Baurecht
Der verfügende Teil der Genehmigung:
„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungs-Bescheid:
- Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.
- Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 23.11.2023, zugrunde.
- Bedingung:
3.1. Brandschutz Mittelgarage
Mit der Ausführung der Mittelgarage darf erst begonnen werden, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises für die Mittelgarage durch einen Prüfsachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz bescheinigt ist und die Bescheinigung I Brandschutz mit Brandschutznachweis dem Landratsamt Pfaffenhofen vorliegt.
Hinweis:
Ein Verstoß gegen diese Bedingung hat grundsätzlich die Baueinstellung zur Folge! - Abweichungen:
Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung oder den auf Grund der Bayer. Bauordnung erlassenen Vorschriften werden folgende Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilt:
- von § 3 Abs. 1 Satz 1 GaStellV, weil die Tiefgaragenabfahrt eine Steigung von 19 % statt 15 % aufweist
- von § 4 Abs. 1 der Stellplatzsatzung, weil die maximale Zufahrtsbreite von 10 m überschritten wird
- von § 4 Abs. 2 der Stellplatzsatzung, weil der Stauraum zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen von 5 m Länge unterschritten ist
- von § 6 Abs. 1 der Spielplatzsatzung, weil der Spielplatz nicht barrierefrei erreichbar ist - Auflagen:
5.1. Bauordnungsrechtliche Auflagen:
5.1.1. Schnurgerüst
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Abnahme des Schnurgerüstes (Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und Festlegung der Höhenlage) durch einen Baukontrolleur des Landratsamtes begonnen werden. Die Abnahme ist mindestens 1 Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch beim Landratsamt zu beantragen.
Einer Schnurgerüstabnahme ist die Einmessbescheinigung eines Prüfsachverständigen im Sinne der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) oder einer Person mit ausreichenden Fachkenntnissen gleichgestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die abgesteckte Grundfläche der baulichen Anlage und die festgelegte Höhenlage auf der Baustelle dem genehmigten Eingabeplan entspricht.
5.1.2. Stellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind rechnerisch 31 Stellplätze erforderlich (Art. 47 BayBO i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung). Durch die Anwendung des Carsharing-Modells werden 6 Stellplätze durch einen Carsharing-Stellplatz ersetzt. Somit sind auf dem Grundstück 25 Stellplätze und zusätzlich ein Carsharing-Stellplatz zu errichten und vorzuhalten. Die Stellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.
5.1.3. Fahrradabstellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind entsprechend der gemeindlichen Fahrradabstellplatzsatzung 35 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Die Fahrradabstellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.
5.1.4. Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).
Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).
ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).
5.2. Immissionsschutzrechtliche Auflagen:
5.2.1. Die Anforderungen zum baulichen Schallschutz nach DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau“) sind einzuhalten. Die Ermittlungen der erforderlichen Schalldämmmaße der Bauteile liegt im Zuständigkeitsbereich des Entwurfsverfassers. Dabei sind mindestens die unten aufgelisteten Lärmpegelbereiche gem. Tabelle 7 der DIN 4109:2018 zu Grunde zu legen:
5.2.2. Passive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Innenwerte von 40 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts bei teilweise geöffneten Fenstern sind vorzunehmen
5.2.3. Schlaf- und Kinderzimmer an der Nord-, Süd- und Westfassade und Wohnzimmer an der Westfassade sind mit einer fensterunabhängigen Lüftungsanlage zu versehen.
5.2.4. Zur fensterunabhängigen Belüftung sind Schalldämmlüfter einzubauen. Dabei darf die Gesamtschalldämmung der Außenwand nur unwesentlich vermindert werden und es dürfen keine höheren Innenschallpegel im Raum als maximal 30 dB(A) erzeugt werden.
5.2.5. Bei Planung einer Wärmepumpe ist diese so aufzustellen, zu betreiben und zu warten, dass sie dem Stand der Lärmschutztechnik entspricht, ausreichend gedämmt ist und zu keiner Lärmbelästigung in der Nachbarschaft führt.
5.2.6. Der Beurteilungspegel der von der Wärmepumpe ausgehenden Geräusche darf an den nächstgelegenen Immissionsorten (Flurnummer 1449/3, 1450, 1510/71, 1510/90, 1510/91, 1510/326, 1510/327) die reduzierten Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) von 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts nicht überschreiten. Die Tagzeit beginnt um 6.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr.
5.2.7. Geräusche dürfen an den Immissionsorten nicht tonhaltig (s. TA Lärm Anhang A 3.3.5) und nicht ausgeprägt tieffrequent (vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hertz, vgl. TA Lärm Nr. 7.3 und Anhang A.1.5 sowie DIN 45680 Ausgabe 3/1997 und das zugehörige Beiblatt 1) sein.
5.3. Naturschutzrechtliche Auflagen:
5.3.1. Um die Unversehrtheit des genannten Biotops im Zuge des Bauvorhabens gewährleisten zu können, ist hinsichtlich der Bautätigkeit ein Abstand von 3-5 Metern (siehe Planunterlagen/Grundrisse) zur Grundstücksgrenze hin einzuhalten.
5.3.2. Ablagerungen im Biotopbereich sind zu unterlassen.
5.3.3. Unabhängig von Ziffer 5.3.1 sind erforderliche Rückschnitte des Baum- und Strauchbestands auf dem zu bebauenden Flurstück gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 2 BNatSchG nur außerhalb der gesetzlichen Schonzeit, also nur in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02., durchzuführen.
5.4. Straßenrechtliche Auflagen:
5.4.1. Die geplanten Stellplätze sind straßenmäßig zu befestigen und mit einem sickerfähigen Belag zu versehen (Rasengittersteine, Plattenbelag mit Rasenfuge o.ä.).
5.4.2. Die Arbeiten für die Absenkung des Hochbordes für die direkten Zufahrten zur Kreisstraße PAF-4 sind von einer Fachfirma ausführen zu lassen und sind vorher mit dem Kreiseigenen Tiefbau (Herrn Wenhardt, Tel. 08441 27-411) abzustimmen.
5.4.3. Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer zugeführt werden.
5.4.4. Von der Zufahrt und dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Verkehrsflächen abfließen.
5.4.5. Baustoffe, Arbeitsgeräte und sonstige Gegenstände dürfen auf der öffentlichen Verkehrsfläche und auf sonstigem Grund des Landkreises weder vorübergehend noch dauernd gelagert werden.
5.4.6. Verschmutzungen und Beschädigungen der Kreisstraße, vor allem während der Bauzeit, sind sofort zu beseitigen. - Hinweise: nicht wiedergegeben
- Kosten:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 9.440,30 € erhoben. - Gründe: nicht wiedergegeben
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.
Albert Gürtner
Landrat
Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit
vom 06.12.2023 bis einschließlich 05.01.2024
im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B210, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 01.12.2023
Albert Gürtner
Landrat
Der verfügende Teil der Genehmigung:
„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungsbescheid:
- Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.
- Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 09.11.2023, zugrunde.
- Bedingungen:
3.1. Standsicherheit/Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile
Mit der Errichtung von Bauteilen, für die ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist, darf erst begonnen werden, wenn dieser, einschließlich der dazugehörigen Konstruktions- und Bewehrungspläne, dem Landratsamt geprüft vorliegt und dafür ein Nachtragsbescheid erteilt worden ist.
Hinweis:
Ein Verstoß gegen diese Bedingung hat grundsätzlich die Baueinstellung zur Folge!
3.2.
Brandschutz
Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises durch einen Prüfsachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz bescheinigt ist und die Bescheinigung I Brandschutz mit Brandschutznachweis dem Landratsamt Pfaffenhofen vorliegt.
Hinweis:
Ein Verstoß gegen diese Bedingung hat grundsätzlich die Baueinstellung zur Folge! - Auflagen:
4.1. Bauordnungsrechtliche Auflagen:
4.1.1.
Schnurgerüst
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Abnahme des Schnurgerüstes (Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und Festlegung der Höhenlage) durch einen Baukontrolleur des Landratsamtes begonnen werden. Die Abnahme ist mindestens 1 Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch beim Landratsamt zu beantragen.
Einer Schnurgerüstabnahme ist die Einmessbescheinigung eines Prüfsachverständigen im Sinne der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) oder einer Person mit ausreichenden Fachkenntnissen gleichgestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die abgesteckte Grundfläche der baulichen Anlage und die festgelegte Höhenlage auf der Baustelle dem genehmigten Eingabeplan entspricht.
4.1.2.
Stellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind 37 Stellplätze nachzuweisen (Art. 47 BayBO i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung). Die Stellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.
4.1.3.
Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).
Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).
ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).
4.2. Immissionsschutzrechtliche Auflagen:
4.2.1. Die Anforderungen aus der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) sind einzuhalten.
4.2.2. Die Änderungen der Hallen/Gebäude sind bei der jährlichen Lösemittelbilanz zu berücksichtigen.
4.2.3. Es gelten die Bestimmungen der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) i. d. F. vom 26.08.1998 (GMBI 1998 S: 503 ff), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5).
4.2.4. Die Anlage ist in schalltechnischer Hinsicht dem Stand der Lärmminderungstechnik (Nr. 2.5 TA Lärm) entsprechend zu errichten, zu betreiben und zu warten. Geräuschverursachende Verschleißerscheinungen sind durch regelmäßige Wartungsdienste zu vermeiden und erforderlichenfalls umgehend zu beheben.
4.2.5. Die Durchführung der Wartungs-, Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten muss durch qualifiziertes Personal unter Berücksichtigung der Herstellerangaben erfolgen. Falls erforderlich ist ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen. Die durchgeführten Wartungs-, Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten sind zu dokumentieren (elektronisch oder in Papierform).
4.2.6. Die Geräusche dürfen an den Immissionsorten nicht tonhaltig (vgl. Anhang A 3.3.5 zur TA Lärm) und nicht ausgeprägt tieffrequent (vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz; vgl. TA Lärm Ziffer 7.3 und DIN 45680 (Ausgabe 03/97)) sein.
4.2.7. Es sind nur Arbeiten werktags in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr zulässig.
4.2.8. Ins Freie führende Tore, Türen und Fenster von Räumlichkeiten, die Lärm abstrahlen, sind geschlossen zu halten und dürfen nur in betrieblich unvermeidbarem Umfang geöffnet werden.
5. Bauordnungsrechtliche Hinweise: nicht wiedergegeben
6. Kosten:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 104.684,00 € erhoben.
7. Gründe: nicht wiedergegeben
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. den jeweiligen Tarif-Nummern zum Kostenverzeichnis (KVz).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.“
Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit
vom 29.11.2023 bis einschließlich 27.12.2023
im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B105, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 16.11.2023
Albert Gürtner
Landrat
Neubau einer Betriebsstraße sowie auf den Grundstücken mit den Flurnummern 557/2, 558, 564, 656/3, Gemarkung Oberempfenbach,
Gemeinde Mainburg, Landkreis Kelheim und auf den Grundstücken mit den Flurnummern 174, 175, 178, 179, Gemarkung Oberlauterbach, Gemeinde Wolnzach, Flurnummern 2693/1, 2735/1, 2754, Gemarkung Gebrontshausen, Gemeinde Wolnzach, Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, der Abbau von Sand und Kies im Trockenabbauverfahren mit anschließender Wiederverfüllung mit Material Kategorie
C 1
Durchführung einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 2 und 4 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) beim Vorhaben der Firma KWO Kieswerk Oberempfenbach GmbH, Schielein-Weg 1, 85290 Geisenfeld wonach auf dem Grundstück mit der Flurnummer 564, Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Landkreis Kelheim der Neubau einer Betriebsstraße sowie auf den Grundstücken mit den Flurnummern 558, 559/3, 559/4, 559/5, 560, 656, 657, 657/2, 657/3, Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Landkreis Kelheim und auf dem Grundstück mit der Flurnummer 173, Gemarkung Oberlauterbach, Markt Wolnzach, Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, der Abbau von Sand und Kies im Trockenabbauverfahren mit anschließender Wiederverfüllung mit Material Kategorie C 1 geplant ist.
Die Firma KWO Kieswerk Oberempfenbach GmbH hat mit Antrag vom 17.03.2022, aktualisiert mit Unterlagen vom 05.12.2022 und vom 27.05.2023, auf dem Grundstück mit der Flurnummer 564, Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Landkreis Kelheim den Neubau einer Betriebsstraße sowie eine abgrabungsrechtliche Genehmigung mit Durchführung einer UVP für den Kiesabbau mit Wiederverfüllung und Rekultivierung auf den Grundstücken mit den Flurnummern 558, 559/3, 559/4, 559/5, 560, 656, 657, 657/2, 657/3, Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Landkreis Kelheim und Flurnummer 173, Gemarkung Oberlauterbach, Markt Wolnzach, Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, beantragt.
Die vom Büro Landschaftsarchitekt Köppel, Katharinenplatz 7, 84453 Mühldorf am Inn erstellten Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, lagen in der Zeit vom 31.07.2023 bis einschließlich 31.08.2023 bei der Stadt Mainburg, dem Markt Wolnzach, beim Landratsamt Kelheim und beim Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm öffentlich zur Einsicht aus.
Zudem wurden die Unterlagen online auf der Homepage des Landratsamtes Kelheim und im UVP-Portal (Onlineportal zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung) veröffentlicht. Die Flächen der geplanten Abgrabung befinden sich im Landkreis Kelheim, Niederbayern und im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, Oberbayern. Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Kelheim.
Während der Einwendungsfrist wurden Einwendungen erhoben.
Bekanntmachung
- Zur Erörterung der im Verfahren vorgebrachten Einwendungen wird anstelle eines physischen Erörterungstermins eine Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 2 und 4 PlanSiG durchgeführt. Die Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation wird hiermit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 PlanSiG i. V. m. Art. 73 Abs. 6 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und § 2 Abs. 1 PlanSiG bekanntgemacht.
- Die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Die Teilnahme ist auf die beteiligten Behörden und diejenigen Personen beschränkt, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, sowie Betroffene. Betroffene sind Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, die aber im Verfahren keine Einwendungen erhoben haben.
- Der zu erörternde Sachverhalt mit Antragsunterlagen zum Vorhaben und Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen zu den Einwendungen wird in der Zeit vom 27.11.2023 bis einschließlich 29.12.2023 passwortgeschützt im Internet zum Herunterladen bereitgestellt. Der Link und das Passwort für den Zugang zur Online-Konsultation werden den Teilnahmeberechtigten mit einer individuellen Benachrichtigung mitgeteilt. Die Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist nicht zulässig. Betroffene, die sich bisher noch nicht an dem Verfahren beteiligt haben, können das Passwort ab sofort bis einschließlich 28.12.2023 per E-Mail unter bauamt@landkreis-kelheim.de oder schriftlich beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Bauleitplanung, Bauordnung, Raumordnung und Regionalplanung, Donaupark 12, 93309 Kelheim anfordern. Hierbei sind der vollständige Name und die Anschrift anzugeben und die Betroffenheit zu begründen.
- Den Teilnahmeberechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 27.11.2023 bis einschließlich 29.12.2023 per E-Mail unter bauamt@landkreis-kelheim.de oder schriftlich beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Bauleitplanung, Bauordnung, Raumordnung und Regionalplanung, Donaupark 12, 93309 Kelheim zu dem sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Sachverhalt zu äußern. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht. Mit der Möglichkeit zur erneuten Äußerung im Rahmen der Online-Konsultation wird keine neue, zusätzliche Einwendungsmöglichkeit eröffnet (§ 5 Abs. 4 Satz 4 PlanSiG).
- Die Teilnahme an der Online-Konsultation ist jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt.
- Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser muss seine Bevollmächtigung – soweit noch nicht bekannt – durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde (Landratsamt Kelheim) zu geben ist.
- Kosten, die durch die Teilnahme an der Online-Konsultation oder durch eine Vertreterbestellung entstehen, können nicht erstattet werden.
Diese Bekanntmachung wird zusätzlich online auf www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen/) bereitgestellt.
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, 16.11.2023
Albert Gürtner
Landrat
30/602 BA VV VI 20220812
AGR-2021-1821-48 KWO
Bekanntmachung des Ergebnisses einer Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG
30/602 BA VV III 20222553
Vollzug der Baugesetze;
Baugenehmigungsbescheid: Erweiterung Kläranlage Pfaffenhofen mit Abbruch Nachklärbecken 1, Neubau Nachklärbecken 3 und Neubau Verteilerbauwerk Nachklärung
Antragsteller: Stadtwerke Pfaffenhofen a.d.Ilm, Michael-Weingartner-Straße 11, 85276 Pfaffenhofen
1. Allgemeines
Die Stadtwerke Pfaffenhofen beabsichtigen die Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen mit dem Abbruch des Nachklärbeckens 1, dem Neubau eines Nachklärbeckens 3 und dem Neubau eines Verteilerbauwerks Nachklärung auf der Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen.
Im Baugenehmigungsverfahren war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des UVPG i.V.m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz).
2. Ergebnis
Die Vorprüfung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da die Änderung der Kläranlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG.
3. Wesentliche Gründe für diese Feststellung
3.1 Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Ziffer 1 zum UVPG):
Es ist geplant, im Stadtgebiet von Pfaffenhofen auf der Fl.Nr. 1206, Gemarkung Pfaffenhofen auf dem bestehenden Kläranlagengelände die Kläranlage um ein Nachklärbecken sowie ein Verteilerbauwerk zur Nachklärung zu ergänzen und das Nachklärbecken 1 abzubrechen. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfangreicheren Erweiterungsmaßnahme. Gegenstand dieser Prüfung war jedoch nur die o.g. Teilmaßnahme.
Die Kläranlage Pfaffenhofen befindet sich ca. 1,5 km nördlich des Stadtzentrums von Pfaffen a.d. Ilm. Die Kläranlage ist westlich von der Bundesstraße 13 und östlich von der Ilm begrenzt und erstreckt sich mit einer Fläche von ca. 4,2 ha über die Grundstücke Flnr. 1167/6 und teilweise Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen a.d. Ilm.
Das im Kanalnetz der Stadtwerke Pfaffenhofen gesammelte Abwasser wurde bis Ende 2022 in zwei Kläranlagen gesammelt. Durch das Vorhaben wir die Kläranlage zur Aufnahme höherer Abwassermengen erweitert, sodass zum einen die demographische Entwicklung und zum anderen die bereits durchgeführte Stilllegung der sanierungsbedürftigen Kläranlage Uttenhofen berücksichtigt wird.
Wasser:
Durch das Vorhaben wird nicht direkt in das Grund- oder Oberflächenwasser eingegriffen. Das Vorhaben dient übergeordnet der Qualitätssicherung des Schutzguts Wasser.
Boden:
Der Boden im Bereich des neu zu errichtenden Nachklärbeckens ist bislang ungenutzt und wurde als Reservefläche für eine Erweiterung vorgehalten. Ein Großteil für den Neubau des Verteilerbauwerks zur Nachklärung ist bereits asphaltiert.
Flächenverbrauch:
Das Nachklärbecken 3 und ein kleiner Teil des Verteilerbauwerks beanspruchen Flächen, die aktuell ungenutzt sind. Diese werden im Rahmen der Ausgleichsflächen (Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans) kompensiert.
Abfallerzeugung:
Die im Rahmen des Betriebs der Schmutzwasseraufbereitung anfallenden Abfälle wie Klärschlamm und Sandfangrückstände werden unverändert zum bisherigen Betrieb entsorgt. Mit einem deutlich erhöhten Abfallaufkommen ist zunächst ich zu rechnen; die Entsorgungswege sind sichergestellt.
Umweltverschmutzung und Belästigungen
Während der Baumaßnahme kann es zu erhöhten Staubemissionen, geringfügigen Erschütterungen, einem erhöhten Lärmaufkommen und Baustellenverkehr kommen.
Durch das Vorhaben sind keine erhöhten Lärmemissionen, Lichteinwirkungen oder optische Reize, keine ausschlaggebende Erhöhung des Verkehrsaufkommens, keine zusätzlichen Geruchsemissionen und keine Risiken für die menschliche Gesundheit zu erwarten.
Unfallrisiko:
Durch das Vorhaben kommt es zu keinen nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf das Lagern, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen. Das Vorhaben unterliegt nicht der Störfallverordnung.
Standort und Wertung der Umweltauswirkungen (Anlage 3 Ziffer 2 zum UVPG):
Zu Ziffer 2.1: Die betroffenen Flächen stellen bereits jetzt Reserveflächen des Kläranlagengeländes dar und sind zum Teil schon versiegelt. Die Flächen werden also nicht zu Lasten der in Ziffer 2.1 genannten anderen Nutzungen in Anspruch genommen.
Zu Ziffer 2.2:
Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen werden durch das Vorhaben nicht erheblich nachteilig verändert.
Zu Ziffer 2.3:
Das Vorhaben liegt in keinem der genannten Schutzgebiete o.ä., außer in einem Hochwasserrisikogebiet (§78b WHG). Das geplante Vorhaben steht jedoch mit den Regelungen zum Risikogebiet in Einklang. Das Vorhaben wird weitestmöglich hochwasserangepasst errichtet.
Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3. der Anlage 3 zum UVPG genannten Gesichtspunkte ergibt sich, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorruft.
Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG). Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet 30 - Bauverwaltung, Hauptplatz 22, 85290 Pfaffenhofen, Tel. 08441 27-301 während der Öffnungszeiten eingeholt werden.
Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt/
Die Feststellung wird hiermit gemäß Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gemacht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 21.07.2023
Albert Gürtner
Landrat