Baurecht
Der verfügende Teil der Genehmigung:
„ 1. Die Geltungsdauer des Vorbescheides für das vorbezeichnete Bauvorhaben wird bis zum 24.01.2030 verlängert.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von € 100,00 festgesetzt. Die Auslagen betragen € 3,50.
4. Hinweise: nicht wiedergegeben
5. Gründe: nicht wiedergegeben
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.
Rindlbacher“
Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit
vom 13.03.2026 bis einschließlich 13.04.2026
im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B 216, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, 10.03.2026
Albert Gürtner
Landrat
Der verfügende Teil der Genehmigung:
„ 1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.
2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 03.03.2026, zugrunde.
3. Bauordnungsrechtliche Bedingung:
Brandschutz Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises durch einen Prüfsachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz bescheinigt ist und die Bescheinigung I Brandschutz mit Brandschutznachweis dem Landratsamt Pfaffenhofen vorliegt.
Hinweis: Ein Verstoß gegen diese Bedingung hat grundsätzlich die Baueinstellung zur Folge!
4. Bauordnungsrechtliche Auflagen:
Stellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind keine zusätzlichen Stellplätze nachzuweisen (Art. 47 BayBO i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung).
Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).
Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).
ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).
5. Hinweise: nicht wiedergegeben
6. Kosten:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 453,60 € erhoben.
7. Gründe: nicht wiedergegeben
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.“
Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit
vom 13.03.2026 bis einschließlich 13.04.2026
im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B 216, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, 10.03.2026
Albert Gürtner
Landrat
Der verfügende Teil der Genehmigung:
„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungs-Bescheid:
1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.
2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 12.02.2026, zugrunde.
3. Sanierungsrechtliche Genehmigung:
Die sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß § 145 BauGB wird erteilt.
4. Bedingung:
Brandschutz Mittelgarage
Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises für die Mittelgarage durch einen Prüfsachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz bescheinigt ist und die Bescheinigung I Brandschutz mit Brandschutznachweis für die Mittelgarage dem Landratsamt Pfaffenhofen vorliegt.
Hinweis: Ein Verstoß gegen diese Bedingung hat grundsätzlich die Baueinstellung zur Folge!
5. Abweichungen:
Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung oder den auf Grund der Bayer. Bauordnung erlassenen Vorschriften werden folgende Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilt:
- Art. 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Halbsatz 1 BayBO
Beim MFH2 überdecken sich Abstandsflächen der Balkone zueinander.
Die Abstandsfläche des westlichen Balkons des MFH 2 überdeckt sich mit der Abstandsfläche des MFH 1.
- Art. 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BayBO
Die Abstandsfläche der Tiefgarage im Süden/Westen kommt auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 728 zu liegen.
Die Abstandsfläche der Tiefgarage im Osten kommt auf den Nachbargrundstücken Fl.Nrn.732/6 und 732/9 zu liegen.
- § 4 Abs. 1 Begrünungssatzung
Die Vertikalbegrünung ist an den Fassaden beider Häuser aufgeteilt umgesetzt und nicht an der jeweiligen Fassade mit größerer Länge als 20 m (in Summe ist sie jedoch hergestellt).
- § 7 Begrünungssatzung
Die Stützmauer wird in einem geringeren Abstand als 1 m errichtet.
- § 6 Abs. 10 der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzsatzung
Nichteinhaltung des Abstandes von 5 Meter zwischen der Tiefgarage und der öffentlichen Verkehrsfläche bei zeitgleicher Einfahrt in die Tiefgarage und Anfahrt des seitlich anzufahrenden Besucher-Stellplatzes.
6. Bauordnungsrechtliche Auflagen:
6.1. Schnurgerüst
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Abnahme des Schnurgerüstes (Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und Festlegung der Höhenlage) durch einen Baukontrolleur des Landratsamtes begonnen werden. Die Abnahme ist mindestens 1 Woche vor Baubeginn schriftlich oder telefonisch beim Landratsamt zu beantragen. Einer Schnurgerüstabnahme ist die Einmessbescheinigung eines Prüfsachverständigen im Sinne der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) oder einer Person mit ausreichenden Fachkenntnissen gleichgestellt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die abgesteckte Grundfläche der baulichen Anlage und die festgelegte Höhenlage auf der Baustelle dem genehmigten Eingabeplan entspricht.
6.2. Stellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind 13 Stellplätze nachzuweisen (Art. 47 BayBO i.V.m. der gemeindlichen Stellplatzsatzung). Die Stellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.
6.3. Fahrradabstellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind entsprechend der gemeindlichen Fahrradabstellplatzsatzung 33 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Die Fahrradabstellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.
6.4. Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).
Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).
ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).
7. Hinweise: nicht wiedergegeben
8. Kosten:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung und Anlage Kosten in Höhe von 6.033,24 € erhoben.
9. Gründe: nicht wiedergegeben
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.
Neufeld“
Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit
vom 10.03.2026 bis einschließlich 09.04.2026
im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer 210, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 02.03.2026
Albert Gürtner
Landrat
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 15 Abs. 3 ROG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 Nr. 6 BayLplG
Die Firma Tennet TSO GmbH plant den Ersatz- und Parallelneubau der 380-kV Leitung von Raitersaich-West über Ingolstadt nach Sittling, auch Westbayernring genannt, auf einer Länge von ca. 118 km zur Erhöhung der Übertragungsnetzkapazität in Bayern und hat für dieses Vorhaben die Unterlagen für eine Raumverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. Art. 24 ff. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) vorgelegt.
Im nördlichen Bereich des Vorhabens, von Raitersaich bis Ingolstadt, handelt es sich um den Neubau einer 380-kV Doppelleitung parallel zur Bestandsleitung. Im südlichen Bereich, von etwa Höhe Ingolstadt nach Sittling, um einen Ersatzneubau. Die neue Stromleitung soll weitgehend parallel zur Bestandsleitung mit punktuellen Abweichungen verlaufen. In einzelnen Bereichen und insbesondere nordöstlich von Ingolstadt werden für die Ausführung auch mehrere Varianten vorgestellt.
Nach Inbetriebnahme des Ersatzneubaus von Ingolstadt nach Sittling ist ein Rückbau der Bestandsleitung in diesem Bereich vorgesehen. Im restlichen Verlauf der Leitung sollen dann zukünftig zwei parallel geführte Leitungen betrieben werden.
Zuständig für die Durchführung dieser Raumverträglichkeitsprüfung sind die jeweiligen höheren Landesplanungsbehörden der Bezirksregierungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayLplG). Für das vorliegende Vorhaben sind das die Regierung von Mittelfranken sowie die Regierung von Oberbayern.
Die Regierung von Oberbayern, in deren Zuständigkeitsbereich der südliche Anteil der Raumordnungstrasse größtenteils verläuft, wurde gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayLplG vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) auch für die im Regierungsbezirk Niederbayern liegenden Abschnitte für zuständig erklärt. Sie prüft die Raumverträglichkeit für die Trassenabschnitte A Süd, B West sowie B Ost.
Dabei ist u. a. im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm die Stadt Vohburg a. d. Donau berührt.
Für das Vorhaben wurden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebes festgestellt und es ist Teil des Netzentwicklungsplanes Strom 2023-2037/2045, eine Aufnahme in das Bundesbedarfsplangesetz ist für 2025 vorgesehen.
Einzelheiten des Vorhabens können den Verfahrensunterlagen, insbesondere dem Erläuterungsbericht sowie dem Kartenmaterial, entnommen werden. Die vollständigen Verfahrensunterlagen sind auf der Homepage der Regierung von Oberbayern unter dem Link aktuelle Raumverträglichkeitsprüfungen (RVP (https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/planfeststellung/oeffentlichkeit/landesentwicklung_verkehr/index.html#raumordnungsverfahren1) einzusehen.
Die Unterlagen zur Raumverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben "Ersatz- und Parallelneubau 380-kV-Leitung Raitersaich-West - Sittling" der Firma Tennet TSO GmbH liegen daher u. a. im Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm in der Zeit vom 13. Oktober 2025 bis 12. November 2025 beim Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm, im Foyer (Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr), Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen öffentlich aus.
Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen:
- Die Veröffentlichung dient nicht als formelle Beteiligung zur Wahrung von Rechtspositionen einzelner Bürgerinnen und Bürger; diese bleibt dem nachfolgenden Zulassungsverfahren vorbehalten. In der Folge werden im Raumordnungsverfahren auch keine individuellen Betroffenheiten ermittelt. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayLplG).
- Die Regierung wird Äußerungen, die im Zuge der öffentlichen Auslegung abgegeben werden, zwar nicht beantworten, aber bei der landesplanerischen Beurteilung verwerten, soweit überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden. Im nachfolgenden Verwaltungsverfahren werden sie nur verwertet, wenn sie dort erneut vorgebracht werden.
- In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt keine Bedarfsprüfung für das Vorhaben. Die Bedarfsprüfung erfolgt im nachfolgenden Zulassungsverfahren.
- Im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 25.05.2018 möchten wir die Beteiligten darauf hinweisen, dass ihre persönlichen Daten für die rechtmäßige Abwicklung der Raumverträglichkeitsprüfung gespeichert und verarbeitet werden. Mit der Übermittlung einer Stellungnahme erklären sie sich damit einverstanden.
- Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde behält sich vor, alle eingehenden Stellungnahmen und Äußerungen, einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben, der Vorhabenträgerin als planungsrelevanten Hinweis zu übermitteln und ggf. um Stellungnahme zu bitten. Soweit damit kein Einverständnis besteht, erfolgt die Zuleitung anonymisiert; ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist in der Stellungnahme ausdrücklich zu erklären.
Die Stellungnahmen sollen sich nur auf die für die Raumverträglichkeitsprüfung relevanten Inhalte beziehen, insbesondere die Gebietskulissen der Planvarianten und deren unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsamen Auswirkungen.
Bis zum Ende der Beteiligungsfrist am 14.11.2025 besteht Gelegenheit, sich schriftlich oder elektronisch zu dem o. a. Verfahren gegenüber Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München zu äußern. Wir bitten, die Stellungnahme vorzugsweise elektronisch per E-Mail an Beteiligungen-24.2@reg-ob.bayern.de zu übersenden.
Pfaffenhofen a.d.Ilm, 09.10.2025
Landratsamt