Eiswurf und Eisfall
An den Rotorblättern von Windenergieanlagen kann sich im Herbst und Winter bei bestimmten Wetterlagen Eis bilden – insbesondere bei Temperaturen um 0 °C mit Nebel oder Regen. Ist die Anlage in Betrieb, können Eisstücke durch die Drehbewegung weggeschleudert werden. Das nennt man „Eiswurf“. Steht die Anlage still oder befindet sich im Trudelbetrieb, fällt das Eis senkrecht zu Boden – das nennt man dann „Eisfall“. Die gesetzlichen Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sichern den Betrieb von Windenergieanlagen ab. Jede Anlage durchläuft daher auch eine standortspezifische Risikobewertung bezüglich Eiswurf oder Eisfall und erhält gegebenenfalls individuelle Auflagen. In Bayern werden Maßnahmen durch klare Vorgaben untermauert – von der Planung bis zum Betrieb. Mit fortschreitender Technik (bessere Sensorik, Enteisung) und strikt eingehaltenen Sicherheitskonzepten bleibt Eiswurf ein kontrolliertes, sehr unwahrscheinliches Ereignis.
Moderne Windräder sind mit zertifizierten Eiserkennungssystemen ausgestattet, die die Anlagen bei Eisbildung automatisch abschalten und in eine festgelegte Position drehen, die Sicherheitsabstände z.B. zu öffentlichen Wegen einhält. Eine Rotorblattheizung sorgt dann dafür, dass die dünnen Eisschollen bei Stillstand oder Trudelbetrieb abrutschen und abfallen (Eisfall). Über dem Wald rutschen sie meist in das Geäst der Bäume. Die Anlage bleibt außer Betrieb, bis die Sensoren Entwarnung geben bzw. eine manuelle Inspektion die Eisfreiheit bestätigt. In unmittelbarer Nähe der Windenergieanlage selbst, d.h. z. B. auf der baumfreien Kranstellfläche, warnen Schilder vor der Möglichkeit eines Eisfalls. Ein unbefugtes Betreten des Nahbereichs bei Eisfallbedingungen muss wirkungsvoll vermieden werden. Dazu ist der Zugang zu diesen Bereichen bei Eisfallbedingungen zu sperren und ein eindeutiges Warn- oder Verbotsschild anzubringen, um ein Betreten des Gefährdungsbereichs zu vermeiden.
In der über 20-jährigen Geschichte moderner Windenergieanlagen in Deutschland ist kein einziger Personenschaden durch Eiswurf oder Eisfall bekannt geworden. Weder in Bayern noch bundesweit wurden dadurch Menschen verletzt. Dieses Ergebnis ist auch den vorsorglichen Abschaltungen und Sicherheitsmaßnahmen zu verdanken.
Es sind jedoch vereinzelt Fälle dokumentiert, in denen parkende Autos in der Nähe von Windrädern durch herabfallende Eisstücke beschädigt wurden. Solche Fälle sind aber sehr selten und hielten sich in der Regel im Bereich kleinerer Lack- oder Glasschäden. Die Branche und Versicherer führen keine separate Statistik allein für Eiswurfschäden, doch Experten bestätigen, dass ernsthafte Vorfälle bisher ausgeblieben sind.
Eine stillstehende Windenergieanlage ist dabei prinzipiell mit jedem anderen hohen Bauwerk (Türme, Hochspannungsmasten, etc.) zu vergleichen. Bei diesen ist, in Abhängigkeit von ihrer Situierung, ebenso mit einer prinzipiellen Gefährdung von Passanten durch Eisfall zu rechnen.
Fazit: Eiswurf an Windenergieanlagen ist ein technisch beherrschbares Restrisiko. An kalten Tagen kann es zu Eisbildung und -abfall kommen, doch durch eine Kombination aus genügend Abstand, moderner Eiserkennung mit automatischer Abschaltung und organisatorischen Vorkehrungen wird die Gefahr so weit reduziert, dass sie vergleichsweise geringer ist als viele alltägliche Risiken.
Vereisung der Rotorblätter
Windenergieanlagen können bei Temperaturen um oder unter 0 °C an den Rotorblättern Vereisungen entwickeln. Zwei typische Mechanismen führen zur Eisansammlung: (1) unterkühlter Niederschlag, etwa gefrierender Regen oder Nebel, der auf die Blätter trifft und dort gefriert, und (2) Reifbildung, wenn die Blattoberfläche unter den Frostpunkt abkühlt und sich Feuchtigkeitsdampf anlagert und in Eis übergeht. Häufig bildet sich eine raue Eisschicht (Reif oder Eis) an den Vorderkanten und Oberflächen der Rotorblätter.
Wurfweite und Einflussfaktoren
Die Gefahr durch Eiswurf wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für jeden Standort individuell beurteilt. Dabei wird berechnet oder gutachterlich geschätzt, in welchem Umkreis um die Anlage Eisstücke niedergehen könnten und wie wahrscheinlich es ist, dass Personen oder Objekte dort getroffen werden. Ein gängiges einfaches Modell verwendet die sogenannte Seifert-Formel: Demnach ergibt sich ein Gefährdungsradius von etwa 1,5 × (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) um die Windenergieanlage, in dem Eiswurf auftreten könnte. Beispiel: Bei einer Anlage mit 100 m Nabenhöhe und 120 m Rotordurchmesser ergibt sich ein 330 m Radius. Innerhalb dieses Kreises werden besonders potenzielle Risiken betrachtet. Wie weit ein Eisstück fliegen kann, hängt von mehreren Faktoren ab: Rotordrehzahl, Gewicht und Form des Eisstücks, Windgeschwindigkeit und Geländeprofil. Bei Eisfall (Rotor steht oder rotiert im Trudelbetrieb sehr langsam) landen die meisten Brocken nahe am Anlagenfuß, während bei Eiswurf (Rotor in Betrieb mit hoher Geschwindigkeit) Eisstücke jedoch erheblich weiter weggeschleudert werden können. In ungünstigen Fällen – etwa hohe Rotationsgeschwindigkeit, starker Wind und Gefälle in Wurfrichtung – sind relativ weite Flugdistanzen möglich. Praktische Untersuchungen zeigen, dass Eisstücke typischerweise im Umkreis von ein paar hundert Metern um die Anlage niedergehen; extreme Reichweiten sind seltener, nehmen aber mit größeren Anlagen zu. Moderne Anlagen mit höheren Nabenhöhen und größeren Rotoren erhöhen grundsätzlich den potenziellen Wurfradius, was bei der Sicherheitsabstandsbemessung berücksichtigt wird.
Sensorik zur Erkennung von Eisbildung und Eiswurf
Um Gefahren durch Eiswurf zu minimieren, setzen Betreiber auf Sensorik, die Eisbildung frühzeitig erkennt. In vielen Genehmigungen ist ein automatisches Eiserkennungssystem heute vorgeschrieben. Solche Systeme überwachen die Anlage kontinuierlich und lösen bei detektiertem Eisbelag entweder die automatische Abschaltung der Windenergieanlage oder einen sicheren Trudelbetrieb (Langsamlauf ohne Energieerzeugung) aus. Die Rotorblätter werden dabei in eine vorgeschriebene Stellung gebracht, die sich z. B. abseits von Wegen befindet. Wichtig ist, dass nur ein eisfreier Rotor wieder anläuft – viele Systeme verhindern ein Wiederanfahren, solange Eis detektiert ist.
Zertifizierung und Zuverlässigkeit
Weil die Sicherheit von einer funktionierenden Eiserkennung abhängt, fordern Behörden in Bayern den Einsatz zertifizierter Systeme. Laut TÜV Süd Expertin Katja Hofer muss für jede Windenergieanlage eine anerkannte Lösung vorhanden sein, welche zuverlässig detektiert, dass Eis anhaftet, und eine entsprechende Reaktion erfolgen. Für solche Systeme ist ein Zertifikat nötig und es muss nachgewiesen sein, dass Anlage und Eiserkennungssystem fehlerfrei zusammenarbeiten. Betreiber rüsten ältere Anlagen in eisgefährdeten Regionen heute oft mit solchen Systemen nach, um den Sicherheitsauflagen gerecht zu werden.
Windenergieanlagen bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Dieses Gesetz verlangt, dass von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen dürfen. Eiswurf zählt als mögliche Gefährdung Dritter zu den „schädlichen Umwelteinwirkungen“. Daten zu Regentagen unter 0 °C, Nebelhäufigkeit und Höhenlage spielen bei der Risikobewertung eine Rolle. Bayern hat Regionen (z. B. Voralpen, Mittelgebirge), in denen mehr Vereisungsereignisse zu erwarten sind. Dort sind entweder größere Abstände z.B. zu Wegen oder Gebäuden oder zwingend automatische Heiz-/Erkennungssysteme erforderlich. Es gibt die „Richtlinie für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise“ (Deutsches Institut für Bautechnik), inklusive einer Anlage zur Eiswurfgefahr in der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB A.1.2.8/6). Darin ist formuliert, dass Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden einzuhalten sind, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist. In nicht besonders eisgefährdeten Regionen gelten Abstände größer als 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) im Allgemeinen als ausreichend. Diese Faustformel ist auch in Bayern anerkannt.
Der Betreiber muss im Genehmigungsantrag darlegen, wie Eiswurf verhindert wird. Wenn sich im Zuge eines Planungsprozesses herausstellt, dass die Vorgaben bezüglich der Abstände von einer geplanten Anlage unterschritten würden, dann muss durch ein Eisfallgutachten belegt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger dennoch ausreichend geschützt sind. Planerische und technische Maßnahmen werden dann in konkreten Bedingungen und Auflagen festgeschrieben. So kann eine Genehmigung z. B. die Auflage enthalten, dass ein zertifiziertes Eiserkennungssystem betrieben werden muss, welches bei Eis eine Abschaltung vornimmt. Oder es wird verfügt, dass bestimmte Wege im Umkreis mit Warnschildern zu versehen sind. Auch eine wiederkehrende Prüfung wird verlangt – d. h., ein Sachverständiger muss in regelmäßigen Abständen (oft alle 1–2 Jahre) kontrollieren, ob die Sicherheitstechnik (Sensoren, Abschaltautomatik) einwandfrei funktioniert. Durch solche Vorkehrungen wird das Risiko weiter reduziert und für alle Beteiligten transparent gemacht.
Akzeptanzkriterien
Die Risikoanalyse mündet in eine Bewertung, ob das Eiswurfrisiko an diesem Standort vernachlässigbar, akzeptabel, tolerabel oder inakzeptabel ist. Diese Kategorien richten sich im Wesentlichen nach der statistischen Eintrittswahrscheinlichkeit und vergleichbaren Alltagsrisiken. Vernachlässigbar heißt, dass das Risiko extrem gering ist – liegt es weit unterhalb bekannter Alltagsrisiken stuft man es als vernachlässigbar ein.
Akzeptabel bedeutet, dass ein Risiko zwar vorhanden ist, aber so gering, dass keine weiteren Maßnahmen nötig sind. Tolerabel heißt, das Risiko ist höher als wünschenswert, aber mit geeigneten zusätzlichen Maßnahmen noch hinnehmbar. Inakzeptabel schließlich bedeutet, dass ohne grundlegende Änderungen der Planung das Vorhaben so nicht genehmigungsfähig wäre.
Maßgebliche Kriterien
In die Risikobewertung fließen ein: die Häufigkeit von Vereisungswetter im Gebiet, die technische Ausstattung der Anlage (Eiserkennung, Heizungen), und vor allem die Nutzung der Flächen im möglichen Eiswurf-Radius. Befinden sich z. B. öffentliche Straßen, Wege, Gebäude oder frequentierte Flächen (Parkplätze, Spielplätze etc.) im Gefährdungsbereich, steigt die Relevanz. Häufig ist das Risiko für öffentliche Verkehrswege das entscheidende Kriterium – insbesondere kleinere Straßen oder Fuß-/Wanderwege in Anlagenähe werden betrachtet. Wenn solche Wege im Wurfradius liegen, aber nur sehr selten begangen/befahren werden, kann das Risiko durchaus noch tolerierbar sein; bei stärker frequentierten Flächen muss es sehr niedrig sein, um akzeptiert zu werden.
Eisfallgutachten
Spezialisierte Gutachter (z. B. TÜV, Windgutachter) führen detaillierte Analysen durch, bei denen Standortfaktoren (lokale Klimadaten) berücksichtigt werden und geben Empfehlungen für Abstände und Technik. Sie verwenden teils Simulationen, um die Wurfweiten und Trefferwahrscheinlichkeiten von Eisstücken zu modellieren. Ergebnis ist eine quantitative Abschätzung, wie wahrscheinlich ein Treffer eines bestimmten Ziels (z. B. einer Person auf einem Weg) pro Jahr ist. Dieses Ergebnis wird dann mit üblichen Grenzwerten verglichen. In Deutschland orientieren sich die Behörden oft an international empfohlenen Schwellenwerten der Internationalen Energieagentur (IEA Wind TCP Task 19), um festzulegen, welches Risiko noch toleriert werden kann. Liegt die berechnete Eintrittswahrscheinlichkeit für eine Personenschädigung unter etwa 1 zu 1 Millionen pro Jahr, wird sie meist als vernachlässigbar betrachtet – liegt sie höher, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Einstufung und Folgen
Wird das Risiko an einem Standort als nicht akzeptabel eingestuft, darf die Anlage so nicht in Betrieb gehen. In der Praxis bedeutet dies, dass dann Auflagen oder Änderungen erforderlich sind. Häufig wird das Risiko durch Nachrüstungen (z. B. bessere Eiserkennung) oder betrieblichen Auflagen ausreichend reduziert, sodass es in den tolerablen Bereich fällt. Liegt das Risiko im „tolerablen, aber nicht ganz akzeptablen“ Bereich, dann verlangen die Behörden bestimmte, zusätzliche Schutzmaßnahmen, um die Sicherheit weiter zu erhöhen. Dazu zählen beispielsweise Absperrungen oder Warnsysteme. Erst wenn die Gutachter bescheinigen, dass das Rest-Risiko ausreichend gering ist, wird die Genehmigung erteilt.
Restrisiko und Haftung
Vollständig auf Null lassen sich Risiken nie bringen. Die Verwaltungsvorschriften in Bayern betonen, dass ein – durch geeignete Maßnahmen vermindertes – Restrisiko hinzunehmen ist. Das heißt, wenn nach Stand der Technik alle Vorkehrungen getroffen sind (Abstand, Eiserkennung, Auflagen), gilt das verbleibende geringe Risiko als akzeptiert. Rechtlich bedeutet dies allerdings nicht, dass der Betreiber aus der Verantwortung entlassen ist: Sollte es trotz aller Maßnahmen zu einem Schaden kommen, trägt der Anlagenbetreiber bzw. dessen Versicherung die Haftung. Die Akzeptanz des Restrisikos ist vielmehr ein Ausdruck dessen, dass absolute Sicherheit nicht erreichbar ist, wohl aber eine so hohe Sicherheit, dass das Vorhaben vertretbar ist.
- Hessische Landesenergieagentur, Faktenpapier Sicherheit von Windenergieanlagen, 2018
- Energie-Atlas Bayern, Windenergie Wissen, Emissionen und Immissionen
- Energie-Atlas Bayern, Eiswurf 2023
- Fachagentur Windenergie an Land, Eiswurf und Eisfall an Windenergieanlagen, Zusammenfassung der INTERNATIONAL RECOMMENDATIONS FOR ICE FALL AND ICE THROW RISK ASSESSMENTS, IEA Wind TCP Task 19, 2019
- Seifert, Henry, Deutsches Windenergie- Institut GmbH, Risk analysis of ice throw from wind turbines, 2003
- DIBt, Richtlinie für Windenergieanlagen Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, 2015
- DIBt Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2025/1
- Fluid & Energy Engineering GmbH & Co. KG, Gutachten zu Risiken durch Eiswurf und Eisfall am Standort Wilhelmshöhe II, 2019
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz-BImSchG)