Immissionsschutzrecht

Aktenzeichen: 33/824-2023/002585

Antragsteller: Max Hechinger e.K., Sonnenstr. 4, 85276 Pfaffenhofen
Betreiber: Hechinger Entsorgung GmbH, Weingarten 1, 85276 Pfaffenhofen

Anlagenstandort: Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Gemarkung Haimpertshofen, Flur-Nummern 565, 573/3, 573/4, 584, 584/3, 584/4, 584/6, 584/7, 584/9, 586, 586/1, 587 tw.
Bekanntmachung der Entscheidung über den o.g. Antrag gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) 

Bekanntmachung vom 17.03.2026  

Auf Antrag von Max Hechinger e.K. wurde durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als sachlich und örtlich zuständiger Behörde (Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)) mit Bescheid vom 12.03.2026 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Auflagen und Bedingungen erteilt.

Der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung dieses Genehmigungsbescheides werden hiermit bekannt gemacht: 

A) Verfügender Teil des Genehmigungsbescheides

1.         Änderungsgenehmigung § 16 BImSchG

1.1.         

Herr Max Hechinger e.K erhält die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sowie zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen am Anlagenstandort in Weingarten 1, 85276 Pfaffenhofen, Gemarkung Haimpertshofen, Flur-Nummern 565, 573/3, 573/4, 584, 584/3, 584/4, 584/6, 584/7, 584/9, 586, 586/1, 587 insbesondere  durch folgende Maßnahmen:

  • Erweiterung der bestehenden Betriebsfläche von 21.000 m² um ca. 20.500 m² auf insgesamt ca. 41.500 m²
  • Erhöhung der Lager-, Umschlags- und Behandlungsmengen:
    Zeitweilige Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen: max. Lagerkapazität 49.000 Tonnen
    Zeitweilige Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten: max. Lagerkapazität 1.000 Tonnen
    Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen: max. 4.000 Tonnen/Tag
    Behandlung von gefährlichen Abfällen: weniger als 10 Tonnen/Tag
  • Umbau/Umnutzung von Bestandshallen
  • Neubau von Hallen
  • Errichtung und Betrieb einer Feuerungsanlage (Nebeneinrichtung), Feuerungswärmeleistung 95 kW für die Wärmeversorgung von u.a. Werkstatt und Verwaltungsbereichen

1.2.        Konzentrationswirkung/Baurechtliche Genehmigung

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die baurechtliche Genehmigung mit ein. 

1.3.        Erteilte Abweichungen von der Begrünungssatzung

Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung oder den auf Grund der Bayer. Bauordnung erlassenen Vorschriften werden folgende Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilt: 

1.3.1.             

Abweichung von § 4 Abs. 1 der Begrünungssatzung der Stadt Pfaffenhofen:
Verzicht auf die erforderliche Fassadenbegrünung der Halle 3

1.3.2.             

Abweichung von § 4 Abs. 1 der Begrünungssatzung der Stadt Pfaffenhofen:
Nachweis der erforderlichen Fassadenbegrünung der Halle 6 auf der nordöstlichen Gebäudefassade sowie auf der Gebäudefassade der Schüttboxen.
Abweichung von § 4 Abs. 1 der Begrünungssatzung der Stadt Pfaffenhofen:
Nachweis der erforderlichen Fassadenbegrünung der Halle 8 auf der Nordfassade statt auf der Südostfassade. 

1.3.3.            Halle 2

Abweichung von Anlage A.2.2.1.14/1Bay der MIndBauRL i.V.m Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 BayBO: 
Verzicht auf die Anwendung der MIndBauRL. Stattdessen werden die Vorschriften der BayBO angewandt.

Abweichung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 BayBO:
Errichtung der Tragkonstruktion des Lagerhallenbereichs Achse 1 bis 7 aus Stahlstützen (nicht brennbar) ohne Feuerwiderstandsdauer.

Abweichung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO:
Verzicht auf die Errichtung einer inneren Brandwand bei der Lagerhalle zur Unterteilung des Gebäudes.

Abweichung von Art. 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO:
Der Lagerhallenbereich Achse 7 bis 15 besitzt keine durchgängige Decke, da diese bezüglich der Nutzbarkeit nicht in zwei Geschosse geteilt werden kann. Lediglich der Bürotrakt soll zweigeschossig genutzt werden. Dieser besitzt eine feuerhemmende Decke, wird jedoch brandschutztechnisch nicht von der Lagerhalle getrennt. Lediglich die Heizung erhält einen komplett feuerbeständigen Raumabschluss.

Abweichung von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayBO:
Der Flur im oberen Geschoss des Bürotraktes wird nicht als notwendiger Flur ausgebildet. 

1.3.4.            Halle 3

Abweichung von Art. 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO:
Errichtung des Tragwerks ohne Feuerwiderstand, obwohl aufgrund des Gebäudeschnittes geometrisch ein Aufenthaltsraum über dem Geschoss im Dachraum möglich ist. 

1.3.5.             Halle 4

Abweichung von Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO:
Die tragenden Teile der notwendigen Treppe sind in Holzbauweise (brennbare Baustoffe) ausgeführt.

Abweichung von Art. 33 Abs. 1 BayBO:
Errichtung der notwendigen Treppe ohne notwendigen Treppenraum. 

1.3.6.             Schüttboxen 1-9, überdacht:

Das Tragwerk aus Stahl sowie die das Dachtragwerk unterstützenden Stahlstützen werden ohne Feuerwiderstandsdauer ausgeführt. 

Abweichung von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO:
Ausführung der Schüttboxen mit einer Brandabschnittslänge von ca. 81.14 m ohne Unterteilung mit innerer Brandwand. 

1.3.7.            Halle 8

Abweichung von Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 BayBO:
Die Tragkonstruktion des Gebäudes besteht aus Stahlstützen (nicht brennbar) ohne Feuerwiderstandsdauer. 

Abweichung von Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 BayBO:
Abtrennung von Grüngutlager zu Fahrzeuggarage ohne feuerhemmende Trennwand. 

Abweichung von § 6 Abs. 3 GaStellV:
Tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstandsdauer. 

1.4.        Erlöschen der Genehmigung

Diese Genehmigung erlischt, wenn mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlagen nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab Bestandskraft dieser Genehmigung begonnen worden ist.
Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben worden ist.

 1.5.        Sicherheitsleistung

Mit der Inbetriebnahme der geänderten Anlage darf erst begonnen werden, wenn zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Betriebseinstellung (§ 5 Abs. 3 BImSchG) eine Sicherheitsleistung als unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft durch den Betreiber erbracht wurde.

Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch einen gesonderten Nachtragsbescheid bestimmt. 

In der Bürgschaft ist sicherzustellen, dass die bürgende Bank den Bürgschaftsbetrag auf erstes Anfordern des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm zahlt und auf die Einreden der Anrechnung, der Aufrechnung und der Vorausklage verzichtet (§§ 770, 771 BGB). Ein Widerruf durch den Bürgen muss von der Zustimmung der Behörde abhängig sein.

Ein Betreiberwechsel ist dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm (zuständige Überwachungsbehörde) vor Betriebsübergang schriftlich anzuzeigen.
Im Fall eines Wechsels des Betreibers der Anlage hat der nachfolgende Anlagenbetreiber vor Betriebsübergang Sicherheit in gleicher Höhe zu leisten. Solange er die Sicherheitsleistung nicht erbracht hat, darf er die Anlage nicht betreiben. Hat sich die Höhe der Sicherheitsleistung durch spätere behördliche Entscheidungen gegenüber dem vorangegangenen Anlagenbetreiber geändert, ist dies auch gegenüber dem neuen Anlagenbetreiber verbindlich.
Die Sicherheitsleistung des bisherigen Betreibers wird erst zurückgewährt, nachdem der neue Betreiber seinerseits die erforderliche Sicherheit geleistet hat. 

1.6.        Wasserwirtschaftliche aufschiebende Bedingung:

Mit der Errichtung folgender Anlagen, darf erst begonnen werden, wenn der Genehmigungsbehörde detaillierte Angaben zur beabsichtigten Ausführung sowie bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise und ein Gutachten eines AwSV Sachverständigen gem. § 41 Abs. 2 AwSV bzw. Unterlagen zur Eignungsfeststellung nach § 63 WHG vorgelegt und hierüber ein Nachtragsbescheid erteilt wurde:

  • Lagertank für Altöl    (Neuerrichtung)           
  • Gefahrstofflager in Werkstatt 1 (wesentliche Änderung)
  • Gefahrstofflager in Werkstatt 2 (Neuerrichtung)
  • Abfüllanlage für Altöl (Waschplatz)  (Neuerrichtung) 

1.7.        Baurechtliche aufschiebende Bedingung Standsicherheit/Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile

Für die geplanten neu zu errichtenden Hallen 6 und 8, die Schüttboxen 10-15 sowie die Stützwände der Anlagengrenze (Halle 8) ist die geplante Ausführung der jeweiligen baulichen Anlage rechtzeitig dem Landratsamt mitzuteilen, da hierfür der Kostenvorschuss sowie die Beauftragung des Prüfsachverständigen erfolgen muss.

Mit der Errichtung von Bauteilen, für die ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist, darf erst begonnen werden, wenn dieser, einschließlich der dazugehörigen Konstruktions- und Bewehrungspläne, dem Landratsamt geprüft vorliegt und dafür ein Nachtragsbescheid erteilt worden ist.

Hinweis:
Ein Verstoß gegen diese Bedingung hat grundsätzlich die Baueinstellung zur Folge!

2.           Gegenstand der Genehmigung

Die nachfolgenden Unterlagen liegen der Genehmigung zu Grunde. Sie sind nur insoweit verbindlich, als sie sich auf die genehmigten Maßnahmen beziehen und nicht im Widerspruch zu den Anforderungen in nachfolgender Ziffer 3 dieses Bescheides stehen.

2.1 Antrag und Unterlagen zum Genehmigungsbescheid § 16 Hechinger

Kopie Genehmigungsbescheid § 16 Hechinger

B) Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München 

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. 

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

C) Auslegung des Genehmigungsbescheides 

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

vom 18.03.2026 bis einschließlich 31.03.2026
jeweils Mo. bis Do. von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Fr. von 8.00 bis 12.00 Uhr

beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Immissionsschutzverwaltung, Zimmer A 106, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen zur allgemeinen Einsichtnahme aus.  

Der Bescheid kann darüber hinaus auf der Internetseite des Landratsamtes unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/ unter der Unterrubrik Immissionsschutzrecht abgerufen werden. 

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen, insbesondere zum Baurecht, zum Umweltschutz, zum anlagenbezogenen Gewässerschutz und zum Arbeitsschutz versehen.

Die Planung des Vorhabens und die Einhaltung bzw. Erfüllung der Genehmigungsanforderungen stellen sicher, dass im Einwirkungsbereich der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden.  

Mit dem Ende der Auslegungsfrist am 31.03.2026 gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Es gilt die obenstehende Rechtsbehelfsbelehrung. 

Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, den 17.03.2026 

Albert Gürtner
Landrat

  • Bekanntmachung vom 19.02.2026
    Aktenzeichen: 33/824-2024/007842

Die Daiichi Sankyo Real Estate GmbH hat die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Entwicklung und Herstellung von Antikörper-Wirkstoff-Konjugaten (ADCs, engl. antibody-drug conjugates) sowie eines Bereichs für das Abfüllen und anschließende Gefriertrocknen von Wirkstoff-Lösungen (F&F, Fill & Finish) beantragt. Dazu soll auf ihrem Werksgelände in 85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm, Luitpoldstraße 1, das neue Gebäude „F5“ errichtet werden.

Die Anlage soll folgende Funktionen beinhalten:

  • die kommerzielle Herstellung der Wirkstoffe unter den Bedingungen der Guten Herstellungspraxis (GMP) im Bereich ADC und
  • die Abfüllung von Wirkstoffen im Bereich F&F.

Die kommerzielle Produktion zielt dabei auf die Herstellung von ADCs in Lösung ab. Die dafür benötigten monoklonalen Antikörper (mAb) werden in gefrorenem Zustand geliefert und zusammen mit einem Drug-Linker (DL; Wirkstoff mit einem Molekülteil, der zur Anbindung an die mAb dient) prozessiert.
Die Herstellung der ADCs erfolgt chargenweise in zwei identischen Produktionslinien, die sich Rohstofflager und Vorbereitungseinrichtungen teilen.

Im Bereich F&F werden ADC-/Wirkstofflösungen aufgetaut, mit Hilfsstoffen versetzt und in Injektionsfläschchen (Vials) abgefüllt. Nach Gefriertrocknung des Wirkstoffs werden die Vials verschlossen (verbördelt), gereinigt und auf Produktionsfehler überprüft.

Das beide Bereiche umfassende neue Gebäude „F5“ stellt einen siebengeschossigen Bau mit einer Gesamthöhe von 38,50 m ab Bodenkante und einer Gesamtinnenfläche von ca. 27.000 m² dar. Nebeneinrichtungen im Außenbereich umfassen ein Tanklager für tiefkalten flüssigen Stickstoff.

Die Anlage soll im Februar 2027 in Betrieb genommen werden.

Gleichzeitig wurde die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG für folgende Maßnahmen beantragt:

  • Baugrundverbesserung
  • Errichtung des Rohbaus

Bei der geplanten Anlage zur Entwicklung und Herstellung von biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen handelt es sich gemäß Ziffer 4.1.19. des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) um eine Anlage zur Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen, die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, sowie um eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie gemäß § 3 der 4. BImSchV.

Das geplante Vorhaben ist auf Grund seiner Beschaffenheit oder seines Betriebs in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Es bedarf daher einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG. Das Genehmigungsverfahren wird nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

Die Anlage bedarf zudem als Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 4.2. Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht. Ergibt die Vorprüfung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, so ist diese gemäß § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) ein unselbständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

In dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG und § 11 der 9. BImSchV die Behörden beteiligt, deren umweltbezogener und/oder sonstiger Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt – mit Ausnahme wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 i. V. m. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) – nach § 13 BImSchG grundsätzlich andere, die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit ein. Hierzu zählen beispielsweise Entscheidungen nach Baurecht, Naturschutzrecht, Betriebssicherheitsverordnung, etc.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) die sachliche und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) die örtlich zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde. 

Einzelheiten zum beantragten Vorhaben ergeben sich aus den eingereichten Antragsunterlagen mit den darin enthaltenen textlichen und planerischen Aussagen. Gemäß den §§ 3 ff. der 9. BImSchV wurden im Wesentlichen folgende Unterlagen vorgelegt:
Erläuterungsbericht mit Aussagen insbesondere zum Vorhaben, zum Standort, sowie zu den Auswirkungen des Vorhabens, Kurzbeschreibung mit allgemein verständlicher, nichttechnischer Zusammenfassung der Angaben zum Standort, zum Vorhaben, sowie zu den Auswirkungen des Vorhabens, Übersichtspläne, Flächennutzungsplan, Unterlagen Bebauungsplan, Luftbilder, Katasterauszug Flurkarte, Datenblätter-Kältetechnik, Baubeschreibung, Stoffliste, Sicherheitsdatenblätter, Lagerhaltung, Ausrüstungsliste, Maschinenaufstellungspläne, Prozessfließschemata, Schemata-Wasseraufbereitung, Schemata-Abluft, Lageplan-Emissionsquellen-Luftschadstoffe, Medienschnitt-stellen-Arealanbindung, Berechnung-Massenstrom, Datenblatt-Schwebstofffilter, Schornsteinhöhen-gutachten, Magnetische-Flussdichte, Schalltechnische-Untersuchung, Annahmebestätigungen, Altlastenauskunft, Gutachten-Erfordernis-AZB, Unterlagen Bauantrag, Abwasserschema, Entwässerungs-plan, Schemata-Abwasserbehandlung, Entwässerungskonzept, AwSV-Gutachten, Stellungnahme-Eignungsfeststellung, Freiflächengestaltungsplan, Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung.

Der Genehmigungsantrag mit allen Antragsunterlagen einschließlich der Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht ist in der Zeit zwischen dem 26.02.2026 und dem 25.03.2026 unter folgender Internetadresse abrufbar:

https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/immissionsschutzrecht/

Es wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich die Möglichkeit besteht, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist vom 26.02.2026 bis 25.03.2026 sowie innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (Einwendungsfrist) also vom 26.03.2026 bis einschließlich Freitag den 27.04.2026 (Ende der Einwendungsfrist) schriftlich oder elektronisch erhoben werden. Die Einwendungen müssen rechtzeitig bei folgender Stelle erhoben werden:

Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm
Immissionsschutzverwaltung
Hauptplatz 22
85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm

E-Mail-Adresse: Immissionsschutzrecht@landratsamt-paf.de

Die Einwendungen müssen mit Angabe von Namen und Anschrift des Einwenders erhoben werden, sowie den geltend gemachten Belang und gegebenenfalls das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 Abs. 3 Satz 9 BImSchG mit dem Ablauf der Einwendungsfrist für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Wir weisen ferner darauf hin, dass die Einwendungen dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bekannt zu geben sind. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm bestimmt den Erörterungstermin für

Montag, 04.05.2026, Beginn 09:00 Uhr
Rentamtssaal
Hauptplatz 22
85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin aufgrund einer Ermessensentscheidung durchgeführt wird und das Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Immissionsschutzverwaltung, nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet, ob der Erörterungstermin durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird gesondert öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Die Vertretung bei dem Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten zu geben ist.

Nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird durch das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm über den Antrag entweder durch Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, den 18.02.2026

Albert Gürtner
Landrat

I.
Auf Antrag des Herrn Schneider wurde vom Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständige Genehmigungsbehörde mit Bescheid vom 14.07.2025 die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum zeitweiligen Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen (Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage) auf der Flurnummern 1769 der Gemarkung Rohrbach erteilt. Der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gem. § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.

1.1 Herr Helmut Schneider erhält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum zeitweiligen Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen (Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried) auf Flur-Nr. 1769 der Gemarkung Rohrbach.
Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der in Ziffer 2 genannten Genehmigungsunterlagen und unter Beachtung der in Ziffer 3 festgesetzten Nebenbestimmungen.

1.2 Konzentrationswirkung
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die baurechtliche und wasserrechtliche Genehmigung mit ein (§ 13 BImSchG).

2.1 Anlagenkenndaten:
Der Genehmigung liegen folgende Anlagendaten zugrunde:

Durchsatzmenge:

  • Anlieferung/Abtransport Umsetzung Radlader  32.410 Tonnen pro Jahr
  • Pulverisieren/Brechen  13.000 Tonnen pro Jahr
  • Sieben  32.210 Tonnen pro Jahr

Lagerkapazitäten:

  • Input (Rohmaterial)  5.400 Tonnen
  • Output (Recyclingprodukte)  6.000 Tonnen

II.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält aufschiebende Bedingungen und eine Befristung sowie Nebenbestimmungen zu den Bereichen Umweltschutz, Baurecht, Brandschutz, Wasserwirtschaft, Arbeitsschutz/Sicherheitstechnik, sowie zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.


III.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

IV.
Der besagte Genehmigungsbescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit


vom 11.08.2025 bis einschließlich 25.08.2025 (Montag-Donnerstag jeweils 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr)


im Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm, Zimmer A108, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem ist der Bescheid im o.g. Zeitraum einzusehen unter folgender Internetseite des Landratsamts Pfaffenhofen a. d. Ilm:
https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/immissionsschutzrecht/


Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, 06.08.2025

Karl Huber,
Stellvertreter des Landrats

Erlass einer Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage

Wenn hierdurch der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird, dürfen auch ältere Holzfeuerungsanlagen, die bereits außer Betrieb genommen werden mussten, aufgrund einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes von 01.09.2022 bis 31.08.2023 wieder in Betrieb genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Holzfeuerungsanlagen noch nicht abgebaut wurden und dem Landratsamt sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vor der Inbetriebnahme vorgelegt wird.

Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31.08.2023) können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich. 

Die entsprechenden Formulare für den Notbetrieb stehen als Anlagen (Anlage 1 und Anlage 2) der Allgemeinverfügung zum Download zur Verfügung

Wichtig ist dabei, dass Sie dem Landratsamt den genauen Aufstellort der betroffenen Anlage (Adresse und ggf. genaue Wohnungsbezeichung) mitteilen. Dies ist auch per Email unter der Funktionsadresse Immissionsschutzverwaltung@landratsamt-paf.de möglich. 

Hintergrund für die Ausnahmeregelung ist das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die aktuelle Gasmangellage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen. 

Antragsteller: Bürgerenergiegenossenschaft im Landkreis Pfaffenhofen eG, Goetheallee 15, 85276 Pfaffenhofen
Bekanntmachung der Entscheidung über den o.g. Antrag gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)