil des Verteilerbauwerks beanspruchen Flächen, die aktuell ungenutzt sind. Diese werden im Rahmen der Ausgleichsflächen (Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans) kompensiert.

Abfallerzeugung:
Die im Rahmen des Betriebs der Schmutzwasseraufbereitung anfallenden Abfälle wie Klärschlamm und Sandfangrückstände werden unverändert zum bisherigen Betrieb entsorgt. Mit einem deutlich erhöhten Abfallaufkommen ist zunächst ich zu rechnen; die Entsorgungswege sind sichergestellt.

Umweltverschmutzung und Belästigungen
Während der Baumaßnahme kann es zu erhöhten Staubemissionen, geringfügigen Erschütterungen, einem erhöhten Lärmaufkommen und Baustellenverkehr kommen.
Durch das Vorhaben sind keine erhöhten Lärmemissionen, Lichteinwirkungen oder optische Reize, keine ausschlaggebende Erhöhung des Verkehrsaufkommens, keine zusätzlichen Geruchsemissionen und keine Risiken für die menschliche Gesundheit zu erwarten.

Unfallrisiko:
Durch das Vorhaben kommt es zu keinen nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf das Lagern, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen. Das Vorhaben unterliegt nicht der Störfallverordnung.

Standort und Wertung der Umweltauswirkungen (Anlage 3 Ziffer 2 zum UVPG):
Zu Ziffer 2.1: Die betroffenen Flächen stellen bereits jetzt Reserveflächen des Kläranlagengeländes dar und sind zum Teil schon versiegelt. Die Flächen werden also nicht zu Lasten der in Ziffer 2.1 genannten anderen Nutzungen in Anspruch genommen.
Zu Ziffer 2.2:
Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen werden durch das Vorhaben nicht erheblich nachteilig verändert.
Zu Ziffer 2.3:
Das Vorhaben liegt in keinem der genannten Schutzgebiete o.ä., außer in einem Hochwasserrisikogebiet (§78b WHG). Das geplante Vorhaben steht jedoch mit den Regelungen zum Risikogebiet in Einklang. Das Vorhaben wird weitestmöglich hochwasserangepasst errichtet.

Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3. der Anlage 3 zum UVPG genannten Gesichtspunkte ergibt sich, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorruft.

Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG). Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet 30 - Bauverwaltung, Hauptplatz 22, 85290 Pfaffenhofen, Tel. 08441 27-301 während der Öffnungszeiten eingeholt werden.

Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt/

Die Feststellung wird hiermit gemäß Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gemacht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 21.07.2023

Albert Gürtner
Landrat