Baurecht
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 15 Abs. 3 ROG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 Nr. 6 BayLplG
Die Firma Tennet TSO GmbH plant den Ersatz- und Parallelneubau der 380-kV Leitung von Raitersaich-West über Ingolstadt nach Sittling, auch Westbayernring genannt, auf einer Länge von ca. 118 km zur Erhöhung der Übertragungsnetzkapazität in Bayern und hat für dieses Vorhaben die Unterlagen für eine Raumverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. Art. 24 ff. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) vorgelegt.
Im nördlichen Bereich des Vorhabens, von Raitersaich bis Ingolstadt, handelt es sich um den Neubau einer 380-kV Doppelleitung parallel zur Bestandsleitung. Im südlichen Bereich, von etwa Höhe Ingolstadt nach Sittling, um einen Ersatzneubau. Die neue Stromleitung soll weitgehend parallel zur Bestandsleitung mit punktuellen Abweichungen verlaufen. In einzelnen Bereichen und insbesondere nordöstlich von Ingolstadt werden für die Ausführung auch mehrere Varianten vorgestellt.
Nach Inbetriebnahme des Ersatzneubaus von Ingolstadt nach Sittling ist ein Rückbau der Bestandsleitung in diesem Bereich vorgesehen. Im restlichen Verlauf der Leitung sollen dann zukünftig zwei parallel geführte Leitungen betrieben werden.
Zuständig für die Durchführung dieser Raumverträglichkeitsprüfung sind die jeweiligen höheren Landesplanungsbehörden der Bezirksregierungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayLplG). Für das vorliegende Vorhaben sind das die Regierung von Mittelfranken sowie die Regierung von Oberbayern.
Die Regierung von Oberbayern, in deren Zuständigkeitsbereich der südliche Anteil der Raumordnungstrasse größtenteils verläuft, wurde gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayLplG vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) auch für die im Regierungsbezirk Niederbayern liegenden Abschnitte für zuständig erklärt. Sie prüft die Raumverträglichkeit für die Trassenabschnitte A Süd, B West sowie B Ost.
Dabei ist u. a. im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm die Stadt Vohburg a. d. Donau berührt.
Für das Vorhaben wurden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebes festgestellt und es ist Teil des Netzentwicklungsplanes Strom 2023-2037/2045, eine Aufnahme in das Bundesbedarfsplangesetz ist für 2025 vorgesehen.
Einzelheiten des Vorhabens können den Verfahrensunterlagen, insbesondere dem Erläuterungsbericht sowie dem Kartenmaterial, entnommen werden. Die vollständigen Verfahrensunterlagen sind auf der Homepage der Regierung von Oberbayern unter dem Link aktuelle Raumverträglichkeitsprüfungen (RVP (https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/planfeststellung/oeffentlichkeit/landesentwicklung_verkehr/index.html#raumordnungsverfahren1) einzusehen.
Die Unterlagen zur Raumverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben "Ersatz- und Parallelneubau 380-kV-Leitung Raitersaich-West - Sittling" der Firma Tennet TSO GmbH liegen daher u. a. im Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm in der Zeit vom 13. Oktober 2025 bis 12. November 2025 beim Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm, im Foyer (Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr), Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen öffentlich aus.
Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen:
- Die Veröffentlichung dient nicht als formelle Beteiligung zur Wahrung von Rechtspositionen einzelner Bürgerinnen und Bürger; diese bleibt dem nachfolgenden Zulassungsverfahren vorbehalten. In der Folge werden im Raumordnungsverfahren auch keine individuellen Betroffenheiten ermittelt. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayLplG).
- Die Regierung wird Äußerungen, die im Zuge der öffentlichen Auslegung abgegeben werden, zwar nicht beantworten, aber bei der landesplanerischen Beurteilung verwerten, soweit überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden. Im nachfolgenden Verwaltungsverfahren werden sie nur verwertet, wenn sie dort erneut vorgebracht werden.
- In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt keine Bedarfsprüfung für das Vorhaben. Die Bedarfsprüfung erfolgt im nachfolgenden Zulassungsverfahren.
- Im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 25.05.2018 möchten wir die Beteiligten darauf hinweisen, dass ihre persönlichen Daten für die rechtmäßige Abwicklung der Raumverträglichkeitsprüfung gespeichert und verarbeitet werden. Mit der Übermittlung einer Stellungnahme erklären sie sich damit einverstanden.
- Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde behält sich vor, alle eingehenden Stellungnahmen und Äußerungen, einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben, der Vorhabenträgerin als planungsrelevanten Hinweis zu übermitteln und ggf. um Stellungnahme zu bitten. Soweit damit kein Einverständnis besteht, erfolgt die Zuleitung anonymisiert; ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist in der Stellungnahme ausdrücklich zu erklären.
Die Stellungnahmen sollen sich nur auf die für die Raumverträglichkeitsprüfung relevanten Inhalte beziehen, insbesondere die Gebietskulissen der Planvarianten und deren unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsamen Auswirkungen.
Bis zum Ende der Beteiligungsfrist am 14.11.2025 besteht Gelegenheit, sich schriftlich oder elektronisch zu dem o. a. Verfahren gegenüber Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München zu äußern. Wir bitten, die Stellungnahme vorzugsweise elektronisch per E-Mail an Beteiligungen-24.2@reg-ob.bayern.de zu übersenden.
Pfaffenhofen a.d.Ilm, 09.10.2025
Landratsamt
30/6024 BA VV III 20240817
Vollzug der Baugesetze;
Baugenehmigungsbescheid: Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen: Neubau
Belebungsbecken 3 und Neubau Gebläsestation,
Bauort: Joseph-Fraunhofer-Straße 58, 85276 Pfaffenhofen
Gemarkung Pfaffenhofen, Flurnr. 1206
Antragsteller: Stadtwerke Pfaffenhofen a.d.Ilm, Michael-Weingartner-Straße 11, 85276
Pfaffenhofen
- Allgemeines
Die Stadtwerke Pfaffenhofen beabsichtigen einen weiteren Bauabschnitt der Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen mit dem Neubau eines Belebungsbeckens 3 und dem Neubau einer Gebläsestation auf der Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen.
Im Baugenehmigungsverfahren war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, odie Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des UVPG i.V.m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zu diesem
Gesetz). - Ergebnis
Die Vorprüfung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da die Änderung der Kläranlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG. - Wesentliche Gründe für diese Feststellung
3.1 Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Ziffer 1 zum UVPG)
Es ist geplant, im Stadtgebiet von Pfaffenhofen auf der Fl.Nr. 1206, Gemarkung Pfaffenhofen auf dem bestehenden Kläranlagengelände die Kläranlage um ein Belebungsbecken 3 und eine Gebläsestation zu ergänzen und das Nachklärbecken 1 abzubrechen. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfangreicheren Erweiterungsmaßnahme. Gegenstand dieser Prüfung war jedoch nur die o.g. Teilmaßnahme.
Die Kläranlage Pfaffenhofen befindet sich ca. 1,5 km nördlich des Stadtzentrums von Pfaffenhofen a.d. Ilm. Das Kläranlage ist westlich von der Bundesstraße 13 und östlich von der Ilm begrenzt und erstreckt sich mit einer Fläche von ca. 4,2 ha über die Grundstücke Flnr. 1167/6 und teilweise Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen a.d. Ilm.
Das im Kanalnetz der Stadtwerke Pfaffenhofen gesammelte Abwasser wurde bis Ende 2022 in zwei Kläranlagen gesammelt. Durch das Vorhaben wird die Kläranlage zur Aufnahme höherer Abwassermengen erweitert, sodass zum einen die demographische Entwicklung
und zum anderen die bereits durchgeführte Stilllegung der sanierungsbedürftigen Kläranlage Uttenhofen berücksichtigt wird.
Wasser:
Durch das Vorhaben wird nicht direkt in das Grund- oder Oberflächenwasser eingegriffen.
Das Vorhaben dient übergeordnet der Qualitätssicherung des Schutzguts Wasser.
Boden:
Der Boden im Bereich der neu zu errichtenden Anlagen ist bislang ungenutzt oder wurde von einem anderen Anlagenbauwerk überlagert. Durch die Kläranlagenerweiterung kommt es zu keiner nennenswerten Flächenversiegelung.
Flächenverbrauch:
Es kommt nur zu einem marginalen zusätzlichen Flächenverbrauch, weil das Nachklärbecken 1 abgebrochen wird und an diese Stelle der Neubau des Belebungsbeckens 3 und der Gebläsestation kommt.

Abfallerzeugung:
Alle anfallenden Abfälle werden gemäß der Abfallrichtlinie entsorgt. Die im Rahmen des
Betriebs anfallenden Abfälle, wie Klärschlamm und Sandfangrückstände werden unverändert zum bisherigen Betrieb entsorgt. Mit einem deutlich erhöhten Abfallaufkommen ist zunächst
nicht zu rechnen; die Entsorgungswege sind sichergestellt.
Umweltverschmutzung und Belästigungen:
Während der Baumaßnahme kann es zu erhöhten Staubemissionen, geringfügigen
Erschütterungen, einem erhöhten Lärmaufkommen und Baustellenverkehr kommen.
Durch das Vorhaben selbst sind keine erhöhten Lärmemissionen, Lichteinwirkungen oder
optische Reize, keine ausschlaggebende Erhöhung des Verkehrsaufkommens, keine zusätzlichen Geruchsemissionen und keine Risiken für die menschliche Gesundheit zu erwarten.
Unfallrisiko:
Durch das Vorhaben kommt es zu keinen nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf das
Lagern, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen. Das Vorhaben unterliegt nicht der Störfallverordnung.
3.2. Standort und Wertung der Umweltauswirkungen (Anlage 3 Ziffer 2 zum UVPG):
Zu Ziffer 2.1: Die betroffenen Flächen stellen bereits jetzt genutzte des Kläranlagengeländes dar und sind überwiegend schon versiegelt. Die Flächen werden also nicht zu Lasten der in Ziffer 2.1 genannten anderen Nutzungen in Anspruch genommen.
Zu Ziffer 2.2:
Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen werden durch das Vorhaben nicht erheblich nachteilig verändert.
Zu Ziffer 2.3:
Das Vorhaben liegt in keinem der genannten Schutzgebiete o.ä., außer in einem
Randbereich in einem Überschwemmungsgebiet und in einer Hochwassergefahrenfläche
HQextrem. Allerdings zeigt sich bei Betrachtung der Hochwassergefahrenfläche HQ100, dass nur ein kleiner Flächenteil im Norden auf das Gelände reicht. Dies hat keine Auswirkungen auf die geplanten Neubauvorhaben.
Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3. der Anlage 3 zum UVPG genannten
Gesichtspunkte ergibt sich, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen hervorruft.
Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein
und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen
Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
Sachgebiet 30 - Bauverwaltung
Hauptplatz 22
85276 Pfaffenhofen
Tel. 08441 27-301
während der Öffnungszeiten eingeholt werden.
Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a des Bayerischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter
https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt/.
Die Feststellung wird hiermit gemäß Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gemacht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 24.10.2024
Landratsamt
Albert Gürtner
Landrat
Bekanntmachung des Ergebnisses einer Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG
30/602 BA VV III 20222553
Vollzug der Baugesetze;
Baugenehmigungsbescheid: Erweiterung Kläranlage Pfaffenhofen mit Abbruch Nachklärbecken 1, Neubau Nachklärbecken 3 und Neubau Verteilerbauwerk Nachklärung
Antragsteller: Stadtwerke Pfaffenhofen a.d.Ilm, Michael-Weingartner-Straße 11, 85276 Pfaffenhofen
1. Allgemeines
Die Stadtwerke Pfaffenhofen beabsichtigen die Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen mit dem Abbruch des Nachklärbeckens 1, dem Neubau eines Nachklärbeckens 3 und dem Neubau eines Verteilerbauwerks Nachklärung auf der Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen.
Im Baugenehmigungsverfahren war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des UVPG i.V.m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz).
2. Ergebnis
Die Vorprüfung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da die Änderung der Kläranlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG.
3. Wesentliche Gründe für diese Feststellung
3.1 Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Ziffer 1 zum UVPG):
Es ist geplant, im Stadtgebiet von Pfaffenhofen auf der Fl.Nr. 1206, Gemarkung Pfaffenhofen auf dem bestehenden Kläranlagengelände die Kläranlage um ein Nachklärbecken sowie ein Verteilerbauwerk zur Nachklärung zu ergänzen und das Nachklärbecken 1 abzubrechen. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfangreicheren Erweiterungsmaßnahme. Gegenstand dieser Prüfung war jedoch nur die o.g. Teilmaßnahme.
Die Kläranlage Pfaffenhofen befindet sich ca. 1,5 km nördlich des Stadtzentrums von Pfaffen a.d. Ilm. Die Kläranlage ist westlich von der Bundesstraße 13 und östlich von der Ilm begrenzt und erstreckt sich mit einer Fläche von ca. 4,2 ha über die Grundstücke Flnr. 1167/6 und teilweise Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen a.d. Ilm.
Das im Kanalnetz der Stadtwerke Pfaffenhofen gesammelte Abwasser wurde bis Ende 2022 in zwei Kläranlagen gesammelt. Durch das Vorhaben wir die Kläranlage zur Aufnahme höherer Abwassermengen erweitert, sodass zum einen die demographische Entwicklung und zum anderen die bereits durchgeführte Stilllegung der sanierungsbedürftigen Kläranlage Uttenhofen berücksichtigt wird.
Wasser:
Durch das Vorhaben wird nicht direkt in das Grund- oder Oberflächenwasser eingegriffen. Das Vorhaben dient übergeordnet der Qualitätssicherung des Schutzguts Wasser.
Boden:
Der Boden im Bereich des neu zu errichtenden Nachklärbeckens ist bislang ungenutzt und wurde als Reservefläche für eine Erweiterung vorgehalten. Ein Großteil für den Neubau des Verteilerbauwerks zur Nachklärung ist bereits asphaltiert.
Flächenverbrauch:
Das Nachklärbecken 3 und ein kleiner Teil des Verteilerbauwerks beanspruchen Flächen, die aktuell ungenutzt sind. Diese werden im Rahmen der Ausgleichsflächen (Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans) kompensiert.
Abfallerzeugung:
Die im Rahmen des Betriebs der Schmutzwasseraufbereitung anfallenden Abfälle wie Klärschlamm und Sandfangrückstände werden unverändert zum bisherigen Betrieb entsorgt. Mit einem deutlich erhöhten Abfallaufkommen ist zunächst ich zu rechnen; die Entsorgungswege sind sichergestellt.
Umweltverschmutzung und Belästigungen
Während der Baumaßnahme kann es zu erhöhten Staubemissionen, geringfügigen Erschütterungen, einem erhöhten Lärmaufkommen und Baustellenverkehr kommen.
Durch das Vorhaben sind keine erhöhten Lärmemissionen, Lichteinwirkungen oder optische Reize, keine ausschlaggebende Erhöhung des Verkehrsaufkommens, keine zusätzlichen Geruchsemissionen und keine Risiken für die menschliche Gesundheit zu erwarten.
Unfallrisiko:
Durch das Vorhaben kommt es zu keinen nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf das Lagern, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen. Das Vorhaben unterliegt nicht der Störfallverordnung.
Standort und Wertung der Umweltauswirkungen (Anlage 3 Ziffer 2 zum UVPG):
Zu Ziffer 2.1: Die betroffenen Flächen stellen bereits jetzt Reserveflächen des Kläranlagengeländes dar und sind zum Teil schon versiegelt. Die Flächen werden also nicht zu Lasten der in Ziffer 2.1 genannten anderen Nutzungen in Anspruch genommen.
Zu Ziffer 2.2:
Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen werden durch das Vorhaben nicht erheblich nachteilig verändert.
Zu Ziffer 2.3:
Das Vorhaben liegt in keinem der genannten Schutzgebiete o.ä., außer in einem Hochwasserrisikogebiet (§78b WHG). Das geplante Vorhaben steht jedoch mit den Regelungen zum Risikogebiet in Einklang. Das Vorhaben wird weitestmöglich hochwasserangepasst errichtet.
Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3. der Anlage 3 zum UVPG genannten Gesichtspunkte ergibt sich, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorruft.
Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG). Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet 30 - Bauverwaltung, Hauptplatz 22, 85290 Pfaffenhofen, Tel. 08441 27-301 während der Öffnungszeiten eingeholt werden.
Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt/
Die Feststellung wird hiermit gemäß Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gemacht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 21.07.2023
Albert Gürtner
Landrat