10H-Regelung
Die 10H-Regelung gilt seit November 2014 nur in Bayern und regelt den Abstand einer Windenergieanlage zu geschützten Wohngebieten (Art. 82 Abs. 1 BayBO).
Der Abstand berechnet sich aus der 10-fachen Gesamthöhe der Windenergieanlage. Eine Windenergieanlage ist damit im Außenbereich nur privilegiert zulässig, d.h. ohne Bebauungsplan von Seiten der Gemeinde, wenn sie das 10-fache ihrer Gesamthöhe an Abstand zur nächsten Wohnbebauung einhalten kann.
Ausnahmsweise zulässige Wohngebäude, z. B. in Gewerbegebieten, sowie einzelne Gebäude mit Wohnnutzung im Außenbereich, werden vom Gesetz nicht erfasst – hier können geringere Abstände als 10H möglich sein.
Gemeinden können allerdings durch Darstellung im Flächennutzungsplan und Aufstellung eines Bebauungsplans Baurecht für Gebiete schaffen, die kleinere Abstände als 10H einhalten. Es gelten dann die allgemeinen Abstandsforderungen, die sich aus dem Immissionsschutzrecht sowie der Bayerischen Bauordnung ergeben. Natürlich müssen auch diese Anlagen das immissionsschutzrechtliche Prüfverfahren durchlaufen.
Im Landkreis Pfaffenhofen wurde vom Planungsverband „Windkraftplanung Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm“ 2014 die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans beschlossen. Dieser sollte den Bau von Windenergieanlagen durch Privilegierung auf Positivflächen steuern und wurde im Januar 2016 abgeschlossen. Durch die 10H-Regelung wurde auch auf diesen Flächen die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig.
Die Stadt Pfaffenhofen hat einen Bebauungsplan aufgestellt und so als einzige Kommune in Bayern unter der 10H-Regelung den Bürgerwindpark Pfaffenhofen realisiert.
Der Bayerische Landtag hat am 27.10.2022 eine Aufweichung der bayerischen 10H-Regel beschlossen. Die Gesetzesänderungen sind am 16.11.2022 in Kraft getreten.
Die Lockerung betrifft folgende sechs Fallkonstellationen:
- Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windkraft im Sinne des Bayerischen Landesplanungsgesetzes oder bei Ausweisung in Flächennutzungsplänen: In ausgewiesenen Windenergiegebieten gilt ab 31.5.2023 kein Mindestabstand mehr (Art. 82 b BayBO neu).
- in einem Abstand von höchstens 2000 m zu einem Gewerbe- oder Industriegebiet, wenn der erzeugte Strom überwiegend zur Versorgung der in dem Gewerbe- oder Industriegebiet liegenden Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt ist,
- längs von Haupteisenbahnstrecken im Sinn des § 47b Nr. 4 BImSchG, Bundesautobahnen oder vier- oder mehrstreifigen Bundesstraßen in einer Entfernung von bis zu 500 m
- beim „Repowering" (Kraftwerkserneuerung)
- auf militärischem Übungsgelände
- in bestehendem Wald, wenn von der Mitte des Mastfußes zum Waldrand mindestens ein Abstand in Höhe des Radius des Rotors eingehalten wird.
In Gebieten nach Nr. 2 - 6 gilt künftig ein Mindestabstand zu schutzwürdiger Wohnbebauung von 1000 m (Art. 82 a BayBO neu).
In der genehmigungsrechtlichen Prüfung werden weitere Kriterien für Abstände von Windenergieanlagen geprüft, die z.B. den Lärmschutz, die optisch bedrängende Wirkung oder den Abstand zu einer Erdbebenmessstation betreffen.
ZU BEACHTEN:
Mit Umsetzung der Flächenziele aus dem Wind-an-Land-Gesetz wird die 10H-Regelung ihre Gültigkeit verlieren.
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Hinweis zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA), (Windenergie-Erlass-BayWEE), 2016
- Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, 2022
- Landkreis Pfaffenhofen, Sächlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft, 2016