Baurecht

Der verfügende Teil der Genehmigung:

„Das Landratsamt Pfaffenhofen erlässt folgenden Baugenehmigungs-Bescheid:

1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.

2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 22.03.2024, zugrunde.

3. Die Genehmigung wird befristet bis zum 31.12.2024 erteilt.

4. Auflagen:
4.1. Bauordnungsrechtliche Auflagen:

4.1.1. Schnurgerüst
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Abnahme des Schnurgerüstes (Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und Festlegung der Höhenlage) durch einen Baukontrolleur des Landratsamtes begonnen werden. Die Abnahme ist mindestens 1 Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch beim Landratsamt zu beantragen.
Einer Schnurgerüstabnahme ist die Einmessbescheinigung eines Prüfsachverständigen im Sinne der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) oder einer Person mit ausreichenden Fachkenntnissen gleichgestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die abgesteckte Grundfläche der baulichen Anlage und die festgelegte Höhenlage auf der Baustelle dem genehmigten Eingabeplan entspricht.

4.1.2. Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).
Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

4.1.3. Die Weiterverwendung des eingebrachten Auffüll- und Befestigungsmaterials ist nicht Teil dieser Genehmigung und wäre im Zuge des Bauantrags für eine eventuelle Neubebauung des Grundstücks mit zu beantragen. Für den Fall, dass nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Genehmigung keine entsprechende andere Genehmigung erteilt wurde, ist das Material vollumfänglich rückzubauen.

4.1.4. ZWANGSGELDANDROHUNG:
Für den Fall der Missachtung der Auflage Nr. 4.1.3. wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 3.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtungen anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37
Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

4.2. Wasserrechtliche Auflagen:

4.2.1. Auf der Lagerfläche dürfen gem. den Angaben ausschließlich Neuwagen und sog. „Vorführwagen“ abgestellt werden.

4.2.2. Das dauerhafte und auch nur das vorübergehende Abstellen von beschädigten und reparaturbedürftigen Fahrzeugen ist nicht gestattet.

4.2.3. Fahrzeuge, bei denen ein Austreten von wassergefährdenden Betriebsflüssigkeiten festzustellen ist, sind umgehend von der
Parkplatzfläche zu entfernen und einer Reparatur bzw. Instandsetzung zuzuführen.

4.2.4. Verunreinigungen auf der Parkplatzfläche mit wassergefährdenden Stoffen sind baldmöglichst sowie vollständig mit geeigneten Mitteln aufzunehmen und zu beseitigen.

4.2.5. Die Unversehrtheit bzw. Dichtheit der Fahrzeuge ist in regelmäßigen Kontrollgängen visuell zu kontrollieren. Hierbei ist insbesondere auf ggf. auftretende Leckagen durch Marderbisse zu achten.

4.2.6. Reinigungs- und Aufwertungsarbeiten an den Fahrzeugen sowie das Nachfüllen von Betriebsmitteln sind auf der unbefestigten Lagerfläche untersagt.

4.3. Immissionsschutzrechtliche Auflagen:

4.3.1. Es gelten die Bestimmungen der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) i. d. F. vom 26.08.1998 (GMBI 1998 S: 503 ff), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5).

4.3.2. Das Abstellen und/oder Abholen von max. 4 Fahrzeugen am Tag ist ausschließlich werktags zwischen 8.00 Uhr und 18.30 Uhr zulässig.

4.3.3. Eine Anlieferung und/oder Abholung der Fahrzeuge mit Lkw/Autotransporter ist nicht zulässig.

4.3.4. Unnötiges Laufenlassen von Motoren (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 BayImSchG) ist nicht zulässig.

4.3.5. Auf dem Betriebsgrundstück dürfen Autowracks und Abfälle nicht behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

4.3.6. An den Fahrzeugen dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden.

5. Hinweise: nicht wiedergegeben

6. Kosten:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung
und Anlage Kosten in Höhe von 178,50 € erhoben.

7. Gründe: nicht wiedergegeben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung
mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

Sonja Neufeld“

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

vom 23.04.2024 bis einschließlich 22.05.2024

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B210, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme
aus. Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen.
Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 15.04.2024

Albert Gürtner
Landrat

Der verfügende Teil der Genehmigung: 

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Verlängerungsbescheid: 

  1. Die Geltungsdauer des Vorbescheides für das vorbezeichnete Bauvorhaben wird bis zum 24.01.2026 verlängert.

  2. Die Frage 1.2 aus dem Vorbescheid vom 24.01.2017 (Az. 30/602 VA VI 20162222) wird wie folgt beantwortet:

    Ja, ein Satteldach mit 45° Dachneigung ist möglich.

  3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

  4. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von € 62,50 festgesetzt. Die Auslagen betragen
    € 3,50.  

Gründe:

 Nicht wiedergegeben. 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem 
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München. 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! 

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. 

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. 

Jessica Dürsch“

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit 

vom 22.03.2024 bis einschließlich 22.04.2024 

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B105, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. 

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 06.03.2024 

Albert Gürtner
Landrat

 

Neubau einer Betriebsstraße sowie auf den Grundstücken mit den Flurnummern 557/2, 558, 564, 656/3, Gemarkung Oberempfenbach,
Gemeinde Mainburg, Landkreis Kelheim und auf den Grundstücken mit den Flurnummern 174, 175, 178, 179, Gemarkung Oberlauterbach, Gemeinde Wolnzach, Flurnummern 2693/1, 2735/1, 2754, Gemarkung Gebrontshausen, Gemeinde Wolnzach, Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, der Abbau von Sand und Kies im Trockenabbauverfahren mit anschließender Wiederverfüllung mit Material Kategorie
C 1

Durchführung einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 2 und 4 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) beim Vorhaben der Firma KWO Kieswerk Oberempfenbach GmbH, Schielein-Weg 1, 85290 Geisenfeld wonach auf dem Grundstück mit der Flurnummer 564, Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Landkreis Kelheim der Neubau einer Betriebsstraße sowie auf den Grundstücken mit den Flurnummern 558, 559/3, 559/4, 559/5, 560, 656, 657, 657/2, 657/3, Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Landkreis Kelheim und auf dem Grundstück mit der Flurnummer 173, Gemarkung Oberlauterbach, Markt Wolnzach, Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, der Abbau von Sand und Kies im Trockenabbauverfahren mit anschließender Wiederverfüllung mit Material Kategorie C 1 geplant ist.

Die Firma KWO Kieswerk Oberempfenbach GmbH hat mit Antrag vom 17.03.2022, aktualisiert mit Unterlagen vom 05.12.2022 und vom 27.05.2023, auf dem Grundstück mit der Flurnummer 564, Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Landkreis Kelheim den Neubau einer Betriebsstraße sowie eine abgrabungsrechtliche Genehmigung mit Durchführung einer UVP für den Kiesabbau mit Wiederverfüllung und Rekultivierung auf den Grundstücken mit den Flurnummern 558, 559/3, 559/4, 559/5, 560, 656, 657, 657/2, 657/3, Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Landkreis Kelheim und Flurnummer 173, Gemarkung Oberlauterbach, Markt Wolnzach, Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, beantragt.

Die vom Büro Landschaftsarchitekt Köppel, Katharinenplatz 7, 84453 Mühldorf am Inn erstellten Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, lagen in der Zeit vom 31.07.2023 bis einschließlich 31.08.2023 bei der Stadt Mainburg, dem Markt Wolnzach, beim Landratsamt Kelheim und beim Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm öffentlich zur Einsicht aus. 

Zudem wurden die Unterlagen online auf der Homepage des Landratsamtes Kelheim und im UVP-Portal (Onlineportal zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung) veröffentlicht. Die Flächen der geplanten Abgrabung befinden sich im Landkreis Kelheim, Niederbayern und im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, Oberbayern. Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Kelheim.

Während der Einwendungsfrist wurden Einwendungen erhoben.

Bekanntmachung

  1. Zur Erörterung der im Verfahren vorgebrachten Einwendungen wird anstelle eines physischen Erörterungstermins eine Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 2 und 4 PlanSiG durchgeführt. Die Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation wird hiermit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 PlanSiG i. V. m. Art. 73 Abs. 6 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und § 2 Abs. 1 PlanSiG bekanntgemacht. 

  2. Die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Die Teilnahme ist auf die beteiligten Behörden und diejenigen Personen beschränkt, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, sowie Betroffene. Betroffene sind Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, die aber im Verfahren keine Einwendungen erhoben haben. 

  3. Der zu erörternde Sachverhalt mit Antragsunterlagen zum Vorhaben und Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen zu den Einwendungen wird in der Zeit vom 27.11.2023 bis einschließlich 29.12.2023 passwortgeschützt im Internet zum Herunterladen bereitgestellt. Der Link und das Passwort für den Zugang zur Online-Konsultation werden den Teilnahmeberechtigten mit einer individuellen Benachrichtigung mitgeteilt. Die Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist nicht zulässig. Betroffene, die sich bisher noch nicht an dem Verfahren beteiligt haben, können das Passwort ab sofort bis einschließlich 28.12.2023 per E-Mail unter bauamt@landkreis-kelheim.de oder schriftlich beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Bauleitplanung, Bauordnung, Raumordnung und Regionalplanung, Donaupark 12, 93309 Kelheim anfordern. Hierbei sind der vollständige Name und die Anschrift anzugeben und die Betroffenheit zu begründen. 

  4. Den Teilnahmeberechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 27.11.2023 bis einschließlich 29.12.2023 per E-Mail unter bauamt@landkreis-kelheim.de oder schriftlich beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Bauleitplanung, Bauordnung, Raumordnung und Regionalplanung, Donaupark 12, 93309 Kelheim zu dem sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Sachverhalt zu äußern. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht. Mit der Möglichkeit zur erneuten Äußerung im Rahmen der Online-Konsultation wird keine neue, zusätzliche Einwendungsmöglichkeit eröffnet (§ 5 Abs. 4 Satz 4 PlanSiG). 

  5. Die Teilnahme an der Online-Konsultation ist jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt. 

  6. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser muss seine Bevollmächtigung – soweit noch nicht bekannt – durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde (Landratsamt Kelheim) zu geben ist. 

  7. Kosten, die durch die Teilnahme an der Online-Konsultation oder durch eine Vertreterbestellung entstehen, können nicht erstattet werden. 

Diese Bekanntmachung wird zusätzlich online auf www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen/) bereitgestellt.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, 16.11.2023

Albert Gürtner
Landrat

30/602 BA VV VI 20220812
AGR-2021-1821-48 KWO

Bekanntmachung des Ergebnisses einer Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG

30/602 BA VV III 20222553
Vollzug der Baugesetze;
Baugenehmigungsbescheid: Erweiterung Kläranlage Pfaffenhofen mit Abbruch Nachklärbecken 1, Neubau Nachklärbecken 3 und Neubau Verteilerbauwerk Nachklärung
Antragsteller: Stadtwerke Pfaffenhofen a.d.Ilm, Michael-Weingartner-Straße 11, 85276 Pfaffenhofen

1. Allgemeines
Die Stadtwerke Pfaffenhofen beabsichtigen die Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen mit dem Abbruch des Nachklärbeckens 1, dem Neubau eines Nachklärbeckens 3 und dem Neubau eines Verteilerbauwerks Nachklärung auf der Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen.
Im Baugenehmigungsverfahren war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des UVPG i.V.m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz).

2. Ergebnis
Die Vorprüfung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da die Änderung der Kläranlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG.

3. Wesentliche Gründe für diese Feststellung

3.1 Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Ziffer 1 zum UVPG):
Es ist geplant, im Stadtgebiet von Pfaffenhofen auf der Fl.Nr. 1206, Gemarkung Pfaffenhofen auf dem bestehenden Kläranlagengelände die Kläranlage um ein Nachklärbecken sowie ein Verteilerbauwerk zur Nachklärung zu ergänzen und das Nachklärbecken 1 abzubrechen. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfangreicheren Erweiterungsmaßnahme. Gegenstand dieser Prüfung war jedoch nur die o.g. Teilmaßnahme.
Die Kläranlage Pfaffenhofen befindet sich ca. 1,5 km nördlich des Stadtzentrums von Pfaffen a.d. Ilm. Die Kläranlage ist westlich von der Bundesstraße 13 und östlich von der Ilm begrenzt und erstreckt sich mit einer Fläche von ca. 4,2 ha über die Grundstücke Flnr. 1167/6 und teilweise Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen a.d. Ilm.
Das im Kanalnetz der Stadtwerke Pfaffenhofen gesammelte Abwasser wurde bis Ende 2022 in zwei Kläranlagen gesammelt. Durch das Vorhaben wir die Kläranlage zur Aufnahme höherer Abwassermengen erweitert, sodass zum einen die demographische Entwicklung und zum anderen die bereits durchgeführte Stilllegung der sanierungsbedürftigen Kläranlage Uttenhofen berücksichtigt wird.

Wasser:
Durch das Vorhaben wird nicht direkt in das Grund- oder Oberflächenwasser eingegriffen. Das Vorhaben dient übergeordnet der Qualitätssicherung des Schutzguts Wasser.

Boden:
Der Boden im Bereich des neu zu errichtenden Nachklärbeckens ist bislang ungenutzt und wurde als Reservefläche für eine Erweiterung vorgehalten. Ein Großteil für den Neubau des Verteilerbauwerks zur Nachklärung ist bereits asphaltiert.

Flächenverbrauch:
Das Nachklärbecken 3 und ein kleiner Teil des Verteilerbauwerks beanspruchen Flächen, die aktuell ungenutzt sind. Diese werden im Rahmen der Ausgleichsflächen (Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans) kompensiert.

Abfallerzeugung:
Die im Rahmen des Betriebs der Schmutzwasseraufbereitung anfallenden Abfälle wie Klärschlamm und Sandfangrückstände werden unverändert zum bisherigen Betrieb entsorgt. Mit einem deutlich erhöhten Abfallaufkommen ist zunächst ich zu rechnen; die Entsorgungswege sind sichergestellt.

Umweltverschmutzung und Belästigungen
Während der Baumaßnahme kann es zu erhöhten Staubemissionen, geringfügigen Erschütterungen, einem erhöhten Lärmaufkommen und Baustellenverkehr kommen.
Durch das Vorhaben sind keine erhöhten Lärmemissionen, Lichteinwirkungen oder optische Reize, keine ausschlaggebende Erhöhung des Verkehrsaufkommens, keine zusätzlichen Geruchsemissionen und keine Risiken für die menschliche Gesundheit zu erwarten.

Unfallrisiko:
Durch das Vorhaben kommt es zu keinen nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf das Lagern, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen. Das Vorhaben unterliegt nicht der Störfallverordnung.

Standort und Wertung der Umweltauswirkungen (Anlage 3 Ziffer 2 zum UVPG):
Zu Ziffer 2.1: Die betroffenen Flächen stellen bereits jetzt Reserveflächen des Kläranlagengeländes dar und sind zum Teil schon versiegelt. Die Flächen werden also nicht zu Lasten der in Ziffer 2.1 genannten anderen Nutzungen in Anspruch genommen.
Zu Ziffer 2.2:
Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen werden durch das Vorhaben nicht erheblich nachteilig verändert.
Zu Ziffer 2.3:
Das Vorhaben liegt in keinem der genannten Schutzgebiete o.ä., außer in einem Hochwasserrisikogebiet (§78b WHG). Das geplante Vorhaben steht jedoch mit den Regelungen zum Risikogebiet in Einklang. Das Vorhaben wird weitestmöglich hochwasserangepasst errichtet.

Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3. der Anlage 3 zum UVPG genannten Gesichtspunkte ergibt sich, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorruft.

Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG). Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet 30 - Bauverwaltung, Hauptplatz 22, 85290 Pfaffenhofen, Tel. 08441 27-301 während der Öffnungszeiten eingeholt werden.

Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt/

Die Feststellung wird hiermit gemäß Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gemacht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 21.07.2023

Albert Gürtner
Landrat