Immissionsschutzrecht

Vollzug der Immissionsschutzgesetze;
Gewährung von Ausnahmen von den Anforderungen der 13. BImSchV für das Kraftwerk der Basell
Polyolefine GmbH im Werk Münchsmünster

Bekanntmachung vom 16.01.2024; Az. 40/824-2023/001382

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat gemäß § 23 der 13. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (13. BImSchV - Verordnung über Großfeuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) für das Kraftwerk im Werk Münchsmünster Ausnahmen
gewährt hinsichtlich der Grenzwerte für NOx.

Der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides werden hiermit entsprechend § 10
Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekanntgemacht.

A) Verfügender Teil des Genehmigungsbescheides

1. Im gemeinsamen Abgas der Einzelfeuerungen BF-0102 A, B, C des Kraftwerks dürfen bei Einsatz
von Pyrolyseöl im Tagesmittel und Jahresmittel jeweils folgende Emissionsgrenzwerte und im
Halbstundenmittelwert das Doppelte des genannten Tagesmittelwerts nicht überschritten werden.

Komponente NoX

*bezogen auf trockenes Abgas im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) und auf 3

Vol. % Sauerstoffgehalt.
Diese Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

2. Diese Ausnahme ist befristet für NOx bis zur nächsten Anlagenrevision längstens bis zum
30.09.2027.
Nach Ablauf der Befristung gelten wieder die mit Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vom
09.10.2023 festgelegten strengeren Grenzwerte.

3. Die Fa. Basell Polyolefine GmbH hat ein Konzept für NOx-Minderungsmaßnahmen zu erstellen und
dem Sachgebiet 41 „Immissionsschutztechnik“ am Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm spätestens bis zum
31.03.2024 vorzulegen. Aus dem Konzept muss ersichtlich werden, wie der NOx-Grenzwert ab dem
Anlagenstillstand eingehalten werden kann und es muss konkrete Maßnahmen enthalten. Des Weiteren
hat die Fa. Basell Polyolefine GmbH bis zum Anlagenstillstand/Revision regelmäßige halbjährige
Zwischenmeldungen bzw. Berichte beginnend ab Erlass dieser Anordnung über den Fortschritt zu
erstellen und vorzulegen.

4. Der Antrag auf Ausnahme von den Grenzwerten der 13. BImSchV für NOx beim Einsatz von Heizgas
wird abgelehnt.

5. Die Basell Polyolefine GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

6. Es wird eine Gebühr in Höhe von 2.000,00 € festgesetzt. Auslagen sind in Höhe von 2.086,19 €
angefallen.


B) Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für
den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-
Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch
einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten
infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


C) Auslegung des Genehmigungsbescheides

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der
Zeit

vom 17.01.2024 bis einschließlich 30.01.2024 jeweils


Mo bis Do von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr Fr. von 8.00 bis 12.00 Uhr
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Immissionsschutzverwaltung, Zimmer A 106, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Der Bescheid kann darüber hinaus auf der Internetseite des Landratsamtes unter
https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-
bekanntmachungen/
und nachfolgend unter der Unterrubrik Immissionsschutzrecht abgerufen werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist am 30.01.2024 gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine
Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Es gilt die obenstehende
Rechtsbehelfsbelehrung.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, 16.01.2024

Albert Gürtner
Landrat

Erlass einer Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage

Wenn hierdurch der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird, dürfen auch ältere Holzfeuerungsanlagen, die bereits außer Betrieb genommen werden mussten, aufgrund einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes von 01.09.2022 bis 31.08.2023 wieder in Betrieb genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Holzfeuerungsanlagen noch nicht abgebaut wurden und dem Landratsamt sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vor der Inbetriebnahme vorgelegt wird.

Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31.08.2023) können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich. 

Die entsprechenden Formulare für den Notbetrieb stehen als Anlagen (Anlage 1 und Anlage 2) der Allgemeinverfügung zum Download zur Verfügung

Wichtig ist dabei, dass Sie dem Landratsamt den genauen Aufstellort der betroffenen Anlage (Adresse und ggf. genaue Wohnungsbezeichung) mitteilen. Dies ist auch per Email unter der Funktionsadresse Immissionsschutzverwaltung@landratsamt-paf.de möglich. 

Hintergrund für die Ausnahmeregelung ist das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die aktuelle Gasmangellage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen. 

Antragsteller: Bürgerenergiegenossenschaft im Landkreis Pfaffenhofen eG, Goetheallee 15, 85276 Pfaffenhofen
Bekanntmachung der Entscheidung über den o.g. Antrag gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)