Finanzielle Teilhabe und Beteiligung
Windenergieanlagen bedürfen eines Investments von mehreren Millionen Euro und rechnen sich in der Regel. Die Eigentümerstruktur von Windenergieanlagen an Land ist vielfältig.
Durch verschiedene Beteiligungsmodelle profitieren heutzutage nicht nur die direkten Flächeneigentümer und Betreiber, sondern auch Nachbarn, Bürger, Kommunen und Nachbarkommunen:
Eigentümer von Flächen, die für die Anlage benötigt werden (Standfläche, Kranstellfläche, Zuwegung, Ausgleichsfläche) bekommen vom Betreiber jährliche Pachteinnahmen. Diese ist abhängig von der Standortgüte. Bei Poolmodellen tun sich die Eigentümer von Flächen rund um eine Anlage zusammen und teilen Pachteinnahmen nach vertraglich festgelegten Regeln prozentual auf. Dies bietet sich auch dort an, wo viele Eigentümer in einem Vorranggebiet liegen und zu Projektbeginn nicht klar ist, auf welchen Grundstücken die Anlagen letztendlich realisiert werden.
Kommunen können auf unterschiedlichen Wegen von Windenergieanlagen profitieren. Ohne aktive Teilhabe sind Einnahmen durch Pacht möglich, wenn die Kommune über entsprechende Flächen verfügt. Eine andere Möglichkeit ist die Kommunalbeteiligung (§ 6 EEG 2023), mit der Kommunen, die sich ganz oder zum Teil in einem 2,5 km Umkreis einer Windenergieanlage befinden, bis zu 0,2 Cent pro erzeugter Kilowattstunde erhalten können. Die Zahlung ist freiwillig und nicht verpflichtend und wird entsprechend des Flächenanteils auf die Kommunen aufgeteilt. Der Betreiber kann sich die Zahlung vom Netzbetreiber zurückerstatten lassen, wenn der Strom nach EEG vergütet wird. Diese Regelung gilt auch für Bestandsanlagen. Den Standortkommunen kommen zudem 90 % der Gewerbesteuern zu, 10 % entfallen auf den Verwaltungssitz der Betreibergesellschaft. Wegen der zunächst hohen Abschreibungen fließen die Steuern allerdings häufig erst nach mehreren Jahren.
Je stärker eine Kommune finanziell in ein Windenergieprojekt eingebunden ist, desto höher sind mögliche Erlöse, von denen indirekt alle Bürger profitieren.
Bürger können indirekt über die Kommunalbeteiligung von Windenergieanlagen profitieren oder sich direkt finanziell an Windenergieprojekten beteiligen.
Als Mitglied einer Bürgerenergiegenossenschaft (BEG) ist man durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen einer BEG direkt an Gewinnen aus ihren Projekten beteiligt. Zusätzlich können sich Mitglieder durch ein Nachrangdarlehen mit jährlich ausgewiesener Rendite an Projekten beteiligen.
Die bayrische Staatsregierung ist aktuell dabei als Ergänzung zur Kommunalbeteiligung eine verpflichtende Bürgerbeteiligung einzuführen.
An den Anlagen sind aktuell zu 61,1 % die Gemeinde Gerolsbach, zu 35,7 % die Bürgerenergiegenossenschaft Pfaffenhofen und zu 3,2 % Bayernwerk beteiligt. Bei der Bürgerbeteiligung liegt die Rendite bei 3 %.
Durch die finanzielle Beteiligung nach § 6 EEG teilten sich die Gemeinden Gerolsbach und Aresing in 2023 ca. 40.000 € und 2024 ca. 34.000 € als zusätzliche Einnahmen auf.
Beim geplanten Bürgerwindpark Hohenkammer der BEG Freisinger Land haben Bürger aus Reichertshausen, Hohenkammer und Petershausen, die ein Nachrangdarlehen bei der Bürgerenergie HaPeVi zeichnen, auch Anspruch auf vergünstigten Bürgerstrom-Plus für derzeit 26,4 Cent/kWh.
- Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, Eigentümerstruktur bei deutschen Windenergieanlagen, 2023
- Thüringer Energie- und Green Tech- Agentur (ThEGA), Infoblatt Finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen nach § 6 EEG 2023
- Landesagentur für Energie und Klimaschutz, Finanzielle Teilhabe von Kommunen bei Windenergieprojekten, 2024
- FA Wind und Solar, Finanzielle Teilhabe
- Verpflichtende Regelung zur Beteiligung der Bürger und Gemeinden an neuen Windkraft- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen
- Bürgerenergiegenossenschaft Freisinger Land, Pressemitteilung Genehmigung für Bürger-Windpark Hohenkammer erteilt, 2025