Immissionsschutzrecht
Bekanntmachung vom 19.02.2026
Aktenzeichen: 33/824-2024/007842
Die Daiichi Sankyo Real Estate GmbH hat die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Entwicklung und Herstellung von Antikörper-Wirkstoff-Konjugaten (ADCs, engl. antibody-drug conjugates) sowie eines Bereichs für das Abfüllen und anschließende Gefriertrocknen von Wirkstoff-Lösungen (F&F, Fill & Finish) beantragt. Dazu soll auf ihrem Werksgelände in 85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm, Luitpoldstraße 1, das neue Gebäude „F5“ errichtet werden.
Die Anlage soll folgende Funktionen beinhalten:
- die kommerzielle Herstellung der Wirkstoffe unter den Bedingungen der Guten Herstellungspraxis (GMP) im Bereich ADC und
- die Abfüllung von Wirkstoffen im Bereich F&F.
Die kommerzielle Produktion zielt dabei auf die Herstellung von ADCs in Lösung ab. Die dafür benötigten monoklonalen Antikörper (mAb) werden in gefrorenem Zustand geliefert und zusammen mit einem Drug-Linker (DL; Wirkstoff mit einem Molekülteil, der zur Anbindung an die mAb dient) prozessiert.
Die Herstellung der ADCs erfolgt chargenweise in zwei identischen Produktionslinien, die sich Rohstofflager und Vorbereitungseinrichtungen teilen.
Im Bereich F&F werden ADC-/Wirkstofflösungen aufgetaut, mit Hilfsstoffen versetzt und in Injektionsfläschchen (Vials) abgefüllt. Nach Gefriertrocknung des Wirkstoffs werden die Vials verschlossen (verbördelt), gereinigt und auf Produktionsfehler überprüft.
Das beide Bereiche umfassende neue Gebäude „F5“ stellt einen siebengeschossigen Bau mit einer Gesamthöhe von 38,50 m ab Bodenkante und einer Gesamtinnenfläche von ca. 27.000 m² dar. Nebeneinrichtungen im Außenbereich umfassen ein Tanklager für tiefkalten flüssigen Stickstoff.
Die Anlage soll im Februar 2027 in Betrieb genommen werden.
Gleichzeitig wurde die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG für folgende Maßnahmen beantragt:
- Baugrundverbesserung
- Errichtung des Rohbaus
Bei der geplanten Anlage zur Entwicklung und Herstellung von biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen handelt es sich gemäß Ziffer 4.1.19. des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) um eine Anlage zur Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen, die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, sowie um eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie gemäß § 3 der 4. BImSchV.
Das geplante Vorhaben ist auf Grund seiner Beschaffenheit oder seines Betriebs in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Es bedarf daher einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG. Das Genehmigungsverfahren wird nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.
Die Anlage bedarf zudem als Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 4.2. Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht. Ergibt die Vorprüfung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, so ist diese gemäß § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) ein unselbständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
In dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG und § 11 der 9. BImSchV die Behörden beteiligt, deren umweltbezogener und/oder sonstiger Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt – mit Ausnahme wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 i. V. m. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) – nach § 13 BImSchG grundsätzlich andere, die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit ein. Hierzu zählen beispielsweise Entscheidungen nach Baurecht, Naturschutzrecht, Betriebssicherheitsverordnung, etc.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) die sachliche und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) die örtlich zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde.
Einzelheiten zum beantragten Vorhaben ergeben sich aus den eingereichten Antragsunterlagen mit den darin enthaltenen textlichen und planerischen Aussagen. Gemäß den §§ 3 ff. der 9. BImSchV wurden im Wesentlichen folgende Unterlagen vorgelegt:
Erläuterungsbericht mit Aussagen insbesondere zum Vorhaben, zum Standort, sowie zu den Auswirkungen des Vorhabens, Kurzbeschreibung mit allgemein verständlicher, nichttechnischer Zusammenfassung der Angaben zum Standort, zum Vorhaben, sowie zu den Auswirkungen des Vorhabens, Übersichtspläne, Flächennutzungsplan, Unterlagen Bebauungsplan, Luftbilder, Katasterauszug Flurkarte, Datenblätter-Kältetechnik, Baubeschreibung, Stoffliste, Sicherheitsdatenblätter, Lagerhaltung, Ausrüstungsliste, Maschinenaufstellungspläne, Prozessfließschemata, Schemata-Wasseraufbereitung, Schemata-Abluft, Lageplan-Emissionsquellen-Luftschadstoffe, Medienschnitt-stellen-Arealanbindung, Berechnung-Massenstrom, Datenblatt-Schwebstofffilter, Schornsteinhöhen-gutachten, Magnetische-Flussdichte, Schalltechnische-Untersuchung, Annahmebestätigungen, Altlastenauskunft, Gutachten-Erfordernis-AZB, Unterlagen Bauantrag, Abwasserschema, Entwässerungs-plan, Schemata-Abwasserbehandlung, Entwässerungskonzept, AwSV-Gutachten, Stellungnahme-Eignungsfeststellung, Freiflächengestaltungsplan, Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung.
Der Genehmigungsantrag mit allen Antragsunterlagen einschließlich der Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht ist in der Zeit zwischen dem 26.02.2026 und dem 25.03.2026 unter folgender Internetadresse abrufbar:
Es wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich die Möglichkeit besteht, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist vom 26.02.2026 bis 25.03.2026 sowie innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (Einwendungsfrist) also vom 26.03.2026 bis einschließlich Freitag den 27.04.2026 (Ende der Einwendungsfrist) schriftlich oder elektronisch erhoben werden. Die Einwendungen müssen rechtzeitig bei folgender Stelle erhoben werden:
Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm
Immissionsschutzverwaltung
Hauptplatz 22
85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm
E-Mail-Adresse: Immissionsschutzrecht@landratsamt-paf.de
Die Einwendungen müssen mit Angabe von Namen und Anschrift des Einwenders erhoben werden, sowie den geltend gemachten Belang und gegebenenfalls das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 Abs. 3 Satz 9 BImSchG mit dem Ablauf der Einwendungsfrist für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Wir weisen ferner darauf hin, dass die Einwendungen dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bekannt zu geben sind. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm bestimmt den Erörterungstermin für
Montag, 04.05.2026, Beginn 09:00 Uhr
Rentamtssaal
Hauptplatz 22
85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin aufgrund einer Ermessensentscheidung durchgeführt wird und das Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Immissionsschutzverwaltung, nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet, ob der Erörterungstermin durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird gesondert öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Die Vertretung bei dem Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten zu geben ist.
Nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird durch das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm über den Antrag entweder durch Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid entschieden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, den 18.02.2026
Albert Gürtner
Landrat
I.
Auf Antrag des Herrn Schneider wurde vom Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständige Genehmigungsbehörde mit Bescheid vom 14.07.2025 die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum zeitweiligen Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen (Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage) auf der Flurnummern 1769 der Gemarkung Rohrbach erteilt. Der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gem. § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.
1.1 Herr Helmut Schneider erhält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum zeitweiligen Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen (Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried) auf Flur-Nr. 1769 der Gemarkung Rohrbach.
Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der in Ziffer 2 genannten Genehmigungsunterlagen und unter Beachtung der in Ziffer 3 festgesetzten Nebenbestimmungen.
1.2 Konzentrationswirkung
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die baurechtliche und wasserrechtliche Genehmigung mit ein (§ 13 BImSchG).
2.1 Anlagenkenndaten:
Der Genehmigung liegen folgende Anlagendaten zugrunde:
Durchsatzmenge:
- Anlieferung/Abtransport Umsetzung Radlader 32.410 Tonnen pro Jahr
- Pulverisieren/Brechen 13.000 Tonnen pro Jahr
- Sieben 32.210 Tonnen pro Jahr
Lagerkapazitäten:
- Input (Rohmaterial) 5.400 Tonnen
- Output (Recyclingprodukte) 6.000 Tonnen
II.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält aufschiebende Bedingungen und eine Befristung sowie Nebenbestimmungen zu den Bereichen Umweltschutz, Baurecht, Brandschutz, Wasserwirtschaft, Arbeitsschutz/Sicherheitstechnik, sowie zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
III.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
IV.
Der besagte Genehmigungsbescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit
vom 11.08.2025 bis einschließlich 25.08.2025 (Montag-Donnerstag jeweils 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr)
im Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm, Zimmer A108, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Zudem ist der Bescheid im o.g. Zeitraum einzusehen unter folgender Internetseite des Landratsamts Pfaffenhofen a. d. Ilm:
https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/immissionsschutzrecht/
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, 06.08.2025
Karl Huber,
Stellvertreter des Landrats
Erlass einer Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage
Wenn hierdurch der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird, dürfen auch ältere Holzfeuerungsanlagen, die bereits außer Betrieb genommen werden mussten, aufgrund einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes von 01.09.2022 bis 31.08.2023 wieder in Betrieb genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Holzfeuerungsanlagen noch nicht abgebaut wurden und dem Landratsamt sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vor der Inbetriebnahme vorgelegt wird.
Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31.08.2023) können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich.
Die entsprechenden Formulare für den Notbetrieb stehen als Anlagen (Anlage 1 und Anlage 2) der Allgemeinverfügung zum Download zur Verfügung
- Allgemeinverfügung aufgrund der Gasmangellage
- Anlage 1 zur Allgemeinverfügung aufgrund der Gasmangellage - Merkblatt und Formular/Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe
- Anlage 2 zur Allgemeinverfügung aufgrund der Gasmangellage - Merkblatt und Formular/Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe
Wichtig ist dabei, dass Sie dem Landratsamt den genauen Aufstellort der betroffenen Anlage (Adresse und ggf. genaue Wohnungsbezeichung) mitteilen. Dies ist auch per Email unter der Funktionsadresse Immissionsschutzverwaltung@landratsamt-paf.de möglich.
Hintergrund für die Ausnahmeregelung ist das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die aktuelle Gasmangellage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen.
Antragsteller: Bürgerenergiegenossenschaft im Landkreis Pfaffenhofen eG, Goetheallee 15, 85276 Pfaffenhofen
Bekanntmachung der Entscheidung über den o.g. Antrag gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)