Immissionsschutzrecht

I.
Auf Antrag des Herrn Schneider wurde vom Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständige Genehmigungsbehörde mit Bescheid vom 14.07.2025 die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum zeitweiligen Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen (Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage) auf der Flurnummern 1769 der Gemarkung Rohrbach erteilt. Der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gem. § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.

1.1 Herr Helmut Schneider erhält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum zeitweiligen Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen (Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried) auf Flur-Nr. 1769 der Gemarkung Rohrbach.
Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der in Ziffer 2 genannten Genehmigungsunterlagen und unter Beachtung der in Ziffer 3 festgesetzten Nebenbestimmungen.

1.2 Konzentrationswirkung
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die baurechtliche und wasserrechtliche Genehmigung mit ein (§ 13 BImSchG).

2.1 Anlagenkenndaten:
Der Genehmigung liegen folgende Anlagendaten zugrunde:

Durchsatzmenge:

  • Anlieferung/Abtransport Umsetzung Radlader  32.410 Tonnen pro Jahr
  • Pulverisieren/Brechen  13.000 Tonnen pro Jahr
  • Sieben  32.210 Tonnen pro Jahr

Lagerkapazitäten:

  • Input (Rohmaterial)  5.400 Tonnen
  • Output (Recyclingprodukte)  6.000 Tonnen

II.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält aufschiebende Bedingungen und eine Befristung sowie Nebenbestimmungen zu den Bereichen Umweltschutz, Baurecht, Brandschutz, Wasserwirtschaft, Arbeitsschutz/Sicherheitstechnik, sowie zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.


III.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

IV.
Der besagte Genehmigungsbescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit


vom 11.08.2025 bis einschließlich 25.08.2025 (Montag-Donnerstag jeweils 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr)


im Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm, Zimmer A108, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem ist der Bescheid im o.g. Zeitraum einzusehen unter folgender Internetseite des Landratsamts Pfaffenhofen a. d. Ilm:
https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/immissionsschutzrecht/


Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, 06.08.2025

Karl Huber,
Stellvertreter des Landrats

Erlass einer Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage

Wenn hierdurch der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird, dürfen auch ältere Holzfeuerungsanlagen, die bereits außer Betrieb genommen werden mussten, aufgrund einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes von 01.09.2022 bis 31.08.2023 wieder in Betrieb genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Holzfeuerungsanlagen noch nicht abgebaut wurden und dem Landratsamt sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vor der Inbetriebnahme vorgelegt wird.

Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31.08.2023) können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich. 

Die entsprechenden Formulare für den Notbetrieb stehen als Anlagen (Anlage 1 und Anlage 2) der Allgemeinverfügung zum Download zur Verfügung

Wichtig ist dabei, dass Sie dem Landratsamt den genauen Aufstellort der betroffenen Anlage (Adresse und ggf. genaue Wohnungsbezeichung) mitteilen. Dies ist auch per Email unter der Funktionsadresse Immissionsschutzverwaltung@landratsamt-paf.de möglich. 

Hintergrund für die Ausnahmeregelung ist das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die aktuelle Gasmangellage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen. 

Antragsteller: Bürgerenergiegenossenschaft im Landkreis Pfaffenhofen eG, Goetheallee 15, 85276 Pfaffenhofen
Bekanntmachung der Entscheidung über den o.g. Antrag gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)