Immissionsschutzrecht

Bekanntmachung vom 25. Juli 2024
Aktenzeichen: 40/824-2023/001037

Die Daiichi Sankyo Real Estate GmbH hat auf dem Werksgelände in 85276 Pfaffenhofen, Luitpoldstraße 1, die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Entwicklung und Herstellung von biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen (engl. biological drug substances, hier kurz: BioDS) beantragt.

Die Anlage soll folgende Funktionen beinhalten:

  • klinische und kommerzielle biotechnologische Herstellung der Wirkstoffe unter den Bedingungen der Guten Herstellungspraxis (GMP)
  • mikrobiologische und verfahrenstechnischen Entwicklung der Wirkstoffe in Laboratorien und einer Pilotanlage mit dem Schwerpunkt Zellkulturen

Die klinische und kommerzielle Produktion hebt dabei auf die Herstellung monoklonaler Antikörper in Lösung ab. Sie soll vollständig mit Einwegausrüstung für Prozesse im Maßstab von 50 Litern bis 2.000 Litern ausgestattet werden. Der Erzeugung der Antikörper in Zellkulturen soll eine mehrstufige Aufreinigung nachgeschaltet sein. Dazu kommen Einrichtungen der Prozesskontrolle, Pufferlösungs- und Nährmedienvorbereitung sowie Versorgungsnebenanlagen. Die Anlage soll auf eine Produktionsmenge von bis zu 8.500 kg Antikörper-Lösung pro Jahr ausgelegt sein und chargenweise/diskontinuierlich arbeiten.
Die Pilotanlage soll als Mehrzweckentwicklungsbereich dienen und entsprechende Laboratorien einschließlich Prozesskontrolle für Säugetierzell-kulturen beinhalten. Der Maßstab beträgt 50 bis 200 l bezogen auf das Zellkulturvolumen.

Die beiden genannten Bereiche sollen im neu zu errichtenden Gebäude „BioDS“ untergebracht werden. Dieses soll als fünfgeschossiger Bau mit einer Gesamthöhe von 20 m ab Bodenkante und einer Gesamtinnenfläche von ca. 12.200 m² errichtet werden.

Die Anlage soll im 2. Quartal 2026 in Betrieb genommen werden.

Gleichzeitig wurde die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG für folgende Maßnahmen beantragt:

  • Aushub der Baugrube inklusive Baugrubenverbau
  • Herstellung einer Spezialgründung
  • Errichtung des Rohbaus

Bei der geplanten Anlage zur Entwicklung und Herstellung von biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen handelt es sich gemäß Ziffer 4.1.19. des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungs-bedürftige Anlagen (4. BImSchV) um eine Anlage zur Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen, die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, sowie um eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie gemäß § 3 der 4. BImSchV.
Das geplante Vorhaben ist auf Grund seiner Beschaffenheit oder seines Betriebs in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Es bedarf daher einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG. Das Genehmigungsverfahren wird nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

Die Anlage bedarf zudem als Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 4.2. Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht. Ergibt die Vorprüfung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, so ist diese gemäß § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) ein unselbständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

In dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG und § 11 der 9. BImSchV die Behörden beteiligt, deren umweltbezogener und/oder sonstiger Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt – mit Ausnahme wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 i. V. m. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) – nach § 13 BImSchG grundsätzlich andere, die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit ein. Hierzu zählen beispielsweise Entscheidungen nach Baurecht, Naturschutzrecht, Betriebssicherheitsverordnung, etc.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) die sachlich und örtlich zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde.

Einzelheiten zum beantragten Vorhaben ergeben sich aus den eingereichten Antragsunterlagen mit den darin enthaltenen textlichen und planerischen Aussagen. Gemäß den §§ 3 ff. der 9. BImSchV wurden im Wesentlichen folgende Unterlagen vorgelegt:
Erläuterungsbericht mit Aussagen insbesondere zum Vorhaben, zum Standort, sowie zu den Auswirkungen des Vorhabens, Kurzbeschreibung mit allgemein verständlicher, nichttechnischer Zusammenfassung der Angaben zum Standort, zum Vorhaben, sowie zu den Auswirkungen des Vorhabens, Übersichtspläne, Flächennutzungsplan, Unterlagen Bebauungsplan, Luftbilder, Katasterauszug Flurkarte, Stoffliste, Liste zur Lagerhaltung, Ausrüstungsliste, Maschinenaufstellungspläne, Prozessschemata Stoffströme, Schemata Wasseraufbereitung, Übersichtsschema Lüftung, Lageplan, Abluftöffnungen, Medienschnittstellen Arealanbindung, Datenblatt Schwebstofffilter, Schalltechnische Untersuchung, Magnetische Flussdichte, Bauantrag mit dazugehörigen Unterlagen, Abwasserschema, Entwässerungsplan, Schema Abwasserbehandlung, AwSV-Anlagen (AwSV => Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), Dokumentationsformblätter, Eignungsnachweis, Berechnungen-Rückhaltung, Pläne zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (wgS), Freiflächengestaltungsplan, Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht.

Der Genehmigungsantrag mit allen Antragsunterlagen einschließlich der Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht ist in der Zeit zwischen dem 31.07.2024 und dem 30.08.2024 unter folgender Internetadresse abrufbar:
https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/immissionsschutzrecht/

Es wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich die Möglichkeit besteht, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist vom 31.07.2024 bis 30.08.2024 sowie innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (Einwendungsfrist) also vom 31.08.2024 bis einschließlich Freitag den 30.09.2024 (Ende der Einwendungsfrist) schriftlich oder elektronisch erhoben werden. Die Einwendungen müssen rechtzeitig bei folgender Stelle erhoben werden:

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
Immissionsschutzverwaltung
Hauptplatz 22
85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

E-Mail-Adresse: Immissionsschutzverwaltung@landratsamt-paf.de

Die Einwendungen müssen mit Angabe von Name und Anschrift des Einwenders erhoben werden sowie den geltend gemachten Belang und gegebenenfalls das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 Abs. 3 Satz 9 BImSchG mit dem Ablauf der Einwendungsfrist für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Wir weisen ferner darauf hin, dass die Einwendungen dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bekannt zu geben sind. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm bestimmt den Erörterungstermin für

Freitag, 25.10.2024, Beginn 09:00 Uhr
Rentamtssaal
Hauptplatz 22
85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin aufgrund einer Ermessensentscheidung durchgeführt wird und das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Immissionsschutzverwaltung, nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet, ob der Erörterungstermin durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird gesondert öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Die Vertretung bei dem Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten zu geben ist.

Nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird durch das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm über den Antrag entweder durch Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 24.07.2024

Albert Gürtner
Landrat

Vollzug der Immissionsschutzgesetze;
Gewährung von Ausnahmen von den Anforderungen der 13. BImSchV für das Kraftwerk der Basell
Polyolefine GmbH im Werk Münchsmünster

Bekanntmachung vom 16.01.2024; Az. 40/824-2023/001382

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat gemäß § 23 der 13. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (13. BImSchV - Verordnung über Großfeuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) für das Kraftwerk im Werk Münchsmünster Ausnahmen
gewährt hinsichtlich der Grenzwerte für NOx.

Der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides werden hiermit entsprechend § 10
Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekanntgemacht.

A) Verfügender Teil des Genehmigungsbescheides

1. Im gemeinsamen Abgas der Einzelfeuerungen BF-0102 A, B, C des Kraftwerks dürfen bei Einsatz
von Pyrolyseöl im Tagesmittel und Jahresmittel jeweils folgende Emissionsgrenzwerte und im
Halbstundenmittelwert das Doppelte des genannten Tagesmittelwerts nicht überschritten werden.

Komponente NoX

*bezogen auf trockenes Abgas im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) und auf 3

Vol. % Sauerstoffgehalt.
Diese Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

2. Diese Ausnahme ist befristet für NOx bis zur nächsten Anlagenrevision längstens bis zum
30.09.2027.
Nach Ablauf der Befristung gelten wieder die mit Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vom
09.10.2023 festgelegten strengeren Grenzwerte.

3. Die Fa. Basell Polyolefine GmbH hat ein Konzept für NOx-Minderungsmaßnahmen zu erstellen und
dem Sachgebiet 41 „Immissionsschutztechnik“ am Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm spätestens bis zum
31.03.2024 vorzulegen. Aus dem Konzept muss ersichtlich werden, wie der NOx-Grenzwert ab dem
Anlagenstillstand eingehalten werden kann und es muss konkrete Maßnahmen enthalten. Des Weiteren
hat die Fa. Basell Polyolefine GmbH bis zum Anlagenstillstand/Revision regelmäßige halbjährige
Zwischenmeldungen bzw. Berichte beginnend ab Erlass dieser Anordnung über den Fortschritt zu
erstellen und vorzulegen.

4. Der Antrag auf Ausnahme von den Grenzwerten der 13. BImSchV für NOx beim Einsatz von Heizgas
wird abgelehnt.

5. Die Basell Polyolefine GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

6. Es wird eine Gebühr in Höhe von 2.000,00 € festgesetzt. Auslagen sind in Höhe von 2.086,19 €
angefallen.


B) Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für
den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-
Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch
einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten
infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


C) Auslegung des Genehmigungsbescheides

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der
Zeit

vom 17.01.2024 bis einschließlich 30.01.2024 jeweils


Mo bis Do von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr Fr. von 8.00 bis 12.00 Uhr
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Immissionsschutzverwaltung, Zimmer A 106, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Der Bescheid kann darüber hinaus auf der Internetseite des Landratsamtes unter
https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-
bekanntmachungen/
und nachfolgend unter der Unterrubrik Immissionsschutzrecht abgerufen werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist am 30.01.2024 gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine
Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Es gilt die obenstehende
Rechtsbehelfsbelehrung.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, 16.01.2024

Albert Gürtner
Landrat

Erlass einer Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage

Wenn hierdurch der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird, dürfen auch ältere Holzfeuerungsanlagen, die bereits außer Betrieb genommen werden mussten, aufgrund einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes von 01.09.2022 bis 31.08.2023 wieder in Betrieb genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Holzfeuerungsanlagen noch nicht abgebaut wurden und dem Landratsamt sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vor der Inbetriebnahme vorgelegt wird.

Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31.08.2023) können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich. 

Die entsprechenden Formulare für den Notbetrieb stehen als Anlagen (Anlage 1 und Anlage 2) der Allgemeinverfügung zum Download zur Verfügung

Wichtig ist dabei, dass Sie dem Landratsamt den genauen Aufstellort der betroffenen Anlage (Adresse und ggf. genaue Wohnungsbezeichung) mitteilen. Dies ist auch per Email unter der Funktionsadresse Immissionsschutzverwaltung@landratsamt-paf.de möglich. 

Hintergrund für die Ausnahmeregelung ist das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die aktuelle Gasmangellage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen. 

Antragsteller: Bürgerenergiegenossenschaft im Landkreis Pfaffenhofen eG, Goetheallee 15, 85276 Pfaffenhofen
Bekanntmachung der Entscheidung über den o.g. Antrag gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)