Artenschutz
Generell gilt: Artenschutz braucht Klimaschutz – langfristig trägt Klimaschutz zum Erhalt stabiler Ökosysteme und damit zum Artenschutz bei. Aber wie bei allen menschlichen Eingriffen in die Natur, seien es Neubaugebiete, Straßen oder Flughäfen, ergeben sich auch durch den Bau von Anlagen erneuerbarer Energien Konflikte mit der Tier- und Pflanzenwelt. Negative Auswirkungen durch Windenergieanlagen können nicht vollständig verhindert, aber häufig verringert und ausgeglichen werden.
Um die Betroffenheit von durch Windkraftanlagen gefährdeten Arten wie z. B. bestimmten Fledermaus- und Vogelarten zu minimieren, ist im Genehmigungsverfahren eine Prüfung am konkreten Standort vorgeschrieben. Unter eine Beeinträchtigung durch die Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen fallen z. B. Kollisionen, Störung durch Geräuschemissionen, Scheuchwirkung und Verlust von Fortpflanzung- und Ruhestätten sowie Jagdhabitaten.
Eine Übersicht über deutsche Studien zu Windenergie und Biodiversität mit Fokus Vögel und Fledermäuse finden Sie hier:
In Bayern wird die Prüfung, ob einer Windenergieanlage die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, als spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – kurz: saP – bezeichnet.
Die Arbeitshilfe "Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Prüfablauf" beschreibt im Detail die verschiedenen Prüfschritte, wie Bestandserfassung, Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen. Während des Verfahrens werden Tier- und Pflanzenbestände erfasst und ihre Betroffenheit sowie mögliche Verbotstatbestände ermittelt. Im Anschluss werden Maßnahmen festgelegt, um die Auswirkung auf betroffene Arten zu mindern (Minderungsmaßnahmen).
Um Verstöße zu vermeiden, kann neben verschiedenen Minderungsmaßnahmen auch die Abschaltung angeordnet werden. Beides zusammen ist zumutbar, wenn der Jahresenergieertrag um weniger als 6,3 % verringert wird. Darüber hinaus sind Abschaltungen freiwillig oder es wird geprüft, inwieweit Ausnahmen möglich sind.
Folgendes Maßnahmenpaket ist in der Regel zumutbar: Fledermausabschaltung, landwirtschaftliche (bei Mahd für ungestörte Beuteflüge außerhalb des Waldes) und begrenzte phänologiebedingte Abschaltungen, d.h. in Zeiten der größten Brutplatzbindung und hoher Flugaktivität der Art in Brutplatznähe, Abschaltung für Brutvögel und ökologische Baubegleitung für FFH-Arten (Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 EWG aufgeführt sind). Weitere mögliche Maßnahmen betreffen z.B. Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, die attraktive Lebensräume schaffen und die Biodiversität erhöhen. In Entwicklung sind aktuell Radarschutzsysteme mit Vogelfrüherkennung.
Zeitlich begrenzte „modifizierte saP“
Mit § 6 WindBG, der am 29.03.2023 in Kraft getreten ist, sollten die durch die EU-Notfallverordnung gewährten Spielräume ausgeschöpft werden, um den Ausbau der Windenergie an Land weiter zu beschleunigen. Bei Vorhaben in ausgewiesenen Windenergiegebieten, die nach § 6 WindBG geführt werden und für die Antrag auf Genehmigung bis zum 30.06.2025 gestellt wurde, ist keine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen, sondern eine modifizierte artenschutzrechtliche Prüfung nach den Vorgaben des § 6 WindBG. Dieses Vorgehen ist an die EU- Notfallverordnung gekoppelt und lief mit dieser am 30.06.2025 aus.
Zusammengefasst erfolgt in der modifizierten saP die Artenschutzprüfung anhand vorhandener Daten, die nicht älter als 5 Jahre sein dürfen. Sind keine Daten vorhanden oder keine geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen verfügbar, wird ein finanzieller Ausgleich in Form einer Artenschutzabgabe festgesetzt. Eine Genehmigung kann nicht aufgrund von Artenschutzbelangen versagt werden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.07.25 dem Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III) zugestimmt, das am 15.08.25 in Kraft getreten ist. Dabei wurden die im WindBG getroffenen Erleichterungen in der artenschutzrechtlichen Prüfung weitgehend übernommen, so dass im Zulassungsverfahren abweichend von § 44 Absatz 1 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen ist.
Ziel dieser gesetzlichen Sonderreglung ist es, die Vorhaben auf Genehmigungsebene zu beschleunigen, indem artenschutzrechtliche Belange bereits vorgezogen auf der Planungsebene behandelt werden – also bei der Aufstellung von Windenergiegebieten oder Beschleunigungsgebieten. Die Prüfung erfolgt nach Umsetzung von Red III in Beschleunigungsgebieten gemäß § 6b WindBG.
Vorranggebiete für Windenergie sind zusätzlich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land auszuweisen (§ 28 Abs. 2 S. 1 ROG-RegE), soweit sie nicht in einem der folgenden Gebiete liegen:
- Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparks sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten i.S.d. BNatSchG oder
- Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen Art i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 12 oder Nr. 14 BNatSchG, die auf der Grundlage von vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen ermittelt werden können.
Sind durch den Bau und Betrieb einer Windenergieanlage Fledermäuse betroffen, wird von der Genehmigungsbehörde die Nutzung sogenannter Batcorder (ein sogenanntes Gondelmonitoring) verlangt, die zwischen dem 15. März und 15. November Fledermausrufe auf Gondelhöhe aufzeichnen und so einen Hinweis auf die Aktivitätszeiten der Tiere geben. Mit diesen Daten kann dann ein Abschaltalgorithmus für die Windkraftanlagen ermittelt werden, welcher ein mögliches erhöhtes Tötungsrisiko stark verringern kann. In Bayern müssen Anlagen abgeschaltet werden, wenn das Tötungsrisiko mehr als 2 Fledermäuse pro Jahr und Anlage beträgt. Schon während des Monitorings werden pauschale Abschaltzeiten vorgegeben.
Im Landkreis Pfaffenhofen sind Fledermausarten sowie Vogelarten wie Uhu, Rotmilan und Wespenbussard betroffen. Es werden folgende Maßnahmen umgesetzt:
- Fledermäuse: Bei den Windenergieanlagen in Englmannsberg wurde ein Gondelmonitoring durchgeführt und Abschaltungen angeordnet. Das Gondelmonitoring erfolgt aktuell auch im Bürgerwindpark Pfaffenhofen.
- Greifvögel: Vor dem Bau der Anlagen im Bürgerwindpark wurde das Vorhandensein von Uhus mit Uhu-Horchboxen überprüft und konnte im Prüfradius nicht nachgewiesen werden. Für den Schutz des Wespenbussards wurden während der Brut- und Aufzuchtzeit sogenannte phänologiebedingte Abschaltungen vorgeschrieben. Das bedeutet, dass die Windenergieanlagen zwischen dem 20. April und 31. August nur nachts in Betrieb sein dürfen.
Aktuell hat die BEG Pfaffenhofen aufgrund nicht vorhandener aktueller Daten zum Wespenbussard gemäß § 6 WindBG die Änderung der Betriebszeiten mit der Folge einer Artenschutzabgabe beantragt. - Weitere Arten: Im Bürgerwindpark Pfaffenhofen wurde ein Ersatzlebensraum für Eidechsen geschaffen, an den Wegen wurden Bereiche für Wildbienen offengelassen.
- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Windenergie und Artenschutz
- Energie-Atlas Bayern, Naturschutz
- Bayrisches Ministerialblatt, Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz, 2023
- Artenliste Anhang IV FFH Richtline 92/43/EWG 2022
- Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende, Anfrage Nr. 277 zu relevanten deutschen Studien zur Biodiversität (Avifauna und Fledermäuse) und Windenergie, 2020
- Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende, Anfrage Nr. 380 zur Kollisionsgefährdung des Wespenbussards und zu möglichen Schutzmaßnahmen, 2025
- Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende, Anfrage Nr. 369 zu Zeiträumen phänologischer Abschaltungen von Windenergieanlagen für kollisionsgefährdete Brutvogelarten, 2025