Wasserrecht

Die Gemeinde Gerolsbach beantragt zur Umsetzung des Gewässerentwicklungskonzepts die wasserrechtliche Plangenehmigung für den ökolo-gischen Umbau des Gerolsbachs auf Höhe der Grundstücke mit den Flurnummern 26/4, 348 je Gemarkung Singenbach.

Im Wasserrechtsverfahren ist im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des UVPG i.V.m. Nr. 13.8.2 Spalte 2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz).
Die Vorprüfung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Nachfolgend die wesentlichen Gründe für diese Feststellung:

1. Merkmale des Vorhabens:

Die Gemeinde Gerolsbach beabsichtigt eine Laufverlängerung mit punktuellen Aufweitungen des Bachbettes, sowie Abflachungen der Böschungen jeweils auf dem linksseitigen Ufer. Das Altgerinne wird direkt nach den Ausleitungen auf einer Länge von ca. 7 m bis knapp oberhalb der Mittelwasserlinie verfüllt und bleibt dann zur Sicherstellung des Drainageablaufs und als Flutmulde erhalten.
Um starkem Sediment- und Stoffeintrag entgegenzuwirken werden Gehölzpflanzungen durchgeführt. Eine natürliche Sukzession zur Entwicklung des Vegetationsbestandes wird zugelassen.
Im Bereich des Spielplatzes werden in Verbindung mit einer Bachbettaufweitung Trittsteine eingebracht und Sitz- und Spielmöglichkeiten durch Einbauten von Sitzsteinen und Baumstämmen geschaffen. Ebenso soll die Maßnahme zu einer Vergrößerung des Retentionsvolumens um ca. 700 m³ führen.

2. Standort und Wertung der Umweltauswirkungen

Es liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vor (§ 9 Abs. 4 UVPG; §7 Abs. 2 Satz 3 UVPG und Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ergab die überschlägige Prüfung, dass in Anbetracht der Bestandssituation und der Zielsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die Maßnahmen zu erwarten sind. Die überschlägige Prüfung kann daher nach der ersten Stufe mit dem Ergebnis abgeschlossen werden, dass das o.g. Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet 42 - Wasserrecht, Zi. A 124, Hauptplatz 22, 85290 Pfaffenhofen während der Öffnungszeiten eingeholt werden.

Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter Öffentliche Bekanntmachungen | Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm (landkreis-pfaffenhofen.de)

Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 13.03.2023 


Albert Gürtner
Landrat

Die Gemeinde Münchsmünster hat beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm die wasserrechtliche Erlaubnis für die Benutzung der Ilm, die Stadt
Neustadt für den Kaltenbrunner Bach durch Einleiten gesammelter Abwässer aus Regenentlastungsanlagen beantragt.

Die Einleitung des Mischwassers erfolgt aus den Entlastungsanlagen

  • RÜB 1 (SKU), Münchsmünster Südwest; Gemarkung Münchsmünster, Fl.Nr.: Grundstück 146/ 2; Fl.Nr.: Gewässer 1353 in die Ilm
  • RÜB 2 (SKZ), Münchsmünster Nordost, Gemarkung Münchsmünster, Fl.Nr.: Grundstück 760/1;
    Fl.Nr.: Gewässer 1353/1 in die Ilm
  • RÜB 3 (SKZ), Münchsmünster Truppenübungsplatz, Gemarkung Münchsmünster, Fl.Nr.: Grundstück 1040/2; Fl.Nr.: Gewässer 1353/1 in
    die Ilm
  • RÜB 4 (SKZ) Schwaig, Gemarkung Schwaig, Fl.Nr.: Grundstück 932/2; Fl.Nr.: Gewässer 956/2 in den Kaltenbrunner Bach

Im Vollzug der Bestimmungen des Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 bis 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass die Unterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben (ohne Roteintragungen) werden gemäß Art. 27 a
BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt.aspx“ bereitgestellt.

Die Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der u.g. Auslegungsfrist bei der Gemeinde Münchsmünster, bei der Stadt Neustadt a.d.
Donau und dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur
Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

Die Unterlagen für das o.g. Vorhaben liegen in der Zeit vom 01.04.2022 bis 30.04.2022 in der Gemeinde Münchsmünster, Zimmer 06, und in
der Zeit vom 01.04.2022 bis 30.04.2022 in der Stadt Neustadt a.d. Donau während den allgemeinen Geschäftsstunden zu jedermanns Einsicht
öffentlich aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (also bis zum 15.05.2022)
schriftlich oder zur Niederschrift dort oder beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A 120 schriftlich
oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Es wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, keinen Erörterungstermin durchzuführen, falls keine Einwendungen von Beteiligten erhoben
wurden bzw. wenn ein Beteiligter Einwendungen erhoben hat und nicht innerhalb der Einwendungsfrist mitteilt, dass er auf die Durchführung
eines Erörterungstermins besteht.

Auch wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem evtl. Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Ebenfalls wird ferner darauf hingewiesen, dass

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden
können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen wären;

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen wären.
Sollte ein Erörterungstermin erforderlich werden, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die beteiligten Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 25.03.2022 


Albert Gürtner
Landrat